Die neue Bundesregierung bringt derzeit mit Nachdruck die Gesetzgebung zur Verwendung des im Grundgesetz verankerten Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität auf den Weg. Die damit verankerten Vorgaben sind auch für die kommunale Wasserwirtschaft von Relevanz.
Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG) schafft die rechtliche Grundlage für das gesamte Sondervermögen in Höhe von bis zu 500 Milliarden Euro. Es regelt, wie der Bund zusätzliche Investitionen in zentrale Infrastrukturbereiche finanzieren kann. Zudem sieht es die Zuführung von 100 Milliarden Euro an den Klima- und Transformationsfonds (KTF) vor.
Das Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) wiederum bestimmt, wie die Länder ihren Anteil von 100 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen nutzen dürfen. Es legt u. a. fest, dass die Mittel nach dem Königsteiner Schlüssel verteilt werden und regelt die Berichtspflichten sowie die Zweckbindung der Mittelverwendung.
Im laufenden Gesetzgebungsverfahren konnten bereits zwei wichtige Erfolge für die Wasserwirtschaft erzielt werden:
- Zum einen wurde die ursprünglich vorgesehene Einschränkung, wonach Einrichtungen, die vollständig über (öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche) Entgelte finanziert werden, von der Förderung ausgeschlossen wären, im Kabinettsbeschluss gestrichen. Dies hätte die Infrastrukturen der Wasserwirtschaft weitestgehend ausgeschlossen. Der VKU hatte sich deshalb frühzeitig für eine Streichung eingesetzt.
- Zum anderen wird in der Gesetzesbegründung zu § 3 LuKIFG nun ausdrücklich klargestellt, dass auch Investitionen in die Infrastruktur der Wasserwirtschaft förderfähig sind – eine Formulierung, die im ursprünglichen Entwurf noch fehlte.
Zwar wäre es wünschenswert gewesen, dass auch die Wasserwirtschaft – wie zuletzt auch von den Ausschüssen des Bundesrats empfohlen – explizit unter der nicht abschließenden Aufzählung im Gesetzestext als förderfähige Infrastruktur aufgeführt gewesen wäre. Dennoch ist die Aufnahme in den Begründungstext ein wichtiges Signal. Sie zeigt, dass die investiven Herausforderungen der Wasserwirtschaft sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene anerkannt werden.
Aus dem KTF konnten bereits bisher Mittel für Klimaanpassungsmaßnahmen – insbesondere über das Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (ANK) und die Kommunalrichtlinie – auch für wasserwirtschaftliche Maßnahmen genutzt werden. Aufgrund der für die Haushaltsverhandlungen vorliegenden Wirtschaftspläne zum KTF wird sich durch die 100 Mrd. € aus dem Sondervermögen für die Wasserwirtschaft voraussichtlich wenig ändern. Die Aufstockung durch die Mittel aus dem Sondervermögen kommt an diesen Stellen nicht in nennenswertem Umfang an, sondern sichert vor allem bestehende Zusagen ab.
Der VKU wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass auch im SVIKG eine ausdrückliche Nennung der Wasserwirtschaft aufgenommen wird, um zumindest für Klimaanpassungsmaßnahmen der Wasserwirtschaft Mittel aus den dort hinterlegten 300 Mrd. € nutzbar zu machen.
Allerdings zeigen auch hier die bisherigen Verhandlungen, wie groß die Konkurrenz um die zur Verfügung stehenden Mittel zwischen den verschiedenen Infrastrukturbereichen ist. Die wünschenswerte Größe möglicher Fördertöpfe wird im Vergleich zum Investitionsbedarf begrenzt bleiben. Dennoch halten wir es für wichtig, dass die Wasserwirtschaft im Gesetzgebungsverfahren klar berücksichtigt und bei der Mittelverteilung nicht strukturell benachteiligt wird.
Bereits während der Koalitionsverhandlungen hatten wir auf den enormen Investitionsbedarf der (Ab-)Wasserwirtschaft hingewiesen. Eine im Auftrag des VKU erstellte Studie beziffert diesen auf rund 800 Milliarden Euro bis 2045, um die bestehenden Netze und Anlagen zu erhalten, zu erneuern und an die mit dem Klimawandel gestiegenen Herausforderungen anzupassen.
Weitere Informationen zur Studie finden Sie hier.