Einleitung
Die Bundesnetzagentur hat im Rahmen des AgNes-Festlegungsverfahrens Orientierungspunkte zur zukünftigen Ausgestaltung von Speichernetzentgelten veröffentlicht, um die Einbindung von Stromspeichern in die allgemeine Netzentgeltsystematik vorzubereiten. Mit diesen Überlegungen greift die Behörde den grundsätzlichen Ansatz des VKU aus der vorherigen Stellungnahme auf, wonach Speicher – einschließlich Elektrolyseuren, Power-to-Heat-Anlagen und vergleichbaren Technologien – sich künftig an den Netzkosten beteiligen sollen. Gleichzeitig zeigt sich jedoch, dass das vorgeschlagene Modell trotz dieser Annäherung weiterhin hinter den Kernzielen der Netzentgeltreform zurückbleibt: Die konsequente Ausrichtung auf Netzdienlichkeit, die Aktivierung dezentraler Flexibilität sowie eine systemisch klare und kostenreflexive Allokation von Netzkosten werden aus Sicht des VKU nicht hinreichend erreicht.
Im konsultierten Dokument wird erstmals auf die Absicht der BNetzA hingewiesen, die vollständige Netzentgeltbefreiung für Speicheranlagen zu einem bestimmten Stichtag auch für bereits an das Stromversorgungsnetz angeschlossene Speicheranlagen zu beschränken bzw. entfallen zu lassen. Dies würde für Letztere einer Verkürzung der gesetzlich vorgesehenen Netzentgeltbefreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG darstellen. Hierdurch würden die in der Vergangenheit in Vertrauen auf die Netzentgeltbefreiung getätigten und nicht unerheblichen Investitionen in Speicheranlagen rückwirkend - und ohne jedwede Gegensteuerungsmöglichkeit - entwertet. Eine Refinanzierung der Investitionskosten wäre folglich in der eingeplanten Zeit nicht mehr möglich. Die Abschaffung der Netzentgeltbefreiung für Bestandsanlagen dürfte demnach eine echte Rückwirkung darstellen.
Selbst wenn man eine unechte Rückwirkung unterstellen würde, greift der Hinweis der BNetzA auf die EuGH-Entscheidung zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde sowie auf die Regelung des § 118 Abs. 6 Satz 12 EnWG und die damit verbundene „Erschütterung des Vertrauens“ in die Fortgeltung der Netzentgeltbefreiung zu kurz. Dies lässt unberücksichtigt, dass gleichzeitig mit § 118 Abs. 6 Satz 12 EnWG auch eine Erweiterung des zeitlichen Anwendungsbereichs in § 118 Abs. 1 Satz 1 EnWG erfolgte. Es handelt sich demnach um „gegenläufige“ Änderungen, welche die Erschütterung des Vertrauens in den Fortbestand der Netzentgeltbefreiung zumindest relativieren dürften. Der Verweis auf die Abweichungsbefugnis der BNetzA ist nicht ausreichend, um eine rückwirkende Abschaffung der Netzentgeltbefreiung ab 2029 zu rechtfertigen, zumal diese ja sowohl Verschärfungen als auch Erweiterungen des Anwendungsbereichs des § 118 Abs. 6 EnWG zulässt.
Um die Verhältnismäßigkeit des geplanten Eingriffs der BNetzA zu gewährleisten, ist es daher umso wichtiger, dass neue Regelungen frühzeitig angekündigt und mit ausreichenden Übergangsfristen versehen werden. Um die Verhältnismäßigkeit des durch die BNetzA geplanten Eingriffs zu wahren, müssen angemessene Übergangsregelungen die Refinanzierung der im berechtigten Vertrauen auf die Netzentgeltbefreiung getätigten Investitionen oder eine entsprechende Entschädigung vorsehen.
Unabhängig von der verfassungsrechtlichen Bewertung steht die geplante Abschaffung der Netzentgeltbefreiung für Speicheranlagen im Widerspruch zu den politischen Zielset- 3 / 8 zungen der vergangenen Jahre, in denen Speicher als Infrastruktur von überragendem öffentlichem Interesse eingestuft und ausdrücklich politisch befördert wurden. An der vorstehend erwähnten im November 2023 vorgenommenen Erweiterung des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 118 Abs. 6 EnWG um drei Jahre (auf den 4. August 2029) mit dem Ziel, Investitionen zu priorisieren und den Hochlauf der Speicher zu ermöglichen, haben sich viele Unternehmen orientiert. Eine faktisch gesehen rückwirkende Abschaffung der Netzentgeltbefreiung würde diese wichtigen gesetzgeberischen Signale entwerten und grundlegendes Vertrauen in verlässliche politische Rahmenbedingungen unterminieren. Der Vertrauensschutz würde hierdurch nachhaltig zerstört.
Rückwirkende oder kurzfristige regulatorische Änderungen führen unmittelbar zu ökonomischer und planerischer Unsicherheit. Investitionsentscheidungen für Großspeicher werden nicht kurz vor der Inbetriebnahme getroffen, sondern Jahre im Voraus. Werden die gesetzlich gesetzten Investitionsanreize nachträglich infrage gestellt, entstehen erhebliche wirtschaftliche Unsicherheiten, die die Projektrealisierung vollständig gefährden können. Kapitalintensive Speicherprojekte reagieren empfindlich auf regulatorische Eingriffe. Eine abrupte, zusätzliche finanzielle Belastung kann die Wirtschaftlichkeit nicht nur beeinträchtigen, sondern vollständig kippen. Es geht dementsprechend nicht um eine schrittweise Reduzierung von Margen, sondern um die Frage, ob ein Projekt unter diesen Bedingungen überhaupt noch realisierbar ist.
Allein die Ankündigung der BNetzA, von ihrer Abweichungskompetenz Gebrauch machen zu wollen, setzt bestehende Stichtagslogiken faktisch außer Kraft und führt bereits heute zu Investitionszurückhaltung und im schlimmsten Fall zu „Stranded“ Investments. Zentral ist daher eine schnelle Klarstellung, wie eine sinnvolle und verhältnismäßige Regelung für die Einbeziehung von Netzentgelten in verschiedene Speicherprojekte geregelt wird, ansonsten droht das Szenario, dassin den nächsten Monaten keine weiteren Projektentwicklungen stattfinden, die Projekte wären on hold gesetzt.
Hinzu kommt, dass selbst auf Seiten der Netzbetreiber erhebliche Zweifel bestehen, ob die im Rahmen von AgNes diskutierten neuen Netzentgeltmodelle kurzfristig, flächendeckend und belastbar umsetzbar sind. Diese Einschätzung wurde auch in den bisherigen Fachdialogen und Workshops deutlich. Wenn aber sowohl Investoren als auch Netzbetreiber vor erheblichen Umsetzungsunsicherheiten stehen, spricht das zusätzlich gegen eine Anwendung neuer Entgeltsysteme.
Um Investitionssicherheit und politische Verlässlichkeit zu gewährleisten, ist eine klare Übergangsregelung zu einem neuen Netzentgeltsystem erforderlich, die weit fortgeschrittene Projekte schützt. Eine rückwirkende Einführung von Netzentgelten würde nicht nur Investitionen in Speicher riskieren. Sie wäre ein Einstieg in eine Entwicklung, die grundlegende Investitionsentscheidungen der Energiewende infrage stellt. Die Bundesnetzagentur hat mit ihrer Positionierung bereits große Unsicherheit ausgelöst und erheblich Vertrauen beschädigt. Wenn auf geltende Gesetze kein Verlass ist, sind Investitionen unsicher und werden nicht getätigt. Daher muss nach Auffassung des VKU auch im AgNes-Prozess verlässliches Gesamtbild bestehen, in dem man auf die gültige Gesetzeslage vertrauen kann.