Novellierung EnEfG
BMWE legt Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Umsetzung der EED vor

Das BMWE hat am 09.04.2026 die Länder- und Verbändeanhörung zum Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der EED eingeleitet. Herzstück des Entwurfs ist die Novellierung des EnEfG. Der VKU setzt sich für eine 1:1-Umsetzung der EED ein und sieht in dem Gesetzentwurf eine wichtige Chance Bürokratie, abzubauen und die kommunale Wirtschaft zu entlasten.

29.04.26

Eine bronzene Statue der Justitia, die eine Waage in der linken Hand hält und ein Schwert in der rechten Hand. Sie trägt eine Augenbinde und eine antike Robe, steht auf einem neutralen verschwommenen Hintergrund.

VKU beteiligt sich am Konsultationsprozess

Vor dem Hintergrund, dass der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD eine Vereinfachung und Rückführung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) und Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) vorsieht, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) einen Referentenentwurf zum „Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie (EED)“ vorgelegt. Mit dem Artikelgesetz wird u. a. auch die Vergabeordnung angepasst. Ebenfalls werden noch nicht umgesetzte EED-Regelungsvorgaben, wie z. B. das Prinzip “Efficiency First” in nationales Recht überführt. Die EED-Umsetzungsfrist ist am 11.10.2025 abgelaufen. Daher hat die EU-Kommission bereits in 11/2025 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eröffnet.  Der Gesetzentwurf sieht eine Entlastung für die Wirtschaft von rund 849 Mio. Euro jährlich vor. 

VKU-Bewertung

Der VKU setzt sich für eine 1:1-Umsetzung der EED ein und begrüßt daher die geplante Rückführung. Das aktuelle EnEfG belastet kommunale Unternehmen mit zusätzlichen, personal- und kostenintensiven Pflichten und führt zu Fehlallokationen im Effizienzmarkt. Positiv ist, dass zentrale VKU‑Forderungen, darunter höhere Schwellenwerte für die Pflicht zu Energie- und Umweltmanagementsystemen sowie längere Umsetzungsfristen, im Entwurf berücksichtigt werden. 

Anpassungserfordernisse sieht der VKU insbesondere bei der Definition der öffentlichen Einrichtungen. Klargestellt werden muss, dass die beibehaltene Ausnahmeregelung für Kommunen auch für die kommunale Ebene insgesamt gilt. Wichtig ist, dass für kommunale Unternehmen, die hoheitlich als auch Markt tätig sind, wie z. B. in der Wasserver- und Abwasserentsorgung, die Abgrenzungsfrage in einem praxisorientierten Leitfaden, offiziell geregelt wird. 

Nicht nachvollziehbar ist, warum der Referentenentwurf weiterhin eine Implementierungspflicht von Energie- oder Umweltmanagementsystemen mit sehr niedrigen Schwellenwerten vorsieht, obwohl die EED hierzu keine Regelungen trifft. 

Bei der weiterhin vorgesehenen Abwärmenutzung von Rechenzentren sollte die gesetzliche Verpflichtung zur Wiederverwendung von Energie erst ab einem Kapazitätsbedarf von mehr als 1 MW für die installierte IT greifen. Der aktuelle Entwurf sieht eine Schwelle von 500 kW elektrischen Kapazitätsbedarfs vor. Grund hierfür ist, dass ab dieser Schwelle die Abwärmenutzung erst technisch und wirtschaftlich realisierbar ist. 

Wie geht es weiter?

Der Referentenentwurf ist noch nicht zwischen den Ressorts geeint. Abstimmungsbedarf wird insbesondere bei den Anforderungen an die Energieeffizienz und die Abwärmenutzung von Rechenzentren gesehen. Diese sollen anhand der Ergebnisse der Länder- und Verbändeanhörung geprüft werden. Die Kabinettsbefassung ist aktuell für Mai 2026 geplant. Das BMWE geht davon aus, dass die novellierten Gesetze im Oktober / November in Kraft treten könnten. 

VKU-Stellungnahme 
VKU-Pressemitteilung