VKU-Stellungnahme
VKU-Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMWE für eine Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes „EEG 2027“ vom 17.07.2026

22.07.26

Deckblatt der Publikation VKU-Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMWE für eine Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes „EEG 2027“ vom 17.07.2026
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Positionen des VKU in Kürze

  • Wir begrüßen, dass die Ausbauziele für Windenergie an Land sowie Photovoltaik konstant bleiben.
  • Der VKU begrüßt, dass EE-Anlagen weiterhin durch Ausschreibungen eine Förderung erhalten können. Die Einführung produktionsabhängiger CfD sollte jedoch mit einem Marktwertkorridor ausgestaltet werden.
  • Die Anwendung des Claw-Back-Mechanismus (d. h. die Rückzahlung vom Anlagenbetreiber an den Staat in Hochpreisjahren) sollte nur für Anlagen ab einer installierten Leistung von 200 kW gelten (1:1-Umsetzung der EU-Verpflichtung).
  • Der VKU unterstützt die zusätzlichen Ausschreibungsmengen für Windenergie an Land in Höhe von 12 GW.
  • Der VKU begrüßt, dass der Korrekturfaktor in der Südregion für 50-Prozent-Standorte erhöht wird. Diese Regelung stärkt den wichtigen Windenergieausbau in Süddeutschland.
  • Bei der vorgesehenen Begrenzung der Korrekturfaktoren in anderen Ausbauregionen bestehen Zweifel, ob dies nicht zu weitgehend ist. Darüber hinaus bedarf es einer weiteren Prüfung der Werte der Korrekturfaktoren, insbesondere aufgrund der vielfältigen Wechselwirkungen zwischen den vielen neuen Regulierungen.
  • Der VKU begrüßt die Einführung einer Pachthöhenbegrenzung für EEG-geförderte Anlagen. Eine solche Pachthöhenbegrenzung ist notwendig, um unlauteren Flächenwettbewerb zu verhindern und das EEG-Konto vor Kostenbelastungen zugunsten einzelner Grundstückseigentümer zu schützen. Zur Vermeidung von Umgehungsmöglichkeiten schlägt der VKU vor, die Entgeltbegrenzung auf alle Anlagen zu erweitern, die in einem funktionalen Verhältnis zu Windenergieanlagen stehen, damit auch Hybridparks und Co-Location-Parks erfasst sind.
  • Da die Pachthöhenbegrenzung windstarken Standorten einen Vorteil verschafft, sollte eine Anhebung der Korrekturfaktoren für alle Standortgüten unterhalb von 100 Prozent geprüft werden.
  • Der VKU unterstützt, dass die Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung bei Solaranlagen des zweiten Segments von bisher 60 Prozent auf 50 Prozent erweitert und auch unabhängig vom Einbau eines intelligenten Messsystems gilt.
  • Der VKU begrüßt die Streichung der Einspeisevergütung. Es ist richtig, dass in Zukunft nur noch direktvermarkteter Strom eine Förderung erhalten sollte. Die notwendige Übergangsregelung, die als „befristete Übergangszahlung“ für Kleinanlagen bis 7 kW vorgesehen ist und bis 01.01.2030 gelten soll, sollte auf alle Anlagen bis 100 kW angewendet werden. Diese Regelung würde allen Marktteilnehmern und Netzbetreibern eine anlagenindividuelle Übergangsregelung ersparen und eine möglichst unbürokratische Umsetzung ermöglichen. Für das gesamte Anlagensegment bis 100 kW müssen die technischen Voraussetzungen und massentauglichen Prozesse noch eingeführt werden, damit eine Direktvermarktung wirtschaftlich durchführbar ist.
  • Der VKU unterstützt es, dass die Ausschreibungsmengen für Solaranlagen des ersten und zweiten Segments neu justiert werden, um einen noch stärkeren Fokus auf Freiflächen-PV zu legen.
  • Das für 2027 – 2032 vorgesehene Ausschreibungsvolumen für Biomasseanlagen sollte deutlich angehoben werden, um einen Weiterbetrieb bestehender Biogasanlagen und damit den Fortbestand bestehender Strom- und Wärmeversorgungskonzepte auf Biogasbasis zu ermöglichen.
  • Die Ausschreibungen für Biomethananlagen sollten keinesfalls gestrichen werden. Vielmehr sollten die Teilnahmebedingungen so angepasst werden, dass eine wirtschaftliche Realisierbarkeit von Projekten ermöglicht wird. Hierfür sollte entweder der Gebotshöchstwert oder die Höchstbemessungsleistung angehoben werden.
  • Der VKU begrüßt die Erhöhung der kommunalen Beteiligung auf 0,3 ct/kWh, jedoch sollte der vom Netzbetreiber erstattungsfähige Betrag ebenfalls entsprechend angehoben werden, damit die Erhöhung in der Praxis auch genutzt wird.