Batterierecht
Anhörung Batterierecht - Umweltausschuss veranstaltet Expertenanhörung
Das Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 wird derzeit im Bundestag behandelt. Das Gesetz sieht erstmalig eine Rücknahmepflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) für Batterien aus Leichten Verkehrsmitteln (z.B. E-Bike-Batterien) und eine optionale Annahme von Starter- und Industriebatterien der örE vor. Der Umweltausschuss hat eine Sachverständigenanhörung durchgeführt, an der für den VKU Herr Dr. Holger Thärichen teilgenommen hat.
03.09.25
Das Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 wird derzeit im Bundestag behandelt. Das Gesetz sieht erstmalig eine Rücknahmepflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) für Batterien aus Leichten Verkehrsmitteln (z.B. E-Bike-Batterien) und eine optionale Annahme von Starter- und Industriebatterien der örE vor. Der Umweltausschuss hat eine Sachverständigenanhörung durchgeführt, an der für den VKU Herr Dr. Holger Thärichen teilgenommen hat.
Herr Dr. Thärichen vertrat insbesondere, dass die Möglichkeit der Eigenverwertung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für Starterbatterien weiter durch das Gesetz zugelassen werden soll. Die Sammlung von Batterien durch die kommunalen Wertstoffhöfe kann auf diese Weise durch Erlöse, die diese Batteriefraktion in der Verwertung mit sich bringen, finanziert werden – mit entlastender Wirkung für die Abfallgebühren. Hingegen wäre nach dem vorliegenden Gesetzentwurf der örE in der Wahl seines Verwertungspartners nicht mehr frei. § 20 des Gesetzesentwurfs verpflichtet die örE nämlich dazu, die zurückgenommenen Altbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung oder einem ausgewählten Abfallbewirtschafter nach Artikel 57 Abs. 8 der EU-BattV zu überlassen. Damit aber würde sich die Verhandlungsposition der örE deutlich verschlechtern und die Abfallbewirtschafter der Organisationen für Herstellerverantwortung bzw. die Organisationen selbst könnten die Verwertungskonditionen einseitig bestimmen.
Des Weiteren sollte die neue Pflicht der ÖRE, Altgeräte aus leichten Verkehrsmitteln zurückzunehmen, erst zum 1.1.2026 wirksam werden, um den Rücknahmesystemen (jetzt: Organisationen für Herstellerverantwortung), die sich noch nach dem neuen Gesetz genehmigen lassen müssen, ausreichend Zeit zu geben, um die kommunalen Wertstoffhöfe mit Behältern für LV-Batterien auszustatten.
Die Thematik der Brände, die auf falsch entsorgten Lithium-Batterien zurückgehen, wird aus Sicht des VKU im Gesetzesentwurf ferner nicht ausreichend aufgegriffen.