Gebäudeenergiegesetz
Bundesverfassungsgericht stoppt Gebäudeenergiegesetz

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Deutschen Bundestag am 05.07.2023 untersagt, die zweite und dritte Lesung der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) innerhalb der letzten Sitzungswoche vor der Sommerpause durchzuführen.

18.07.23

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Um das GEG dennoch schnell zu beschließen, hätte eine Sondersitzung des Bundestages in der Sommerpause anberaumt werden können. Inzwischen haben sich die Koalitionsfraktionen jedoch gegen eine Sondersitzung entschieden. Stattdessen soll das Verfahren nach der Sommerpause in der ersten Sitzungswoche abgeschlossen werden.

Die Novelle des GEG soll den Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen und damit den Klimaschutz voranbringen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hatte das Bundeskabinett im April 2023 beschlossen. Hierzu hat der Bundestagsausschuss Klimaschutz und Energie am 05.07.2023 eine Beschlussempfehlung für den Bundestag verabschiedet. Ungeachtet des aus Karlsruhe angeordneten Stopps hat die Ampelkoalition angekündigt, an der Ausschussempfehlung festzuhalten und nicht erneut in die inhaltlichen Beratungen zum GEG einzusteigen.

Die Beschlussempfehlung des Ausschusses greift wesentliche Forderungen des VKU auf, insbesondere die nach einer Verzahnung der Wärmeplanung mit dem GEG. Der VKU hatte stets darauf hingewiesen, dass die GEG-Regelungen den technologischen Lösungsspielraum, welcher zur Umsetzung der Wärmepläne erforderlich ist, nicht einschränken dürfen. Der Bundestagsausschuss hat sich dieses Grundverständnis, dass erst im Anschluss an das Vorliegen einer Wärmeplanung die GEG-Regelungen zur Umsetzung der „65 % EE“-Vorgabe für neue Heizungen greifen dürfen, zu Eigen gemacht (mit Ausnahmen, u. a. für Neubauten).

Positiv ist auch, dass einige praxisferne Anforderungen an die Fernwärme als Erfüllungsoption gestrichen wurden. Nun kommt es darauf an, dass im Wärmeplanungsgesetz, das im August vom Bundeskabinett als Entwurf beschlossen werden soll, praxisgerechte Anforderungen definiert werden.

Gleichzeitig sieht der VKU auch in der vom Ausschuss beschlossenen Gesetzesversion nach wie vor viel Skepsis und Misstrauen vor allem gegenüber Wasserstoff im Wärmebereich und gegenüber Netzbetreibern. Eine Belastung sind auch die im Gesetz vorgesehenen Regresspflichten, diese können insbesondere den notwendigen Ausbau der Fernwärme bremsen. Offene Fragen bleiben ungeklärt: Sollte das Unbundling, die Trennung von Gas- und Wasserstoffnetzbetreibern, auf europäischer Ebene beschlossen werden, dürften die Gasnetzbetreiber die im Gesetzestext vorgesehenen verbindlichen Umstellungsfahrpläne gar nicht erstellen. Auch Fragen im Zusammenhang mit dem Konzessionsrecht sind noch ungeklärt: Dürfen Gasnetzbetreiber Verpflichtungen zur Umstellung auf Wasserstoff eingehen, wenn diese Umstellung nach Konzessionsende erfolgen soll?

Mit den „Wasserstoffnetzausbaugebieten“ erkennt die Koalition die Rolle von klimaneutralen Gasen in der Wärme an und rückt hier vom vorgezogenen Klimaneutralitätsziel für 2035 ab. Unterm Strich wurde der ursprüngliche Entwurf zu Grünen Gasen wie Wasserstoff klar verbessert. Spürbar ist jedoch, dass es sich bei den Regeln für den Wandel der Gasnetze hin zu Grünen Gasen, wie Wasserstoff, um einen Kompromiss handelt, denn die Ampel stellt gleichzeitig neue Anforderungen durch komplizierte Fahrpläne, die noch mehr neue Fragen aufwerfen.

In Ergänzung der Beschlussempfehlung haben die Abgeordneten des Ausschusses Klimaschutz und Energie auch einen Entschließungsantrag mit zahlreichen ergänzenden Punkten zu dem Gesetzentwurf formuliert. Darin wird die Erwartung geäußert, dass die Netzbetreiber dafür Sorge tragen, dass der Ausbau des Stromnetzes, besonders auf der Verteilnetzebene, mit dem zu erwartenden Hochlauf an Wärmepumpen und der E-Mobilität Schritt hält. Dafür sollen zeitnah verbindliche Ausbaupläne für die Verteilnetzebene vorgelegt werden, die nachweisen, dass die vorhandene Stromnetzkapazität ausreichend ist.

Eine weitere Forderung der Parlamentarier zielt darauf ab, relevante EU-Rechtsakte mit dem GEG in Einklang zu bringen. Dies bewertet der VKU positiv, insbesondere im Hinblick auf die laufenden EU-Verhandlungen zur EU-Gasrichtlinie in Brüssel.

Trotz der nun entstandenen Verzögerung gilt es als sicher, dass das GEG wie geplant zum 01.01.2024 in Kraft treten kann.