
Positionen des VKU in Kürze
Änderungen des Messstellenbetriebsgesetzes (Artikel 18)
- Haltefrist: Grundsätzlich begrüßenswert, jedoch erscheint eine Haltefrist von 5 Jahren sachgerechter, da die primären Aufwände für die Ausstattung und Administration neben dem laufenden OPEX der Messstelle erst wieder erwirtschaftet werden müssen. Sollte die Architektur und die Anforderungen von Gateway- und Messtechnik künftig vereinfacht werden und damit geringere OPEX und CAPEX verursachen, wäre auch eine kürzere Haltefrist vertretbar.
- Rolloutquoten auf Basis von Leistung: Erschwert die Rolloutplanung.
- Hinzunahme der Sparte Wasser: Kritisch, erschwert die Rolloutplanung.
- Strafzahlung des MSB bei fehlerhaften Messwerten: Kritisch, da häufig der Fehler nicht im Verantwortungsbereich des MSB liegt.
Darüber hinaus verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 20.09.2024 zum Digitalisierungsbericht des BMWK.