Energievertragsrecht
Freiwillige Übergangsversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck

Im Zuge der von Bundestag und Bundesrat beschlossenen und in Kürze in Kraft tretenden EnWG-Änderungen wird auch eine freiwillige Übergangsversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck neu im EnWG geregelt.

27.11.25

Mit § 38a EnWG werden Regelungen eingefügt, mit denen die Voraussetzungen für eine mit der Ersatzversorgung in der Niederspannung und Niederdruck vergleichbare, aber freiwillige Übergangsversorgung für Mittelspannung und Mitteldruck getroffen werden.

In Teilen folgt die Vorschrift dem Leitbild des § 118c EnWG, der für die Monate Januar und Februar 2023 bereits eine entsprechenden Zielen dienende Übergangsregelung enthielt. Diese hatte der Gesetzgeber zum Ende des Jahres 2022 vor dem Hintergrund der Energiepreiskrise befristet für die Monate Januar und Februar 2023 eingefügt.

Generell sollte es sich bei den von § 38a EnWG erfassten Sachverhalte nach dem Willen des Gesetzgebers aber um selten auftretende Ausnahmefälle handeln. Von größeren Gewerbebetrieben oder Industrieunternehmen könne nämlich erwartet werden, dass sie in der Lage sind, zur Durchführung ihres Geschäftsbetriebs durchgängig auf vertraglicher Grundlage den Bezug von Strom oder Gas mit einem Lieferanten zu vereinbaren und die entsprechenden Entgelte einschließlich der Netzentgelte zu zahlen.

Um hingegen die weitere Energiebelieferung vertragsloser Kunden zu vermeiden, müsste der Netzbetreiber den Kunden unverzüglich vom Netz nehmen. Er stünde also ggf. vor der Alternative, entweder einen wirtschaftlichen Nachteil für sich und die Allgemeinheit hinzunehmen oder eine vor Ort gegebenenfalls unpopuläre Entscheidung zur Versorgungsunterbrechung zu treffen, u.a. mit Blick auf z. B. möglicherweise betroffene Arbeitsplätze oder Vertragspartner des Letztverbrauchers. 

Für die Fälle, in denen sich der örtliche Netzbetreiber und der örtliche Grundversorger, ggf. vor dem Hintergrund eines örtlichen Bedarfes, aber auf das Angebot einer Übergangsversorgung verständigen können, soll § 38a EnWG im Einklang mit den Anforderungen der Rechtsprechung eine gesetzliche Grundlage für eine entsprechende Vereinbarung vor Ort schaffen. 

Insoweit handelt es sich für den Grundversorger um eine fakultative Ausweitung der Ersatzversorgung in Niederspannung oder Niederdruck auf eine Übergangsversorgung, wobei eine entsprechende Vereinbarung auch davon abhängt, ob der örtliche Netzbetreiber eine entsprechende Notwendigkeit sieht.

Übernimmt der Grundversorger freiwillig die Aufgabe einer Übergangsversorgung von den Letztverbrauchern, die in Mittelspannung oder Mitteldruck Energie beziehen, ohne dass der Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, kann er hierfür wie in der Ersatzversorgung gesonderte Entgelte fordern.