Am 8. August 2022 hat das Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz einen Referentenentwurf zur Einführung von Herkunftsnachweisen für gasförmige Energieträger (Gas, Wasserstoff) und Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen vorgelegt. Trotz einer sehr kurzen Stellungnahmefrist hat der VKU fristgerecht Stellung bezogen.
Mit dem geplanten Gesetz sollen Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) umgesetzt werden. Bislang gibt es in Deutschland Herkunftsnachweise nur für EE-Strom. Künftig sollen auch für gasförmige Energieträger und Wärme/Kälte aus erneuerbaren Energien Herkunftsnachweise ausgestellt, gehandelt und verwendet werden können. Dazu sollen entsprechende Register aufgebaut werden.
Der VKU fordert in seiner Stellungnahme, dass Herkunftsnachweise immer dann ausgestellt werden, wenn klimaneutrale und nachhaltige Energiequellen zum Einsatz kommen, auch wenn sie nicht erneuerbar sind. Denn es ist wichtig, alle Möglichkeiten zu nutzen, um möglichst schnell importunabhängig und klimaneutral zu werden. Zum Beispiel die aus der thermischen Entsorgung zurückgewonnene bietet große Potenziale.
Eine weitere Kernforderung des VKU zielt darauf ab, die Beimischung von Wasserstoff in Erdgasnetzen zu ermöglichen. Der Referentenentwurf lässt dies nicht zu. Herkunftsnachweise für Wasserstoff sollen dem Ministerium zufolge nur für den Handel innerhalb reiner Wasserstoffnetze zugelassen werden. Der VKU wendet sich entschieden gegen diese Einschränkung. Wasserstoff als eine Alternative für die Dekarbonisierung des Wärmemarkts verlöre dadurch de facto die Entwicklungsperspektive, da die Anreize für Investitionen in die die Beimischung von grünem Wasserstoff und die entsprechende Umrüstung bestehender Gasinfrastrukturen nachhaltig geschwächt würden. Der Begriff H2-Readiness würde so ad absurdum geführt.
Darüber hinaus kritisiert der VKU, dass wesentliche Regelungsinhalte im Wege einer Verordnungsermächtigung an die Bundesministerien delegiert werden. Hierbei handelt es sich um Rahmensetzungen, die für die Wärmewende und den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft so relevant sind, dass sie unmittelbar durch den Gesetzgeber geregelt werden sollten. Dies betrifft in besonderer Weise etwaige räumliche oder zeitliche Anforderungen an strombasierte Gase. Auf solche Restriktionen sollte möglichst verzichtet werden, um den notwendigen Markthochlauf grüner Gase nicht unnötig zu blockieren.
Auch für die Fernwärme ist der Gesetzentwurf in Teilen problematisch. Besonders heikel ist, dass für die Inanspruchnahme staatlicher Förderung oder für die Erfüllung gesetzlicher Anforderungen zusätzlich zum Herkunftsnachweis ein Nachweis erforderlich sein soll, dass die Kälte oder Wärme, für die ein Herkunftsnachweis ausgestellt wird, aus einer neuen Erzeugungsanlage stammt. Durch diese Vorgabe wird der Anschluss an Fernwärmenetze für Verbraucher unattraktiv, weil Fernwärmenetze aus bestehenden Anlagen (zunehmend Abwärme und EE-Wärme) gespeist werden. Daher fordert der VKU, dass diese Nachweispflicht zumindest beim Bezug von Fernwärme nicht gelten darf. Denn um die Wärmewende zu verwirklichen, sollte es das Ziel sein, Verbraucher wenn möglich an Fernwärmenetze anzuschließen und diese sukzessive auf erneuerbare Wärme und anderweitige klimaneutrale Quellen wie Abwärme umzustellen.
Der VKU wird das Gesetzgebungsverfahren intensiv begleiten und für die Berücksichtigung seiner Forderungen werben.