Energievertragsrecht
Neuordnung der Unterbrechung der Versorgung von Haushaltskunden bei Zahlungsverzug

Die Regelungen zur Unterbrechung der Versorgung von Haushaltskunden bei Zahlungsverzug werden gesetzlich neu geordnet. Der Bundesrat billigt einen entsprechenden Gesetzbeschluss des Bundestages.

26.11.25

Der Bundestag hat am 13.11.2025 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften in 2. und 3. Lesung mit Änderungen angenommen. Der Bundesrat hat diesen Gesetzesbeschluss am 21.11.2025 gebilligt. Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft; voraussichtlich noch im Dezember 2025.

Mit dem Gesetz werden Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/1711 (novellierte Strombinnenmarktrichtlinie) zur Stärkung des Verbraucherschutzes in nationales Recht umgesetzt. Die bereits im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) enthaltenen Vorschriften zu Verbraucherrechten und -pflichten im Elektrizitätsbereich bilden nämlich die geänderten unionsrechtlichen Rahmenbedingungen bisher nur unvollständig ab. Darüber hinaus werden die Vorschriften zu Verbraucherrechten aus der Richtlinie (EU) 2024/1788 (Gasrichtlinie) in dem Umfang in nationales Recht umgesetzt, wie dies dazu dient, den Gleichklang zur Umsetzung der novellierten Strombinnenmarktrichtlinie beizubehalten und die Einheitlichkeit des Rechtsrahmens für Strom- und Gaslieferungen im Grundsatz erhalten.

Mit dem Gesetz werden auch die Bestimmungen über Unterbrechungen der Strom- und Gasversorgung wegen der Nichterfüllung von Zahlungspflichten durch Haushaltskunden in den §§ 41f und 41g des Energiewirtschaftsgesetze (EnWG) neu geregelt. Damit werden die Bestimmungen im Zusammenhang mit Versorgungsunterbrechungen wegen der Nichterfüllung von Zahlungspflichten in und außerhalb der Grundversorgung von Haushaltskunden neu und weitgehend materiellrechtlich unverändert geordnet und im EnWG konzentriert.

§ 41f EnWG wird zur zentralen Norm für Versorgungsunterbrechungen wegen der Nichterfüllung von Zahlungspflichten durch Haushaltskunden, und zwar sowohl für Haushaltskunden in der Grundversorgung als auch für Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung. Dafür werden die bisherigen Inhalte der bis zum Ablauf des 30.04.2024 befristeten Sonderregelung des § 118b EnWG und der §§ 19 Strom- und Gasgrundversorgungsverordnungen (Strom- und GasGVV) dort zusammengeführt mit der Folge, dass § 118b EnWG und die §§ 19 Strom- und GasGVV in der bisherigen Fassung entfallen. 

§ 41g EnWG enthält ergänzende Regelungen zu Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden in der Grundversorgung. Danach ist nur noch der Grundversorger verpflichtet, bei einer Sperrandrohung auf Verlangen des Haushaltskunden eine Abwendungsvereinbarung anzubieten. Neu eingeführt wird eine Ermächtigungsgrundlage für Grundversorger, unter eng definierten Voraussetzungen den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger zu informieren, um eine unmittelbar drohende Versorgungsunterbrechung bei einem Haushaltskunden zu vermeiden.

Die §§ 19 Strom- und GasGVV enthalten künftig nur noch Regelungen zur fristlosen Unterbrechung der Versorgung in den Fällen, in denen wie bisher nach §§ 19 Abs. 1 Strom- und GasGVV der Gebrauch von Strom oder Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verhindert werden soll.