Förderung sollte sich auf gigabitfähige Netze beschränken
VKU und BUGLAS nehmen Stellung zum Entwurf der EU-Kommission

Bevor die EU-Kommission bis Ende des ersten Quartals 2022 neue Breitbandbeihilfeleitlinien verabschiedet, hat sie einen Entwurf zur Konsultation gestellt. VKU und BUGLAS haben sich in einer gemeinsamen Stellungnahme vor allem dafür ausgesprochen sicherzustellen, dass geförderter Ausbau künftig ausschließlich zugunsten von Glasfaser/VHC-Netzen erfolgt.

23.02.22

Um die Breitbandbeihilfeleitlinien an die technologischen Entwicklungen, die steigende Nachfrage nach hohen Bandbreiten und die Gigabitziele der Europäischen Union (EU) anzupassen, will die EU-Kommission die Breitbandbeihilfeleitlinien bis Ende des ersten Quartals 2022 überarbeiten. Dazu hat sie einen Entwurf zur Konsultation gestellt. Der VKU hat sich mit einer gemeinsamen Stellungnahme mit dem BUGLAS in den Konsultationsprozess eingebracht. Darin sprechen sich die Verbände insbesondere dafür aus, die Überarbeitung der Breitbandbeihilfeleitlinien auf die Förderung des Ausbaus von Glasfaser/VHC-Netzen zu beschränken. Nur so können die Leitlinien dazu beitragen, dass die Gigabitziele in Deutschland und Europa erreicht werden. Wo Glasfasernetze gefördert bis in jedes Gebäude ausgebaut werden, sollten weniger leistungsfähige Zugangstechnologien wie jene, die auf Kupferkabel für die letzte Meile zurückgreifen, keinen Zugang zur passiven Infrastruktur eines neuen geförderten FttB/H-Netzes erhalten.

Im Sinne einer kohärenten Rechtssetzung haben sich die Verbände außerdem dafür eingesetzt, dass sich die Schwellenwerte der Beihilfeleitlinien an den Vorgaben des europäischen Kodexes für die elektronische Kommunikation und der Kostensenkungsrichtlinie, die in Deutschland über die TKG-Novelle bzw. das DigiNetz-Gesetz umgesetzt wurden, orientieren. Das betrifft insbesondere die Definition der VHC-Netze. Diese sollte auch bei der Förderung maßgeblich sein, um die Förderung minderperformanter Technologien zu verhindern, die nicht zukunftsgerichtet sind. Die geförderte Infrastruktur sollte entsprechend alle Leistungsmerkmale eines VHC-Netzes aufweisen, das sich an der Leistung von FttB-Netzen direkt orientiert. Daran gekoppelt sollten FttC- und Vectoring-Technologien, anders als im Entwurf angelegt, künftig nicht mehr förderfähig sein.

Die Verbände begrüßen darüber hinaus generell die Verpflichtung für den Fördermittelgeber, dass Unternehmen im Ausschreibungsverfahren eine Liste der vorhandenen und mitnutzbaren Infrastrukturen zur Verfügung stellen zu müssen. Insgesamt sollten aber nur diejenigen Infrastrukturen mitgenutzt werden müssen, die sich hierfür eignen. Auch hier muss Kohärenz zur neuen Kostensenkungsrichtlinie hergestellt werden.

Die EU-Kommission sieht in ihrem Entwurf auch vor, künftig nachfrageseitige Förderinstrumente aufzunehmen. Die Verbände begrüßen, dass die EU-Kommission grundsätzlich ein Instrument zur nachfrageseitigen Förderung des Hausanschlusses anlegt. Wichtig ist aus Sicht der Verbände, darauf zu achten, dass die Anreizsetzung für eine höhere Nachfrage nach Glasfaseranschlüssen auf eine Nachfrageförderung für Anschlüsse direkt bis ins Gebäude ausgelegt ist. Sie sollte nur für Glasfasernetze, mindestens aber VHC, in Frage kommen. Solche Voucher sollten gleichzeitig dazu beitragen, den eigenwirtschaftlichen Glasfaserausbau im Wettbewerb zu beschleunigen und den flächendeckenden Zugang zu schnellem Internet weiter zu forcieren. Deswegen sehen wir die vorgeschlagene Ausrichtung der Nachfrageförderung auf Bestandsnetze kritisch.

Hintergrund
Die Breitbandleitlinien (Link führt zur aktuell gültigen Fassung) sollen den Ausbau und die Nutzung von Breitbandnetzen in Gebieten mit unzureichender Netzanbindung (z.B. in abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten) erleichtern. Wenn für kommerzielle Betreiber keine Investitionsanreize bestehen, können die Mitgliedstaaten nach den Leitlinien unter bestimmten Voraussetzungen moderne Infrastrukturen fördern, die hochwertige und erschwingliche Konnektivitätsdienste für Endnutzer bereitstellen und digitale Versorgungsunterschiede verringern. Mit Blick auf den Schutz privater Investitionen sind öffentliche Eingriffe jedoch untersagt, wenn private Betreiber investieren. Der faire Wettbewerb zwischen den Betreibern soll durch wettbewerbliche Auswahlverfahren, Technologieneutralität und Anforderungen bezüglich des offenen Zugangs stimuliert werden.