VKU-Stellungnahmen
VKU-Stellungnahme zu RAMEN Festlegungsentwürfen: RAMEN Strom [GBK-25-01-1#1] RAMEN Gas [GBK-25-01-2#1]

30.07.25

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Positionen des VKU in Kürze

  • Die zu Beginn des NEST-Prozesses entstandene Erwartung, dass die Bundesnetzagentur einen zukunftsfähigen Regulierungsrahmen schafft, der die Netzbetreiber in ihrer Schlüsselrolle für die Energiewende stärkt, hat sich weitgehend nicht erfüllt. Es dominieren zunehmende Unsicherheiten und die Aussicht auf ein regulatorisches Umfeld, das den anstehenden Herausforderungen nicht gerecht wird.
  • Die politischen Zielsetzungen – insbesondere im Hinblick auf die Energiewende, Klimaneutralität und den Ausbau der Infrastruktur – stehen damit in einem fundamentalen Widerspruch zur aktuellen regulatorischen Ausrichtung, die primär auf Kostensenkung abzielt. Eine solche Ausrichtung der Regulierung verkennt die Realität der Netzbetreiber und gefährdet die Erreichung zentraler energiepolitischer Ziele.
  • Die geplante Verkürzung der Dauer der Regulierungsperioden wird vom VKU weiterhin entschieden abgelehnt. Das Problem des Zeitverzugs wird dadurch nicht gelöst und die Anreizwirkung vermindert. Eine Verkürzung der Regulierungsperiode wird zwangsläufig zu höherer Bürokratie führen. Auch zukünftig sollte die Dauer der Regulierungsperioden 5 Jahre betragen.
  • Der VKU hält die Beibehaltung des OPEX-Faktors auch über die 6. Regulierungsperiode hinaus für erforderlich. Dieser sollte zumindest bis zum Erreichen der energiepolitischen Ziele mit einer erwartbar hohen Wachstumsdynamik beibehalten werden.
  • Der OPEX-Faktor muss auch den Teilnehmern des Vereinfachten Verfahrens zugänglich gemacht werden.
  • Es ist zwingend notwendig die OPEX-Inflationierung um den Entfall von 2 Jahren Inflationsausgleich aufgrund des Zeitversatzes beim VPI zu berichtigen.
  • In der RAMEN-Festlegung sollte klargestellt werden, dass die Ausgestaltung der Methodik zur Ermittlung der Effizienzvorgaben, einschließlich einer Bestabrechnung der Effizienzwerte und der Verteilung der Ineffizienzen, die Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit der Effizienzvorgaben gewährleisten muss.
  • In der RAMEN-Festlegung sollte geregelt werden, dass für Netzbetreiber, die im Effizienzvergleich als effizient ausgewiesen werden, ein Effizienzwert in Höhe von 100% gilt.
  • Der VKU fordert, mit Blick auf die klaren europarechtlichen Vorgaben, die Grundsätze der Best-of-four Abrechnung in der RAMEN-Festlegung zu verankern.
  • Die Maßnahmen zum Vereinfachten Verfahren zielen offenbar darauf ab, dieses für potenzielle Teilnehmer unattraktiv zu machen. Diese Intention der BNetzA ist nicht nach[1]vollziehbar, da das geplante Vorgehen vornehmlich zu steigendem bürokratischen Aufwand und zu zunehmenden Unsicherheiten des regulatorischen Rahmens führt.
  • Anpassungen der Erlösobergrenze aufgrund von Forschung und Entwicklung und eine jährliche Anpassung der Betriebskosten mit dem OPEX-Faktor sollten für Unternehmen im Vereinfachten Verfahren nicht mit der RAMEN-Festlegung ausgeschlossen werden. In der Tenorziffer 16.1 sollte der Satz 2 gestrichen werden.
  • Eine stärkere Gewichtung der kleineren Netzbetreiber beim pauschalen Effizienzwert für das Vereinfachte Verfahren ist nicht sachgerecht, benachteiligt die Teilnehmer und macht das Vereinfachte Verfahren zusätzlich unattraktiv. In der Tenorziffer 16.1 sollte der Satz 2 gestrichen werden.
  • Der VKU spricht sich mit Nachdruck gegen die KAnEu-Korrekturgröße der pauschalen WACC-Verzinsung aus. Sie ist nicht konsistent zu einem WACC-Ansatz und konterkariert die mit der Einführung eines pauschalen WACC verbundenen Ziele der Transparenz und Verfahrensvereinfachung. 
  • Die zukünftige Berücksichtigung handelsrechtlicher Zinsaufwendungen und Zinserträge im Zusammenhang mit der Altersversorgung als KAnEu steht im Widerspruch zu einem systematisch einfachen pauschalen WACC-Ansatz.
  • Eine Einbeziehung der Redispatch-Kosten in den Effizienzvergleich ohne Berücksichtigung der nicht zu beeinflussenden Kostenanteile ist nicht sachgerecht und wird den Netzbetreibern, die von den umfangriechen Herausforderungen in Zuge der Integration von volatilen Erzeugungsanlagen betroffen sind, nicht gerecht.
  • Bei der Bestimmung der kalkulatorischen Verluste aus Anlagenabgängen ist auch im Gasbereich eine Übergangslösung für Anlagenabgänge 2021- 2027 zu implementieren, ab 2028 im Rahmen des Kapitalkostenabzuges im Gas ist der kalkulatorische Restwert zum 01.01. des Abgangsjahres heranzuziehen. Etwaige Verkaufs- und Verschrottungserlöse sind mindernd zu berücksichtigen.