VKU-Stellungnahmen
VKU Stellungnahme zum Referentenentwurf Energiewirtschaftsgesetzes Bundesregierung zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Stellungnahme zum Referentenentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets des BMWE vom 04.11.2025

24.11.25

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Positionen des VKU in Kürze

  • Der VKU begrüßt die Vorlage des Referentenentwurfs. Die Umsetzung der Europäischen Gasbinnenmarktrichtlinie (EU 2024/1788) stellt einen zentralen Baustein des Rechtsrahmens für die bevorstehende Transformation der Gasverteilernetze dar und schafft damit die Voraussetzung für einen geordneten Ausstieg aus der fossilen Gasversorgung. 

  • Der Entwurf beinhaltet viele wichtige Regelungen für die Zukunft der Gasnetze, bedarf an manchen Stellen aber noch einer weiteren Konkretisierung/Klarstellung. Ziel der Umsetzung des Gas- und Wasserstoffbinnenmarkt-Pakets muss es sein, einen in sich schlüssigen und damit planungssicheren Rahmen für die Transformation der Gasnetze zu schaffen. 

  • Die Festlegungsermächtigung der Bundesnetzagentur, Regelungen zu einem intertemporalen Allokationsmechanismus treffen, ist sinnvoll. Allerdings wären konkretere gesetzliche Vorgaben hierzu wünschenswert. 

  • Nach wie vor fehlt es aber an einem für das Gelingen der Transformation der Gasverteilernetze essenziellen Finanzierungsmechanismus. Ohne einen solchen müssten Netzbetreiber das volle Risiko einer Transformation tragen. Das Fehlen von klaren Finanzierungsregeln für H2-Netze außerhalb des Kernnetzes bremst den weiteren Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft und kann dazu führen, dass Investitionsprojekte außerhalb des Kernnetzes verschoben oder gar nicht umgesetzt werden.

  • Richtig ist aus Sicht des VKU, die Pflicht der Gasverteilernetzbetreiber zur Gewährung von Netzanschluss und Netzzugang im Hinblick auf einen gesicherten Ausstieg aus der Gasversorgung einzuschränken. 

  • Die Pflicht zur Duldung stillgelegter Leitungen ist richtig und wichtig, erfordert aber weitere Klarstellungen im Gesetzestext. Es sollte insbesondere sichergestellt werden, dass auch Gasleitungen erfasst werden, die (vorzeitig) aufgrund einer durch den Anschlussnehmer veranlassten Beendigung des Netzanschluss-/Anschlussnutzungsverhältnisses stillgelegt werden müssen. 

  • Bei den Informationspflichten des Gasverteilernetzbetreibers über die geplante Trennung eines Gasnetzanschlusses sieht der VKU Nachbesserungsbedarf. Die im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen sind grundsätzlich erforderlich, aber in dieser Ausgestaltung nicht praxistauglich. Insbesondere steht eine pauschale Informationsfrist von zehn Jahren flexibleren Ausstiegsplanungen entgegen. 

  • Die Möglichkeit, dass Netzbetreiber neben individuellen auch gemeinsame Transformationspläne vorlegen können, ist richtig und mindert den bürokratischen Aufwand bei den Unternehmen und Behörden. 

  • Der VKU begrüßt die Möglichkeit, dass Verteilernetzbetreiber ihre Verteilernetzentwicklungspläne nach zwei Jahren aktualisieren können. 

  • Nachvollziehbar ist, dass es für die Pflicht zur Erstellung der Netzentwicklungspläne keine de-minimis-Regel gibt: mit der Gestaltung der Netztransformation müssen und werden sich alle Gasverteilernetzbetreiber beschäftigen, sobald ein Rückgang der Gasnachfrage absehbar ist. 

  • Die Übergangsfrist für den Anschluss von Biogasanlagen ist erforderlich und daher zu begrüßen. Doch auch mittelfristig sind von der allgemeinen Netzanschlusspflicht abweichende Sonderregelungen notwendig. Daher begrüßt der VKU die Ankündigung des BMWE, Nachfolgeregelungen zu erarbeiten. 

  • Wir begrüßen, dass der Gesetzentwurf im Bereich des Wasserstoffs sowohl die Rolle der Transport- als auch der Verteilernetzbetreiber ausprägt. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass die aktuell am Wasserstoffkernnetz beteiligten Netzbetreiber nicht automatisch als Wasserstofftransportnetzbetreiber einzustufen sind. Ansonsten würde nicht der Umstand berücksichtigt, dass es Teilnehmer am 4 / 29 Wasserstoffkernnetz gibt, die hier nur kurze Leitungsabschnitte betreiben, die den Charakter eines Verteilernetzes und nicht eine Transportnetzes aufweisen. Eine andere (pauschale) Qualifizierung wäre in diesen Fällen nicht effizient und würde aufgrund der umfangreichen Entflechtungsvorgaben zu einem nicht mehr zu rechtfertigenden Maß an Bürokratie führen. 

  • Sollte die Regulierungsbehörde im Einzelfall doch zu dem Ergebnis kommen, dass es sich bei einem Teil des von einem Verteilernetzbetreiber eingebrachten Kernnetz um ein Transportnetz handelt, sollte die Möglichkeit bestehen, diesen Teil des Kernnetzes als Teil des Wasserstoffverteilernetzes zu betreiben. Die Neufassung des § 6b EnWG sieht die Schaffung eines separaten Tätigkeitsbereiches für die über das Amortisationskonto finanzierten Netzteile vor. Somit ist unabhängig von der Ausprägung als Transport- oder Verteilernetz sichergestellt, dass über das Amortisationskonto keine unzulässige Quersubventionierung anderer Tätigkeiten des Netzbetreibers erfolgt. Den EU-rechtlichen Vorgaben wäre damit genüge getan. 

  • Der VKU begrüßt, dass die Bundesregierung ab August 2026 eine Regulierung für Wasserstoffspeicher einführen will. Es ist wichtig, frühzeitig Rechtssicherheit für Speicherbetreiber zu schaffen, damit Investitionen geplant und umgesetzt werden können. Ein klarer und verlässlicher Regulierungsrahmen ist – neben wirtschaftlicher Tragfähigkeit – eine zentrale Voraussetzung für den erfolgreichen Aufbau von Wasserstoffspeichern. Nur so kann der notwendige Hochlauf der Speicherinfrastruktur gelingen. Allerdings sollte die Pflicht zur Vorabveröffentlichung der Entgelte durch Wasserstoffspeicherbetreiber überarbeitet bzw. die allgemeinen Regelungen für Speicherentgelte auf das in der EU-Richtlinie formulierte Maß beschränkt werden.