Fristverlängerung für Vorauszahlungsantrag
Gas- und Wärmepreisbremse: Erstattungsanträge der Versorger bis zum 31. März möglich 21.02.23

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Gas- und Wärmepreisbremse: Erstattungsanträge der Versorger bis zum 31. März möglich

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 20.02.2023, über eine Pressemitteilung bekanntgegeben: Die Frist für Erstattungsanträge der Versorger beim Bund für die Gas- und Wärmepreisbremse für das erste Quartal 2023 wird bis zum 31. März verlängert.

Nach Informationen des BMWK werden demnach Verbraucherinnen und Verbraucher von Erdgas und Wärme ab März 2023 rückwirkend auch für Januar und Februar 2023 von den Entlastungen durch die Gas- und Wärmepreisbremse über ihre Versorger profitieren. Großverbraucher werden bereits seit Januar entlastet. Die Versorger erhalten für die gewährten Entlastungen eine Erstattung vom Bund. Die Antragstellung für die Erstattungsanträge der Versorger für das erste Quartal 2023 ist seit dem 9. Januar 2023 möglich. Die Frist für die Stellung dieser Anträge für das erste Quartal endete bislang Ende Februar. Sie wird jetzt bis Ende März 2023 verlängert.

Eine individuelle Anfrage beim Beauftragten PwC zur Inanspruchnahme der Fristverlängerung bis 31. März 2023 ist laut der Pressemitteilung nicht erforderlich.

Die Fristverlängerung gilt nicht für die Strompreisbremse.