Wasserversorgung
BGH zur Risikozuordnung im Wasserversorgungsrecht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 28.10.2025 ausführlich mit einem Streitfall zur AVBWasserV im Hinblick auf die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten von Wasserversorger und Kunde sowie der Zahlungspflicht für nach einem Rohrbruch ungenutzt abgelaufenes, aber gemessenes Wasser auseinandergesetzt.
18.02.26
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 28.10.2025 ausführlich mit einem Streitfall zur AVBWasserV im Hinblick auf die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten von Wasserversorger und Kunde sowie der Zahlungspflicht für nach einem Rohrbruch ungenutzt abgelaufenes, aber gemessenes Wasser auseinandergesetzt.
Dem BGH-Urteil (Az.: VIII ZR 257/24) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, ein kommunales Wasserversorgungsunternehmen, verlangte vom beklagten Gewerbekunden die Zahlung für Wasserlieferungen im Zeitraum vom 11.12.2021 bis 13.12.2022. Grundlage des Versorgungsverhältnisses sind die AVBWasserV und ergänzende Bedingungen. Die Versorgung des Beklagten erfolgt über einen Hausanschluss auf einem angrenzenden städtischen Brachgrundstück. Diese Leitungsführung stammt aus der Zeit vor der Grundstücksteilung. Während andere Erwerber später neue Anschlüsse herstellen ließen, nutzte der Beklagte weiterhin den vorhandenen Anschluss.
Im Winter 2004 froren Leitungen im Zählerschacht ein. Der Beklagte wollte den Wasserzähler in sein Gebäude verlegen lassen. Die Klägerin lehnte eine bloße Zählerverlegung ohne neuen Hausanschluss ab. Ein neuer Anschluss kam für den Beklagten nicht in Betracht.
Für den Abrechnungszeitraum stellte die Klägerin am 24.01.2023 rund 18.778 € in Rechnung. Ursache des hohen Verbrauchs war ein Rohrbruch hinter der Hauptabsperrvorrichtung und dem Zähler, aber noch auf städtischem Grund. Der Beklagte ließ den Schaden beheben, verweigerte aber die Zahlung, weil der Defekt nicht auf seinem Grundstück lag. Die Klägerin argumentierte, dass der Verantwortungsbereich unmittelbar hinter der Wasseruhr beginne. Zunächst erfolgte eine Ratenzahlungsvereinbarung unter Vorbehalt, woraus der Beklagte 1.600 € zahlte. Danach stellte er die Zahlungen ein, woraufhin die Klägerin den Restbetrag einklagte. Landgericht Halle und Oberlandesgericht (OLG) Naumburg gaben ihr Recht.
Das OLG ließ die Revision zu, da es für grundsätzlich klärungsbedürftig hielt, ob die Übergabestelle zwischen Hausanschluss und Kundenanlage auch dann technisch durch die Hauptabsperrvorrichtung bestimmt wird, wenn diese – etwa nach Grundstücksteilungen – nicht auf dem Grundstück des Kunden liegt. Zudem sei ungeklärt, wie zu verfahren ist, wenn ein Versorger den Zählerschacht zuvor an eine Grundstücksgrenze verlegen ließ, diese Grenze sich aber später ändert.
Der BGH verneint eine Grundsatzbedeutung. Die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche lasse sich nicht abstrakt klären, sondern nur im Einzelfall, abhängig u. a. von vertraglichen Absprachen, Zeitpunkt der Veränderung der Eigentumsverhältnisse und technischen Bedingungen der Versorgung. Im vorliegenden Fall befand sich die Übergabestelle bereits bei Vertragsbeginn auf fremdem Grund; die Parteien hatten die Nutzung des bestehenden Anschlusses bewusst vereinbart. Daher trage der Beklagte die Verantwortung für die gesamte Kundenanlage ab der Hauptabsperrvorrichtung.
Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das OLG hat zutreffend entschieden, dass der Beklagte das Entgelt für die gesamte gemessene Wassermenge schuldet. Der Hausanschluss endet gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 AVBWasserV an der Hauptabsperrvorrichtung; dort beginnt die Kundenanlage. Mit Passieren dieser Übergabestelle gehen Eigentum und Gefahr auf den Kunden über. Das Unternehmen hat damit seine Leistung erbracht und kann die Vergütung verlangen. Auch ein ungenutzter Wasseraustritt in der Kundenanlage entlastet den Kunden nicht, da der Wasserverlust nach der Übergabestelle eingetreten ist.
Unerheblich ist, dass die Übergabestelle auf städtischem Grund liegt. Die Lage ergibt sich aus einer zulässigen vertraglichen Vereinbarung. Die AVBWasserV steht individuellen Abreden nicht entgegen; sie gilt nur für vorformulierte Bedingungen. Der Beklagte hätte die Möglichkeit gehabt, einen neuen Anschluss auf sein Grundstück legen zu lassen, entschied sich jedoch dagegen und nahm das Risiko der Leitungsführung über fremden Grund in Kauf. Auch spätere Abstimmungen – etwa 2004 – bestätigten, dass beide Seiten an der bestehenden technischen Struktur festhalten wollten.
Da weder eine Pflicht zur Neuverlegung besteht noch ein Grund für eine „normative Korrektur“ der Verantwortungsgrenze, bleibt es bei der technischen Übergabestelle. Der Beklagte schuldet daher die gesamte gemessene Wassermenge, selbst wenn ein Teil davon aufgrund eines Rohrbruchs vor seinem Grundstück ungenutzt versickerte.