Ministerium aktualisiert zwei wichtige Schreiben
Dienstwagenbesteuerung und weitere Themen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat kürzlich zwei für die Praxis wichtige Schreiben aktualisiert. Sowohl bei der Besteuerung der Privatnutzung von Dienstwägen während der Rufbereitschaft als auch bei der Versteuerung von Gutscheinen, wie zum Beispiel Tankkarten, sollten Unternehmen daher prüfen, ob sie steuerliche Anpassungen vornehmen müssen.

04.04.22

I. Dienstwagenbesteuerung

Das BMF hat das Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer vom 04.04.2018 in Teilen aktualisiert und an die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) angepasst. Neu sind unter anderem die Ausführungen zu Privatfahrten sowie Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte während der Rufbereitschaft. Arbeitnehmer dürfen, sofern arbeitsvertraglich gestattet, während der Rufbereitschaft das Kraftfahrzeug auch für Privatfahrten nutzen und von der Arbeitsstelle mit nach Hause nehmen, ohne dass es zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil kommt.

II. Gutscheine – Abgrenzung zwischen Sach- und Bahrlohn

Das BMF hat das Schreiben zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug vom 21.04.2021 in einigen wichtigen Punkten geändert und so für mehr Rechtssicherheit gesorgt. Die Klarstellungen betreffen unter anderem die Einordnung der Auslagenerstattung durch den Arbeitgeber als Geldleistung oder Sachbezug sowie die Hingabe von Gutscheinkarten. Gutscheine auf einen Geldbetrag oder Geldkarten stellen grundsätzlich Barlohn dar, es sei denn, sie berechtigen ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen und erfüllen die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtgesetzes. In dem BMF-Schreiben sind zahlreiche Beispiele zu einzelnen Gutscheintypen aufgeführt.

Die Unterscheidung zwischen Bar- und Sachlohn ist für die Frage erheblich, wie die Lohnversteuerung vorzunehmen ist und welche Erleichterungen anwendbar sind (z.B. Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG).

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