Finanzhilfen auch für kommunale Unternehmen?
KfW-Sonderprogramm und Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Seit 23.03.2020 können Unternehmen, die wegen der Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind, Kredite aus dem KfW-Sonderprogramm 2020 beantragen. Zudem wurde ein Wirtschaftsstabilisierungsfonds errichtet und auf Landesebene wurden ergänzende Maßnahmen beschlossen. Die Frage ist: Welche Hilfen können kommunale Unternehmen erhalten?

31.03.20

Seit dem 23.03.2020 können Unternehmen, die wegen der Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind, Kredite aus dem KfW-Sonderprogramm 2020 beantragen. Seit dem 30.03.2020 können zudem Selbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte, auf Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern Soforthilfen in Form von Zuschüssen erhalten, die bei den zuständigen Stellen beantragt werden können.

Der VKU fordert, dass auch kommunale Unternehmen Zugang zu diesen Liquiditätshilfen erhalten. Derzeit ist dies nicht der Fall. Immerhin werden aber auch für kommunale Unternehmen nutzbare Programme spürbar erweitert. Dies führt aber nicht dazu, dass kommunale Unternehmen unter den gleichen Voraussetzungen wie private Unternehmen Finanzhilfen erhalten können.

KfW-Sonderprogramm 2020

Am 13.03.2020 hatte die Bundesregierung das „Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ aufgelegt. Teil des Maßnahmenpakets ist ein Sonderprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), aus dem Unternehmen seit diesem Montag Kredite beantragen, um Investitionen und Betriebsmittel zu finanzieren.

Die EU-Kommission hatte dazu am 22.03.2020 die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung auf Grundlage ihrer befristeten Rahmenregelung zur Stützung der Wirtschaft infolge der Corona-Pandemie erteilt.

Konkret werden die Bedingungen für den KfW-Unternehmerkredit und den ERP-Gründerkredit universell gelockert. U.a. sind Haftungsfreistellungen der durchleitenden Finanzierungspartner (regelmäßig die Hausbank) von bis zu 90 % vorgesehen. Zudem wird ein KfW-Sonderprogramm Konsortialfinanzierungen aufgelegt.

All diesen Programmen ist gemein, dass sie nur von Unternehmen genutzt werden können, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden. Kommunalen Unternehmen stehen die Programme also derzeit nicht offen. Dies ist aus Sicht des VKU nicht sachgerecht. Auch kommunale Unternehmen sind von der Corona-Krise stark betroffen. Darum haben sich Präsident und Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des VKU an Bundesfinanzminister Scholz und Bundeswirtschaftsminister Altmaier gewandt und gefordert, dass die Programme auch kommunalen Unternehmen gleichermaßen zugänglich gemacht werden.

Erweiterung des Programm IKU (148)

Immerhin hat die KfW nun mitgeteilt, dass über das Programm IKU - Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen (148) vorübergehend auch Betriebsmittelfinanzierungen möglich sind. Eigentlich ist die Förderung aus diesem Programm an konkrete Investitionen gebunden. Bis zum 31.12.2020 können nun Betriebsmittelfinanzierungen für eine Laufzeit von 4 Jahren bei 1-2 tilgungsfreien Anlaufjahren und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit beantragt werden.

Anders als bei den Programmen, die von privaten Unternehmen genutzt werden können, erfolgt hier jedoch keine Haftungsfreistellung. Es wird sich zeigen, ob die fehlende Haftungsfreistellung für durchleitende Banken ein nennenswertes Hindernis darstellen kann.

Es steht zu befürchten, dass dies der Fall sein wird. Der VKU wird sich also weiter dafür einsetzen, dass kommunale und private Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind, zu gleichen Bedingungen Finanzhilfen erhalten können.

Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Am 27.03.2020 schließlich hat der Bundesrat zudem das Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) beschlossen. Der WSF soll Unternehmen der Realwirtschaft - auch kommunalen Unternehmen - finanzielle Stützungsmaßnahmen zukommen lassen, die infolge der Corona-Pandemie in finanzielle Schieflage geraten sind. Er richtet sich dabei insbesondere an große Unternehmen und ermöglicht neben den bereits beschlossenen Liquiditätshilfen über KfW-Programme großvolumige Stützungsmaßnahmen.

Die geplanten Maßnahmen umfassen einen Garantierahmen, um Unternehmen die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu erleichtern, sowie Kreditermächtigungen für Rekapitalisierungsmaßnahmen bzw. zur Refinanzierung des Durchleitungsgeschäfts der KfW für die vorgenannten Sonderprogramme. Einzelheiten werden in Rechtsverordnungen geregelt. Unternehmen, die Hilfe in Anspruch nehmen möchten, müssen zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:

  • Bilanzsumme > 43 Mio. Euro,
  • Umsatzerlöse > 50 Mio. Euro,
  • über 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Im Einzelfall können auch kleinere Unternehmen der kritischen Infrastrukturen gefördert werden.

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