Finanzierung des H2-Kernnetzes
VKU für faire Finanzierungsbedingungen auch für die Wasserstoff-Verteilernetzbetreiber

Ein Gesetzentwurf schlägt die Einführung eines Amortisationskontos für das H2-Kernnetz vor. VKU kommentiert den Entwurf. Wichtig für den H2-Markthochlauf ist es, die Wasserstoff-Verteilernetze von Anfang an mitzudenken.

08.11.23

In den bisherigen Regelungen für das H2-Kernnetz blieb die sehr wesentliche Frage nach der Finanzierung offen. Hierzu hat die Bundesregierung Anfang November nachgeschärft und einen Referentenentwurf konsultiert.

In seiner Stellungnahme greift der VKU wesentliche Aspekte auf und bewertet bzw. kommentiert das vorgeschlagene Amortisationskonto zusammengefasst wie folgt:

  • Der vorgeschlagene intertemporale Kostenallokationsmechanismus kann ein fairer Ansatz sein, der den zeitnahen Aufbau von Wasserstoff-Infrastrukturen begünstigen kann. Er erlaubt eine angemessene Verteilung der Risiken und Chancen auf die verschiedenen Akteure (Netzbetreiber, Staat), sofern er für alle Wasserstoffnetzbetreiber offensteht. In seiner jetzigen Ausgestaltung greift der Ansatz jedoch zu kurz, da nur das Kernnetz adressiert ist. Der Anwendungsbereich des Finanzierungsvorschlages ist von Beginn an auch auf die Verteilernetze auszuweiten.
  • Der Gesetzentwurf bietet keine hinreichende Absicherung für Investitionen auf der Ebene des Gasverteilernetzes. Im Gegenteil wird der Verteilernetzbetreiber, der nicht an das Kernnetz angeschlossen ist, versuchen, Teil des Kernnetzes zu werden. Wenn das nicht gelingt, drohen Investitionsentscheidungen in Frage gestellt zu werden. Denn die Betreiber von Wasserstoffverteilernetzen, die nicht Teil des Kernnetzes sind, können dem Anschlussnutzer weniger günstige Netzentgelte bieten als die Betreiber von Wasserstoffkernnetzen.
  • Es gibt keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung, deshalb muss das Amortisationskonto oder ein vergleichbarer Mechanismus auch für Verteilernetze kommen. Statt eines Amortisationskontos betrachten wir den Ansatz als zielführend, dass Gas- und Wasserstoffnetze künftig grundsätzlich gemeinsam reguliert werden. Zu prüfen wäre auch das Prinzip einer – zumindest im Ansatz – gemeinsamen Finanzierung von Gas und Wasserstoffnetzen (Quersubventionierung).
  • Der im EnWG-E vorgesehene Zinssatz von 6,69 Prozent nach Steuern spiegelt das Risiko der Wasserstoffnetze nicht in angemessener Weise wider. Die aktuelle Fassung der Gasnetzentgeltverordnung sieht in § 10 Abs. 4 eine Verzinsung von 9,0 Prozent nach Steuern vor. Der gewährte Zinssatz sollte mindestens 8,0 Prozent nach Steuern betragen.
  • Es bestehen offene Fragen zur genauen Umsetzung des Amortisationskontos, die der Beantwortung bedürfen. Hierbei ist auch die vorgesehene Festlegung der BNetzA abzuwarten.

Hintergrund und Inhalt des Referentenentwurfs:

Durch die geplanten Regelungen soll ein gesetzlicher und regulatorischer Rahmen geschaffen werden, der eine privatwirtschaftliche Realisierung des Wasserstoff-Kernnetzes und eine grundsätzlich vollständige Finanzierung aus Netzentgelten ermöglicht. Um das Amortisationsrisiko abzusichern, wird ein Amortisationskonto mit einer subsidiären Absicherung durch den Bund geschaffen.

Grundsätzlich soll das künftige Wasserstoff-Kernnetz vollständig über Netzentgelte finanziert werden. In der ersten Phase, wenn die Zahl der Netznutzer noch gering ist, können die (anfänglich hohen) Investitionskosten sowie Betriebskosten jedoch noch nicht vollständig auf die Netznutzer umgelegt werden. Ansonsten drohen initial prohibitiv hohe Entgelte zum Hemmnis für den Wasserstoffhochlauf zu werden.

Damit potenziell zu hohe anfängliche Netzentgelte den Wasserstoff-Hochlauf nicht hemmen, werden diese zunächst gedeckelt. Die Differenz zwischen anfangs hohen Kosten des Netzaufbaus und geringen Einnahmen durch wenige Netznutzer wird auf einem Amortisationskonto als Fehlbetrag verbucht. Der Bund kann Zuschüsse aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) leisten, falls es zu Fehlbeträgen auf dem Amortisationskonto kommt. Rückflüsse bei entsprechend positiver Entwicklung des Amortisationskontos in den KTF sind ebenfalls möglich. Bis 2055 soll das Amortisationskonto ausgeglichen sein.

Für den Fall, dass die Ziele des Wasserstoff-Hochlaufs nicht oder absehbar nicht erreicht werden können, kann der Bund ab 2039 das Amortisationskonto kündigen. In diesem Fall ist er zum Ausgleich des Fehlbetrags des Amortisationskontos abzüglich des Selbstbehalts der Kernnetzbetreiber (24% des Fehlbetrages des Amortisationskontos zum Laufzeitende, bzw. 0,5 % weniger pro Kalenderjahr bei vorzeitiger Kündigung), verpflichtet. Auch die Kernnetzbetreiber haben die Möglichkeit zu kündigen, und müssen in dem Fall auch einen entsprechenden Selbstbehalt entrichten.

Der VKU hat sich auch in den bisherigen Verfahrensschritten zum Wasserstoff-Kernnetz eingebracht.

Zum Nachlesen:

VKU-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und Ergänzungen von Regelungen zum Wasserstoff-Kernnetz vom 2023,

zum Planungsstand des Wasserstoff-Kernnetzes vom Juli 2023 und Details zur gemeinsamen H2- und Gasnetzentwicklungsplanung.