Trinkwassereinzugsgebieteverordnung
LAWA-Vollzugshilfe zur Trinkwassereinzugsgebieteverordnung mit Checklisten für Behörden 07.10.25

Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) hat nunmehr ein Gesamtdokument der Vollzugshilfe zur Umsetzung der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV) beschlossen. Diese umfassen neben den bereits bekannten Inhalten auch Checklisten für die Behörden zur Überprüfung der Dokumentation der Wasserversorger auf Vollständigkeit und Plausibilität. Betreiber von Wassergewinnungsanlagen sind gemäß der Verordnung bis 12. November 2025 verpflichtet, eine Dokumentation der Risikobewertung ihrer Trinkwassereinzugsgebiete zu erstellen und der zuständigen Behörde zu übermitteln.

Inhalt der Vollzugshilfe

Das Dokument steht für VKU-Mitgliedsunternehmen im Mitgliederbereich zur Verfügung. Neu hinzugekommen bzw. ergänzt wurden folgende Abschnitte in der Vollzugshilfe:

  • Prüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität einschließlich Checkliste für die zuständigen Behörden 

  • Erweiterte Plausibilitätsprüfung und Nachforderungen 

  • Anpassung des Untersuchungsprogramms und weitere Untersuchungen 

  • Risikobeherrschung einschließlich Risikomanagementmaßnahmen (RMM) und Überprüfung der Wirksamkeit der RMM 

Die LAWA hatte bereits Teile der Vollzugshilfe zur TrinkwEGV auf ihrer Webseite unter den folgenden Link veröffentlicht:https://www.lawa.de/Publikationen-363-Aktuelle-Veroeffentlichungen.html. Dazu zählen unter anderem:

  • Abgrenzung von Trinkwassereinzugsgebieten für die Bewertung nach TrinkwEGV für den 1. Zyklus (§ 6 TrinkwEGV)
  • Mindestanforderungen an die Beschreibung der Trinkwassereinzugsgebiete (§ 6 TrinkwEGV)
  • Erläuterungstext für die Risikoabschätzung und Gefährdungsanalyse (§ 7 TrinkwEGV)

  • Mindestanforderungen für die Risikoabschätzung

  • Hilfestellung für die Gefährdungsanalyse

  • Mindestanforderungen für das Untersuchungsprogramm (§§ 8, 9 TrinkwEGV)

Der VKU hat sich zu den Dokumenten auf Anfrage der LAWA mehrfach mit Stellungnahmen positioniert und eine Vereinfachung und Entbürokratisierung gefordert. Dem ist die LAWA jedoch nur teilweise nachgekommen.

Hintergrund zur TrinkwEGV

Die TrinkwEGV sieht vor, dass Betreiber von Wassergewinnungsanlagen bis zum 12. November 2025 erstmalig eine Dokumentation über ihr Trinkwassereinzugsgebiet erstellen und der zuständigen Behörde übermitteln müssen. Diese Dokumentation umfasst neben der Festlegung des Einzugsgebiets insbesondere auch eine Beschreibung des Einzugsgebiets sowie die Ergebnisse der Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung und das Untersuchungsprogramm. 

Der Vollzug der Verordnung obliegt den Ländern. Da die TrinkwEGV zum Teil offen formuliert ist, könnte dies aus Sicht der LAWA zu einem unterschiedlichen Vollzug in Deutschland führen. Bund und Länder begründen die Vorlage ihrer Vollzugshilfe daher damit, dass im Hinblick auf die Berichterstattung an die Europäische Kommission es als erforderlich angesehen werde, den Vollzug der TrinkwEGV möglichst bundeseinheitlich auszugestalten. Der Delegierte Rechtsakt zur EU-Trinkwasserrichtlinie liegt jedoch noch nicht vor. 

Information der Bundesländer 

Die Bundesländer haben auch bereits teilweise weitere Informationen zur Umsetzung im jeweiligen Bundesland veröffentlicht: