Wasserentnahmeentgelt
Was die kommunale Wasserwirtschaft von einer Harmonisierung der Wasserentnahmeentgelte erwartet 16.03.26

Wer einen Blick auf die Wasserentnahmeentgelte in den Bundesländern wirft, stößt schnell auf ein sehr vielfältiges Bild. Dies betrifft sowohl die Höhe als auch die Struktur der Entgelte. Derzeit erheben 13 Bundesländer ein entsprechendes Entgelt, in Hessen und Thüringen wird es bislang nicht erhoben. In Bayern wird ab Juli 2026 ein Wassercent eingeführt. Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt erheben mit jeweils 5 Cent/m³ das niedrigste Entgelt, während Berlin derzeit mit 31 Cent/m³ das höchste aufweist. 

Unterschiede bestehen jedoch nicht nur bei der Höhe. Auch die Differenzierung nach Nutzergruppen, die Einbeziehung von Grund und Oberflächenwasser sowie die Zweckbindung der Einnahmen variieren stark. Diese heterogene Ausgestaltung hat auch die Nationale Wasserstrategie aufgegriffen. Im Rahmen der Aktion 11 soll geprüft werden, ob eine Harmonisierung sinnvoll wäre und sogar eine bundeseinheitliche Regelung in Betracht kommt.

Hierzu hat das Umweltbundesamt 2025 ein Forschungsvorhaben vergeben, das rechtliche und ökonomische Rahmenbedingungen beleuchten und mögliche Vorteile einer Harmonisierung untersuchen soll. Dafür werden unterschiedliche rechtliche Ansätze und zentrale Ausgestaltungsmerkmale eines Wasserentnahmeentgelts unter die Lupe genommen und diskutiert. 

Der VKU hat sich frühzeitig zu Maßstäben für ein bundeseinheitliches Wasserentnahmeentgelt aus Sicht der kommunalen Wasserwirtschaft positioniert. Für die Wasserwirtschaft wäre eine Vereinheitlichung für sich genommen noch keine Verbesserung. Entscheidend ist, dass die besonderen Rahmenbedingungen der öffentlichen Wasserversorgung berücksichtigt werden. In vielen Bundesländern gelten für diese höhere Entgelte als für andere Nutzergruppen, obwohl hier kaum eine Lenkungswirkung erzielt werden kann. Das Wasserentnahmeentgelt soll einen sparsameren Umgang mit Wasser anregen. Für die öffentliche Wasserversorgung greift dieses Argument jedoch kaum, denn der häusliche Verbrauch dient der Deckung eines Grundbedarfs. Höhere Entgelte würden daher vor allem die Haushalte belasten, ohne Einsparungen zu bewirken. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob ein Wasserentnahmeentgelt für die öffentliche Wasserversorgung überhaupt Anwendung finden sollte.

Vor einer möglichen Harmonisierung der Wasserentnahmeentgelte sollte zunächst eine umfassende Bestandsaufnahme erfolgen. Dabei sollte nachvollziehbar dargestellt werden, wie sich das Aufkommen der Wasserentnahmeentgelte in den einzelnen Bundesländern auf die verschiedenen Nutzungsarten oder Nutzergruppen verteilt. Ebenso ist darzulegen, welchen konkreten Verwendungszwecken die daraus erzielten Einnahmen bislang zugeführt werden.

Ein bundeseinheitliches Wasserentnahmeentgelt sollte daher grundsätzlich alle Nutzergruppen einbeziehen, um Verzerrungen zu vermeiden und das Verursacherprinzip konsequent umzusetzen. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass die öffentliche Wasserversorgung nicht schlechter gestellt wird – weder durch höhere Abgabensätze noch durch differenzierende Regelungen. 

Wasserentnahmeentgelte werden von den Wasserversorgungsunternehmen entrichtet und schlagen als Kostenposition auf die Wasserpreise durch. Damit Verbraucher nicht zusätzlich belastet werden, sollte sichergestellt werden, dass die mit den Wasserentnahmeentgelten vereinnahmten Mittel wieder in die Wasserversorgung vor Ort zurückfließen. Das würde zugleich mehr Transparenz schaffen. Sinnvoll wäre, wenn Wasserversorger die von ihnen gezahlten Entgelte mit Investitionen in Ressourcenschutzmaßnahmen oder in die Versorgungssysteme verrechnen können. Ein solcher Ansatz würde den Ressourcenschutz stärken und Investitionen in die Infrastruktur vor Ort unterstützen. Angesichts des hohen Investitionsbedarfs der nächsten Jahre würde eine entsprechende Zweckbindung der Mittel die Akzeptanz des Instruments erhöhen. Auch wäre nachvollziehbar, wohin die Mittel fließen: in eine moderne Wasserinfrastruktur vor Ort.

Darüber hinaus sollte bei einer Vereinheitlichung berücksichtigt werden, dass der Verwaltungsaufwand gering bleibt. Auf saisonale Preise oder Inflationsanpassungen sollte verzichtet werden, da sie die Komplexität erhöhen. Abschließend wird entscheidend sein, dass eine künftige Ausgestaltung praktikable Umsetzungswege und die tatsächliche Wirksamkeit des Instruments in den Blick nimmt. Dann kann eine bundesweit harmonisiertes Wasserentnahmeentgelt einen echten Fortschritt zum Status-quo erreichen.  

 

  • Maßstäbe für ein bundeseinheitliches Wasserentnahmeentgelt aus kommunalwirtschaftlicher Sicht