Novelle Batteriegesetz
Bundestag beschließt Novelle des Batteriegesetzes 28.09.20

Die Novelle des Batteriegesetzes wurde nach nahezu zweijähriger politischer Diskussion am 17.09.2020 vom Bundestag beschlossen und tritt am 1.1.2021 in Kraft. Sie führt erstmals ein reines Wettbewerbssystem im Bereich der Alt-Gerätebatterieabholung unter den Rücknahmesystemen ein. Des Weiteren legt das Gesetz künftig eine Mindestmasse fest, ab der ein Abholvorgang ausgelöst werden kann, der dann innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss.

Das Gemeinsame Rücknahmesystem, an das früher standardmäßig alle örE angeschlossen waren, hat im Januar 2020 den Status eines Gemeinsamen Rücknahmesystems aufgegeben und hat sich als herstellereigenes Rücknahmesystem genehmigen lassen. Der „fixe“ Entsorgungspartner der örE fällt somit weg, nunmehr können und müssen die örE zwischen den fünf hRs ihren konkreten Entsorgungspartner auswählen.

Gewährleistung der Entsorgungssicherheit
Der VKU hat stets darauf gedrungen, dass der Wettbewerb nicht dazu führen darf, dass sich alle hRs um zentral gelegene Sammelstellen mit einer großen Sammelmasse streiten, während dezentralere Sammelstellen mit geringer Sammelmasse gegebenenfalls von den hRs gar nicht oder nur mangelhaft bedient werden. Zwar sieht die Novelle des Gesetzes in § 7 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 als Genehmigungsvoraussetzung für hRs vor, dass ein solches allen örE die unentgeltliche Abholung von Geräte-Altbatterien sowie die unentgeltliche Bereitstellung von Rücknahme-/Transportbehältern anbietet. Unklar ist jedoch, ob sich daraus ein Anspruch der örE gegen ein einzelnes hRs ableiten lässt.

Die Novelle sieht nun zur Stärkung des Vollzugs und zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit vor, dass die zuständige Behörde, d.h. das Umweltbundesamt bzw. nach Beleihung die stiftung ear, Anordnungen treffen soll, wenn ein örE trotz Aufforderung kein Angebot eines hRs erhält. Es muss sich in der Praxis zeigen, ob dieses Instrument in der Praxis so effektiv angewandt wird, dass es die flächendeckende Bedienung aller Sammelstellen durch die hRs gewährleistet. Der VKU bittet seine Mitglieder, im Falle des Ausbleibens von Angeboten oder der Weigerung eines konkreten hRs, ein Angebot abzugeben, die zuständige Stelle anzurufen.

Um die Motivation der Rücknahmesysteme zu steigern, hohe Sammelmengen zu sammeln und vor diesem Hintergrund auch alle Sammelstellen zu bedienen, hat sich der VKU auch für eine Erhöhung der Sammelquote für Geräte-Altbatterien eingesetzt. Der Bundestag hat nun für eine Erhöhung auf 50% votiert, womit aus VKU-Sicht ein Schritt in die richtige Richtung gesetzt wurde.

Mindestabholmenge und Abholfrist
Das neue Batteriegesetz sieht des Weiteren erstmals eine Mindestabholmenge für die Vollmeldung und eine Frist zur Abholung der Geräte-Altbatterien vor. Der VKU begrüßt ausdrücklich, dass das Gesetz eine konkrete Mindestmasse an erfassten Geräte-Altbatterien festlegt, ab der ein örE einen Abholauftrag auslösen kann. Diese ist mit 180 kg für die kommunalen Sammelstellen sachgerecht gewählt. Auch die erstmalige Vorgabe des maximalen Zeitraums von 15 Werktagen ab Meldung seitens des örE bis zur Abholung durch das herstellereigene Rücknahmesystem ist begrüßenswert und stellt eine klare rechtliche Verbesserung zum Status quo dar.

Kostenloses Stellen von Erfassungs- und Transportbehältnissen
Der Referentenentwurf zur Novelle des Batteriegesetzes hatte festgelegt, dass Transportbehälter durch die Rücknahmesysteme den örE kostenlos gestellt werden müssen. Der VKU hat darauf hingewiesen, dass den örE mit Verweis auf den Wortlaut unter Umständen keine Behältnisse für die reine Erfassung gestellt werden könnten, sofern die durch die Rücknahmesysteme gestellten Behältnisse – etwa nach Umpackung beim örE durch das Rücknahmesystem – nur dem Transport dienen. Nunmehr sieht der Entwurf vor, dass den angeschlossenen Rücknahmestellen seitens der Rücknahmesysteme unentgeltlich geeignete Rücknahmebehälter und den gefahrgutrechtlichen Anforderungen entsprechende Transportbehälter bereitstellt werden. Der VKU weist darauf hin, dass Rücknahme- und Transportbehälter natürlich dieselben Behälter bezeichnen können, etwa wenn volle Behälter abtransportiert und durch leere ersetzt werden.