Energievertragsrecht
BGH bestätigt Entscheidung gegen Preisänderungen von „immergrün“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Urteil vom 21.10.2025 (Az.: ENZR 97/23 in großen Teilen die vorinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf vom 21.09.2023 gegen den Energieanbieter „immergrün“ bestätigt.

30.10.25

Der Strom- und Gasanbieter „immergrün“, eine Marke der Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH (REG), hatte Kunden zu Beginn der Energiekrise im Herbst 2021 in Kundenmailings und Briefen erhebliche Preiserhöhungen für die Belieferung mit Strom und Gas mitgeteilt. Manchen Kunden teilte das Unternehmen ohne hinreichende Begründung sogar mit, die Stromversorgung werde kurzfristig eingestellt. 

Die Verbraucherzentrale NRW ist gegen „immergrün“ zunächst per einstweiliger Verfügung vor Landgericht (LG) Köln erfolgreich vorgegangen. Das nachfolgende Klageverfahren vor dem LG Köln war ebenfalls erfolgreich. Auch das OLG Düsseldorf hatte die REG ganz überwiegend entsprechend den Klageanträgen der Verbraucherzentrale NRW verurteilt.

Das OLG stellte fest, dass die Preiserhöhungen von "immergrün" intransparent und unzureichend kommuniziert worden seien. In der Betreffzeile der E-Mail, mit der der die REG eine Preiserhöhung ankündigte, sei nicht ausreichend deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung der Strompreises hingewiesen worden, da im Betreff auch noch andere Informationen enthalten waren. Auch habe der Anbieter in der E-Mail nicht nur den alten und den neuen Gesamtpreis nennen dürfen, sondern auch eine Aufschlüsselung in diejenigen Preisbestandteile vornehmen müssen, die nach dem Vertrag Bestandteil des Gesamtpreises sind. Nur damit werde der Kunde in die Lage versetzt, anbieterübergreifende Preisvergleiche vorzunehmen. Für den Kunden sei bei einer Preiserhöhung von wesentlicher Bedeutung, bereits anhand der Unterrichtung beurteilen zu können, ob der angekündigte höhere Gesamtpreis auf der Veränderung eines von seinem Energieversorger beeinflussbaren Preisbestandteils beruht und deshalb die Einholung eines Vergleichsangebots zur Prüfung eines Versorgerwechsels sinnvoll ist oder ob die Änderung des Gesamtpreises auf der Erhöhung einer gesetzlich festgelegten - und deshalb sowohl vom bisherigen Energieversorger als auch von den Wettbewerbern nicht beeinflussbaren - Preiskomponente beruht.

Auch bestätigte das OLG die Einschätzung LG Köln, dass die Hinterlegung einer Strompreisänderungsmitteilung in einem Online-Kundenpostfach nicht ausreiche. Um die Informationspflichten aus § 41 Abs. 5 EnWG zu erfüllen, müsse der Versorger bei einer einseitigen Leistungsänderung zumindest zusätzlich auf transparente und verständliche Weise ankündigen, dass sich im Kundenpostfach eine Mitteilung befinde, die sich gerade auch auf eine Preisänderung bezieht. 

Dem Antrag der Verbraucherzentrale NRW dass der Versorger automatisch eine Rückzahlung unrechtmäßig eingezogener Zahlungen an die jeweiligen Betroffenen vorzunehmen habe, wurde nicht stattgegeben. REG wurde jedoch verurteilt, betroffenen Kunden mit einem Berichtigungsschreiben zu informieren, dass die angekündigte Preiserhöhung nicht wirksam ist.

Der BGH bestätigt nun mit seinem Urteil die Entscheidung des OLG Düsseldorf, wonach die Hinterlegung einer Mitteilung über eine Strompreisänderung in einem Online-Kundenpostfach nicht ausreicht. Um die Informationspflichten zu erfüllen, müsse der Energieversorger bei einer einseitigen Leistungsänderung zumindest zusätzlich auf transparente und verständliche Weise ankündigen, dass sich im Kundenpostfach eine Mitteilung befinde, die sich gerade auch auf eine Preisänderung bezieht.

Ebenso teilt der BGH die Auffassung des OLG, dass die Ankündigung von Strompreisänderungen per E-Mail intransparent ist, wenn der Betreff auch andere Informationen enthält als die beabsichtigte Preiserhöhung. Inhaltlich reiche es zudem nicht aus, nur den alten und den neuen Gesamtpreis zu nennen. Erst eine Gegenüberstellung der alten und neuen Preisbestandteile ermögliche es den Kunden, anbieterübergreifende Preisvergleiche vorzunehmen.

Der Anlass einer Preisänderung, auf die nach § 41 Abs. 5 Satz 3 EnWG hingewiesen werden muss, ist also laut BGH der konkrete Grund, aus dem der Energielieferant ein Recht zur einseitigen Preisänderung in Anspruch nimmt. Eine Preisänderung ist danach unwirksam, wenn der Energielieferant den Letztverbraucher unter Verstoß gegen die Transparenzanforderungen des § 41 Abs. 5 Satz 1, 3 EnWG nicht über den Anlass der Preisänderung unterrichtet – so der BGH in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung.