Wasserversorgung
Messdaten von ungeeichten Wasserzählern dürfen nicht zur Abrechnung verwendet werden

Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat entschieden, dass ein Wasserzähler den eichrechtlichen Vorgaben entsprechen muss, damit er als Grundlage für die Abrechnung verwendet werden kann. Die Verwendung des Zählerstandes eines nicht geeichten Wasserzählers zur Schätzung der verbrauchten Wassermenge ist daher nicht zulässig.

29.09.25

Das VG Gelsenkirchen in einem Urteil vom 19.08.2025 (Az.: 15 K 2823/21) entschieden, dass der Verwendung des Zählerstandes eines nicht geeichten Wasserzählers – auch zur Schätzung der verbrauchten Wassermenge - die gesetzlichen Bestimmungen des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) entgegenstehen. Dies begründet das VG Gelsenkirchen wie folgt:

§ 31 Abs. 1 MessEG bestimmt, dass ausschließlich Messgeräte oder sonstige Messgeräte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, verwendet werden dürften. Sie müssen im Rahmen der vorgesehenen Verwendungsbedingungen eingesetzt werden. Nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 MessEG hat, wer ein Messgerät verwendet, sicherzustellen, dass das Messgerät nach § 37 Absatz 1 nicht ungeeicht verwendet wird. Gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 1 MessEG dürften Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden, nachdem die in der Rechtsverordnung bestimmte Eichfrist abgelaufen ist. Die Verwendung ungeeichter Zähler im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 MessEG stellt nach § 60 Abs. 1 Nr. 14 MessEG als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot einen Ordnungswidrigkeitentatbestand dar, der mit einem Bußgeld bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden kann.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Regelungen sind Messungen, die ein ungeeichter Zähler vornimmt, von vornherein keine Grundlage für darauf beruhende Verbrauchsgebührenabrechnungen. Der Anschein der Richtigkeit des Messergebnisses besteht bei fehlender Eichung nach der herrschenden Rechtsprechung nicht.

Diese durch den Gesetzgeber im Rahmen des MessEG getroffene Wertung, würde umgangen, wenn die Messungen eines ungeeichten Wasserzählers Verwendung finden könnten. Auch die Tatsache, dass eine im Nachgang an den Zählerwechsel durchgeführte Befundprüfung ergeben habe, dass mindestens die mit dem Zählerstand angegebene Wassermenge verbraucht worden sei, vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Die Auffassung, dass der Nachweis der Richtigkeit des Messergebnisses eines nicht mehr geeichten Wasserzählers durch eine zeitnah zur Ablesung durchgeführte Befundprüfung gemäß § 39 Abs. 1 MessEG geführt werden könne, da diese in ihrem Umfang der Eichprüfung im Wesentlichen gleichgestellt sei vermochte das VG Gelsenkirchen jedoch nicht zu überzeugen. Sie hätte nämlich aus Sicht des VG zur Folge, dass eine Abrechnung des verbrauchten Wassers grundsätzlich unter Verwendung der Messergebnisse ungeeichter Wasserzähler erfolgen könnte, und nur in den Fällen, in denen sich der Kunde gegen die Wasserabrechnung zur Wehr setzt, eine Befundprüfung durchzuführen ist.

Ein solches Vorgehen stellt sich jedoch als mit den gesetzlichen Vorgaben unvereinbar dar. Die im Nachgang erfolgte Befundprüfung trifft lediglich eine Aussage über die Einhaltung der technischen Anforderungen im Zeitpunkt der Befundprüfung. Insoweit dient das Verfahren der Kontrolle, ob eine geeichte Messeinrichtung die für das Inverkehrbringen wesentlichen Anforderungen, insbesondere die (Verkehrs-)Fehlergrenzen, einhält. Ob die als Zählerstand angegebene Wassermenge in dem hier streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum den Wasserzähler durchflossen hat, ist jedoch nicht bekannt und auch nicht ermittelbar.

Sinn und Zweck der Verwendung geeichter Messeinrichtungen ist es, für den Zeitraum ihrer Eichung die Vermutung zu begründen, dass das Messergebnis zutreffend ist. Ist dieser Zeitraum überschritten, vermag diese Vermutung keine Geltung mehr zu entfalten. Im Streitfall hätte es daher dem Wasserversorger oblegen, die Eichfrist des Wasserzählers nachzuhalten und vor Ablauf dieser (erneut) einen geeichten Wasserzähler zu installieren.

Eine anderweitige zu dem Ergebnis der Verbrauchsabrechnung kommende Schätzung ist hier nicht ersichtlich. Eine solche Grundlage der Schätzung könnte beispielsweise ein Durchschnittsverbrauch des klägerischen Grundstücks in den Vorjahreszeiträumen oder Referenzwerte aus dem Versorgungsgebiet des Wasserversorgers sein.

Das VG konnte die erforderliche Schätzung der Verbrauchsgebühren im streitgegenständlichen Zeitraum wegen des Fehlens einer gesetzlichen Regelung in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht selbst vornehmen. Vielmehr ist dies allein Aufgabe der Wasserversorgers.