Kooperationsvereinbarung Gas (KoV)
Verbände veröffentlichen Kooperationsvereinbarung Gas

Die Verbände BDEW, VKU und GEODE erarbeiten und aktualisieren die Kooperationsvereinbarung Gas regelmäßig.

17.03.26

Kooperationsvereinbarung Gas (KoV)

In der Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen (KoV) sind seit 2006 die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit für einen transparenten, diskriminierungsfreien, effizienten und massengeschäftstauglichen Netzzugang geregelt. Hierdurch erfüllen sie ihre gesetzlichen Verpflichtungen nach § 20 Abs. 1 b EnWG sowie § 8 Abs. 6 GasNZV. Die Verbände BDEW, VKU und GEODE prüfen und entscheiden seitdem über die erforderlichen Änderungen der KoV.

Auf Grundlage von Änderungen gesetzlicher Regelungen sowie regulatorischer Vorgaben der Bundesnetzagentur und Anforderungen der Marktteilnehmer erfährt die Kooperationsvereinbarung Gas Anpassungen.

Update 16.03.2026:
Infolge der Aufforderung der Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur hat die BDEW/VKU/GEODE-Verhandlungsdelegation eine Änderung der Anlage 4 veranlasst: Zur Erreichung eines effizienteren Regelenergieeinsatzes im L-Gas gibt es Anpassungen in § 25 Anlage 4 KoV XIV.3, die zu einer Nutzungsbeschränkung des L-Gas-Orderbuchs führen. Ziel ist es, die aus der Konvertierung entstehenden Regelenergiekosten zu reduzieren. Für die Netzbetreiber ergibt sich kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Nur die FNB müssen nach § 25 Ziffer 3a a) bb) auf Aufforderung Informationen über die Kapazitätsbuchungen an Trading Hub Europe liefern.

Der Lieferantenrahmenvertrag (Anlage 3) ist seit der KoV XIII (2022) unverändert!

Informationen und Erläuterungen zur Langfristprognose 2.0 finden Sie hier.

Vergleichsversion KoV 14.2 zu KoV 14.1

Musteranschreiben zur Anpassung des Lieferantenrahmenvertrags

Beitrittserklärung und weitere Informationen