TKG-Änderungsgesetz 2026
VKU gibt Stellungnahme zur Novelle des Telekommunikationsgesetzes ab

In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf eines TKG-Änderungsgesetzes 2026 begrüßt der VKU zahlreiche Maßnahmen zur Beschleunigung des Glasfaserausbaus. Doch vor allem Ansätze einer stärkeren symmetrischen Zugangsregulierung und die Verortung eines vorrangigen Anschlusses von Mobilfunkmasten an das Stromnetz in dem Fachgesetz werden kritisch bewertet.

01.04.26

Der VKU erkennt in der Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) mehrere praktikable Maßnahmen zur Beschleunigung des Glasfaserausbaus. Gleichwohl sind besonders die Ansätze einer stärkeren symmetrischen Regulierung wie auch die Regelung eines vorrangigen Anschlusses von Mobilfunkmasten an das Stromnetz kritisch zu bewerten. Dies geht es aus der VKU-Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) für ein TKG-Änderungsgesetz 2026 hervor, aus der die zentralen Punkte im Folgenden kurz erläutert werden.

So führt der VKU aus, dass eine stärkere symmetrische Regulierung des Zuganges zu Glasfasernetzen bis zu den Gebäuden (Netzebene 3) und in Mehrfamilienhäusern (Netzebene 4) wettbewerbsfreundliche Geschäftsmodelle mit einem funktionierenden Open Access, insbesondere auch angesichts der Komplexität der Marktbegebenheiten, zu schaden droht. Solche marktbasierten Mechanismen sollten Vorrang vor staatlichen Eingriffen haben.

Mehr Spielraum will der Referentenentwurf dem Markt hingegen durch die Inanspruchnahme von Artikel 3 Absatz 6 der Gigabit-Infrastrukturverordnung geben. Damit wird ein Glasfasernetzbetreiber Zugang zu seinen physischen Infrastrukturen unter Verweis auf ein Bitstromzugangsprodukt als tragfähige Alternative unter bestimmten Bedingungen ablehnen können. Dies schützt wichtige Investitionen in den weiteren Glasfaserausbau.

Des Weiteren wendet sich der Verband der Kommunalwirtschaft gegen die Regelung eines vorrangigen Anschlusses von Mobilfunkmasten an das jeweils nächstgelegene Stromnetz im TKG. Diese Thematik sollte dem Energierecht vorbehalten bleiben. Hier muss es in den kommenden Monaten darum gehen, die Priorisierung von Anschlüssen an das Stromnetz etwa auch von Batteriespeichern, Ladeinfrastruktur und Erneuerbare-Energien-Anlagen anhand einheitlicher, diskriminierungsfreier und sachlich begründeter Kriterien zu regeln.

Beim geplanten Anzeigeverfahren hebt der VKU die besondere Bedeutung zutreffender Nachweise der Fachkunde und Zuverlässigkeit der ausbauenden Unternehmen hervor, damit die Ausbauqualität trotz Ausbaubeschleunigung gewahrt bleibt. Laut Referentenentwurf sollen manche Baumaßnahmen dem Wegebaulastträger nur noch angekündigt werden müssen. Hierbei hat das Ministerium das Anliegen des VKU aus der Konsultationsphase der Eckpunkte für die TKG-Novelle aufgegriffen und die Qualität der Nachweise gestärkt.

Zudem unterstützt der VKU die Novellierung der Norm zum Umgang mit missbräuchlichem Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht. Vorgesehen ist, dass die Bundesnetzagentur als Marktüberwachungsbehörde nicht nur laufenden, sondern auch nachträglich Marktmachtmissbrauch feststellen kann. Dies kann nach Einschätzung des VKU volkswirtschaftlich schädlichen, strategischen Überbau von Glasfasernetzen eindämmen helfen. In diese Richtung geht auch die Stärkung der Rechtssicherheit bei der Anwendung von Auskunftsverlangen durch die Bundesnetzagentur. Der VKU hatte auf die Notwendigkeit einer Behandlung des Überbauproblems in der TKG-Novelle hingewiesen.

Darüber hinaus würden die Rechtsänderungen zur Kupfer-Glas-Migration als Übergangslösung bis zu einer EU-weiten Regelung eine regelgebundene, zeitnahe und diskriminierungsfreie Kupfer-Glas-Migration erlauben. Zudem unterstützt der VKU einen bundesweiten Migrationsplan des marktmächtigen Unternehmens, der auch Informationen über die abzuschaltenden herkömmlichen Netzstrukturen enthält. Hierbei handelt es sich um ein weiteres wichtiges Thema kommunaler Unternehmen.

Das Recht auf Vollausbau erscheint dem VKU überdies geeignet, um den gebäudeinternen Glasfaserausbau in Mehrfamilienhäusern zu beschleunigen und mit dem Glasfaserausbau in der Netzebene 3 effizient zu verzahnen, wenngleich bei den Ausbaufristen nachgebessert werden sollte. Einen weiteren Schub für den Glasfaserausbau in der Netzebene 4 könnte es durch das überarbeitete Glasfaserbereitstellungsentgelt geben. Eine durchkonfektionierte Faser bei einer Vier-Faser-Bauweise wird dabei für die Errichtung gebäudeinterner Netzinfrastrukturen als zeitgemäß bewertet.

Zur Förderung des Wettbewerbs im Mobilfunk- und Festnetzbereich setzt sich der VKU zudem für eine gesetzliche MVNO- und Diensteanbieterverpflichtung ein. So soll sichergestellt werden, dass reine Glasfaser ausbauende Unternehmen wirksamen Zugang zu modernen, vollwertigen 5G-Mobilfunkvorleistungen erhalten. Dadurch können ebenso attraktive Bündelprodukte, bestehend aus einem Glasfaser- und 5G-Mobilfunkprodukt, gebildet werden wie eben jene der Mobilfunknetzbetreiber, die allesamt auch im Glasfaserausbau tätig sind.

Weiterhin setzt sich der VKU für einen besseren Schutz kritischer Anlagen durch eine dezentrale Speicherung von Daten im Kontext der Rechtsanpassungen zum Gigabit-Grundbuch ein. Das BMDS sollte bei der Festlegung der Datenlieferungs- und Nutzungsbestimmungen jedenfalls das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium des Innern herstellen.