VKU setzt sich für MVNO- und Diensteanbieterverpflichtung ein
Wettbewerbsförderndes Potenzial der Frequenzvergabe nutzen und Verbraucherinteressen stärken

Die Netzbetreiber sollen ihre Mobilfunknetze öffnen müssen. Dafür macht sich der VKU zusammen mit anderen Verbänden in einem Positionspapier stark. Kommunalen Unternehmen böte die Öffnung neue Chancen und Wettbewerbsgleichheit. Die Bundesnetzagentur muss das Vergabeverfahren für die nächsten Frequenzzuteilungen noch festlegen.

18.04.23

Das bei der 5G-Frequenzvergabe im Jahre 2019 eingeführte „Verhandlungsgebot“ hat sich nicht bewährt und muss daher bei der nächsten Frequenzzuteilung im Jahre 2026 durch eine Verpflichtung der wenigen Netzbetreiber zur Öffnung ihrer Mobilfunknetze ersetzt werden. Darin sind sich die zeichnenden Verbände des Positionspapiers mit dem Titel „Wettbewerbsförderndes Potenzial der Frequenzvergabe nutzen und Verbraucherinteressen stärken“ vom 14. April 2023 einig. Neben dem VKU gehören dazu der BREKO, BUGLAS und MVNO Europe.

Den Hintergrund der Verbändeinitiative stellt das Auslaufen der Frequenznutzungsrechte aus den Bereichen 800 MHz, 1.800 MHz und 2.600 MHz Ende 2025 dar. Für die erneute Bereitstellung der Frequenzen muss die Bundesnetzagentur noch das Vergabeverfahren definieren. Hierbei handelt es sich um eine der seltenen Gelegenheiten, um einen lebendigen Wettbewerb im Mobilfunkmarkt zu etablieren.

Auch nach mehr als drei Jahren nach dem 5G-Vermarktungsstart in den Frequenzbereichen 2 GHz und 3,4 GHz bis 3,7 GHz verfügen nachfragende Unternehmen über keinen 5G-Zugang oder bekommen diesen allenfalls zu finanziell und technisch diskriminierenden Konditionen angeboten, indem beispielsweise die Übertragungsgeschwindigkeit gemindert ist. In ihrem Positionspapier führen die Verbände an, dass die Monopolkommission selbst analysiert, dass der Marktmechanismus, der Mobilfunknetzbetreibern auf funktionierenden Märkten einen Anreiz zur Zusammenarbeit mit Nachfragern bieten würde, durch eine einheitliche Verschlussstrategie der aktiven Mobilfunknetzbetreiber zusammen mit einer unwirksamen Regulierung außer Kraft gesetzt wird. Nur wenn diesem Marktumfeld künftig mit wirksamer Regulierung begegnet würde, könne ein wettbewerbsintensives Marktumfeld entstehen, von dem insbesondere Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren.

Ins Gewicht fällt auch, dass die deutschen Mobilfunknetzbetreiber allesamt auf dem Festnetzmarkt tätig sind. Hier setzt sich der Vertrieb von Bündelprodukten aus Festnetz- und Mobilfunkleistungen als Marktstandard immer mehr durch. Die Abschottung des Mobilfunkmarktes für Nachfrager jeglicher Art – neben netzunabhängigen Mobilfunkanbietern zum Beispiel auch für Glasfaser ausbauende Unternehmen und Stadtwerke – bewirkt eine Wettbewerbsverfälschung im Festnetzbereich: Festnetzbetreiber ohne eigenes Mobilfunknetz werden von jeglichem Wettbewerb auf Augenhöhe mit den Mobilfunknetzbetreibern ausgeschlossen und können keine konkurrenzfähigen Bündelprodukte anbieten.

Eine MVNO (mobile virtual network operators)- und Diensteanbieterverpflichtung würde laut Verbändepapier den Vorleistungswettbewerb zwischen MVNOs und Mobilfunknetzbetreibern intensivieren, da Nachfrager von White-Label-Mobilfunkprodukten eine größere Auswahl an Vorleistungsanbietern vorfänden. Damit könnten Vorleistungsnachfrager auch bei MVNOs einkaufen und wären im Hinblick auf 5G-Produkte nicht mehr nur auf die bisher erfolglose Nachfrage bei den Mobilfunknetzbetreibern beschränkt. So würde eine MVNO- und Diensteanbieterverpflichtung auch zur Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation und zur Wahrung der Nutzer- und insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation beitragen, indem sie über wirksamen Wettbewerb auf größtmögliche Vorteile der Nutzer in Bezug auf Auswahl, Preis und Qualität hinwirkt.

Aus der Sicht der zeichnenden Verbände ist eine MVNO- und Diensteanbieterverpflichtung mit Geltung für alle geeigneten Nachfrager das mildeste wirksame Regulierungsinstrument, das die bestehenden Ungleichgewichte zwischen Mobilfunknetzbetreibern und Vorleistungsnachfragern aller Marktsegmente beseitigen und gleichzeitig die Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern bestmöglich fördern kann.

Sollte das wettbewerbsfördernde Potenzial dieser Frequenzvergabe nicht wirksam ausgereizt werden, droht dem deutschen Telekommunikationsmarkt hingegen eine massive und langanhaltende Verschlechterung der ohnehin schwachen Wettbewerbssituation bis mindestens zur nächsten Frequenzvergabe im Jahre 2033.

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