Strom- und Gasgrundversorgung
Verwaltungsgerichtsweg für die Überprüfung einer Grundversorgerbestimmung
Das Verwaltungsgericht (VG) Schwerin hat die Eröffnung des Verwaltungsgerichtswegs für die Beschwerde über die Bestimmung eines Energieversorgers zum Grundversorger bejaht.
26.09.25
Das Verwaltungsgericht (VG) Schwerin hat die Eröffnung des Verwaltungsgerichtswegs für die Beschwerde über die Bestimmung eines Energieversorgers zum Grundversorger bejaht.
In dem vom VG Schwerin mit Beschluss vom 23.07.2025 (Az.: 2 A 438/25 SN) entschiedenen Fall begehrte das klägerische Energieversorgungsunternehmen auf der Grundlage von § 36 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) die behördliche Verpflichtung, sie zur Grundversorgerin (§ 36 Abs. 1 EnWG) für das Netzgebiet einer Gemeinde im Landkreis Vorpommern-Rügen für die Dreijahresperiode 2025 bis 2027 zu bestimmen. Zuvor hatte der Betreiber des Energieversorgungsnetzes gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG einen anderen Energieversorger als Grundversorger festgestellt. Dagegen erhob die Klägerin gemäß § 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG Einwände. Diese richtete sie nicht an das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern als die nach Landesrecht gemäß § 1 Nr. 1 Energiewirtschaftszuständigkeitslandesverordnung (EnWZustLVO M-V) zuständige Behörde (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG), sondern an die nach § 1 des Gesetzes über die Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern (RegKG M-V) zuständige Regulierungsbehörde (§ 54 Abs. 2 EnWG). Eine Entscheidung über die Einwände ist noch nicht ergangen.
Bei der von der Klägerin begehrten Verpflichtung handelt es sich nach Auffassung des VG Schwerin um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), für die die abdrängende Sonderzuweisung in § 75 Abs. 4 Satz 1 EnWG nicht gilt. Nach § 75 Abs.1 Satz 1 EnWG ist gegen Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde die Beschwerde zulässig, über die nach § 75 Abs. 4 EnWG ausschließlich das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht entscheidet.
Die Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Behörde über die Einwände stellt (erstmals) eine hoheitliche Entscheidung über die Feststellung des Grundversorgers dar. Das auf die Einwände hin von der nach Landesrecht zuständigen Behörde durchzuführende Verwaltungsverfahren endet durch Verwaltungsakt. Auf diesen findet die abdrängende Sonderzuweisung des § 75 Abs. 4 EnWG keine Anwendung, weil die Vorschriften des EnWG, die ausdrücklich auf "Regulierungsbehörden" bezogen sind, wie hier § 75 EnWG, auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden nicht anwendbar sind. Vielmehr ist der auf einen Einwand nach § 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG ergehende Verwaltungsakt im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar. Demgemäß unterfällt auch die hier in Rede stehende gerichtliche Geltendmachung des von der Klägerin behaupteten Anspruchs auf Feststellung zur Grundversorgerin dem Verwaltungsrechtsweg.