Reform der Wasserentnahmeabgabe in Sachsen 31.01.23

Am 20. Dezember 2022 beschloss die Regierungsmehrheit des Sächsischen Landtages, bestehend aus den Fraktionen CDU, SPD und Grüne, den Haushaltsplan für die Jahre 2023 und 2024. In dessen begleitenden Regelungen wurden die angekündigten Änderungen des Sächsischen Wassergesetzes umgesetzt – mit Auswirkungen auf die öffentliche Trinkwasserversorgung in Sachsen.

In Anbetracht der sich zuspitzenden hydrologischen Situation in Sachsen erwarten die Wasserversorger, dass die Staatsregierung die Bedeutung der Trinkwasserversorgung für die Allgemeinheit im Rahmen der Neujustierung der WEA vorrangig und im hohen Maße berücksichtigen würde. Seit ihrer Einführung unterlag die WEA der Zweckbindung, allerdings einer unzureichenden Mittelkontrolle – Nachweise der Staatsregierung zur effektiven Umsetzung bzw. zur zweckmäßigen Mittelverwendung werden weiterhin nicht verlangt. Bereits in der Verbandsanhörung regte die VKU-Landesgruppe an, die Aufzählung der Verwendungszwecke explizit um eine Förderung der Trinkwasserversorgung zu erweitern, um Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Sicherung der Versorgungssicherheit realisieren zu können.

Mit der Änderung des Sächsischen Wassergesetzes erfolgt eine Erhöhung des Abgabesatzes der öffentlichen Wasserversorgung für Grundwasser von bisher 0,015 Euro/m3 auf 0,056 Euro/m3 und für Oberflächenwasser von bisher 0,015 Euro/m3 auf 0,017 Euro/m3. Aus Sicht der VKU-Landesgruppe ist nicht nachvollziehbar, wie der Anstieg der WEA, insbesondere für Entnahmen aus Grundwasserdargeboten, begründet wird. Die neuen Abgabenhöhen wirken mehr oder weniger willkürlich. Da die Abgabe mengenproportional zu leisten ist, werden sowohl Wasserentgelte als auch -gebühren direkt von den Anhebungen betroffen sein. Die Abgabenerhöhung wird alle Bürgerinnen und Bürger im Freistaat Sachsen zusätzlich in einer Zeit rasanter Preissteigerungen und hoher Inflation belasten. Obgleich dies innerhalb der „Kenia-Koalition“ zu intensiven Diskussionen führte, wurde am Ende die Erhöhung des Abgabesatzes einschließlich für die öffentliche Wasserversorgung beschlossen. Generell wäre zum Wohl der Allgemeinheit und zur Sicherung der Daseinsvorsorge eine dem Verwendungszweck folgende Unterscheidung in den Abgabesätzen begründbar gewesen.

Folglich wurde mit der Novellierung des Sächsischen Wassergesetzes der bislang einheitliche Abgabesatz für die öffentliche Wasserversorgung aufgehoben. In der öffentlichen Wasserversorgung preislich zwischen Grundwasser- und Oberflächenwasserentnahmen zu unterscheiden, ist nicht sachgerecht. Es ist zu befürchten, dass signifikant ungleiche Abgabesätze – 3,9 Cent/m3 Differenz – eine nicht auf die Verfügbarkeit ausgerichtete Nutzung sowie eine Fehlsteuerung hin zu schlechter schützbaren Wasserdargeboten nach sich ziehen werden.

Zumindest konnte im laufenden Gesetzgebungsverfahren der Vorschlag verhindert werden, Abgabesätze für Grund- und Oberflächenwasser an die durchschnittliche vom Statistischen Landesamt festgestellte Inflationsrate des vorangegangenen Jahres anzupassen. Diese Regelung war im Gesetzentwurf ursprünglich ab dem 01. Januar 2025 vorgesehen. Des Weiteren enthält die Reform einen Abgabesatz für Grund- und Oberflächenwasserentnahmen zur Kühlung von Braunkohlekraftwerken i. H. v. 20,0 Cent/m3, befristet bis zum 31. Dezember 2025. Diese Regelung ist als Kompromiss zu bewerten, da Wasserentnahmen aus Grundwasser zur Freimachung und Freihaltung von Braunkohletagebauen bis zum 31. Dezember 2025 von der WEA befreit bleiben, soweit das Wasser ohne vorherige Verwendung ins Gewässer eingeleitet wird.

Grundsätzlich halten die sächsischen Trinkwasserversorger die WEA für ein zweckmäßiges Instrument zur Steuerung von Wassernutzungen, wenn sie ihre drei Hauptaufgaben erfüllen kann: wasserwirtschaftliche Lenkungswirkung, Vorteilsausgleich und Finanzierung eines nachhaltigen Gewässerschutzes. Insgesamt bleiben nach der Reform etliche Kritikpunkte der VKU-Landesgruppe bestehen: Die Einführung einer validen Mittelkontrolle, die weitgehende Aufhebung von Befreiungstatbeständen und das Bekenntnis für eine angemessene Förderung der öffentlichen Trinkwasserversorgung wurden nicht erreicht.