Verbände veröffentlichen Kooperationsvereinbarung Gas XIII.1 im Ad-hoc-Verfahren

Die Verbände BDEW, VKU und GEODE haben eine neue Fassung der Kooperati-onsvereinbarung erarbeitet.
Verbände veröffentlichen Kooperationsvereinbarung Gas XIII.1 im Ad-hoc-Verfahren
In der Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen (KoV) sind seit 2006 die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit für einen transparenten, diskriminierungsfreien, effizienten und massengeschäftstauglichen Netzzugang geregelt.
Vor dem Hintergrund der aktuellen dynamischen Entwicklungen im Gasmarkt haben die Verbände erforderliche Änderungen in die entsprechenden Vertragsdokumente der Kooperationsvereinbarung Gas überführt. In den folgenden Dokumenten finden sich die Änderungen:
- Hauptteil,
- Anlagen 1, 2 und 4
- Leitfaden Krisenvorsorge Gas und
- Leitfaden Marktprozesse Bilanzkreismanagement Gas Teil 1
Die weiteren Dokumente wurden inhaltlich nicht geändert. Das heißt: Auch der Lieferantenrahmenvertrag ist gleichgeblieben!
Zu den inhaltlichen Änderungen:
Im Leitfaden Krisenvorsorge Gas wurden insbesondere Anpassungen in den folgenden Bereichen vorgenommen:
- Aufnahme von Gasliefereinschränkungen und deren Einordnung in die Gasmangellageszenarien / Krisenstufen;
- Konkretisierung und Klarstellungen im Hinblick auf Geschützte Kunden;
- Konkretisierung der Abwicklungsregelung zur Meldung des Abschaltpotentials (Formular B);
- Information der Lieferanten bzw. BKV.
Umsetzung der Vorgaben aus Energiesicherungsgesetz/Gassicherungsverordnung, insbesondere Einführung der Sicherheitsplattform Gas
Eine Neuregelung in der KoV betrifft die initiale und laufende Meldepflicht der Marktlokations-Identifikationsnummer von Kunden für die Abwicklung von Maßnahmen zur Gasversorgungssicherheit gemäß § 1a Abs. 4 GasSV durch den jeweiligen Netzbetreiber an den Marktgebietsverantwortlichen (MGV). Hierunter fallen industrielle und gewerbliche Kunden mit einer technischen Anschlusskapazität in Höhe von mindestens 10 Megawattstunden pro Stunde, die auf der Sicherheitsplattform Gas vom MGV geführt werden. Die entsprechende Regelung zur Konkretisierung der Meldepflicht findet sich in § 51 KoV Hauptteil.
Darüber hinaus wird dem MGV die Möglichkeit eingeräumt, bei behördlichen Maßnahmen aufgrund des § 1 GasSV oder gem. § 1 Abs. 1 oder § 2a Abs. 1 EnSiG – also insbesondere durch die BNetzA als Bundeslastverteiler – den Prozess hierfür in seinen Ergänzenden Geschäftsbedingungen (EGB) zu regeln.
Die nochmalige Novellierung des Energiesicherungsgesetzes sieht in § 26 eine Verordnungsermächtigung vor, mit der die Bundesregierung ein Umlageverfahren („saldierte Preisanpassung“) für die Weitergabe von Ersatzbeschaffungskosten in der Gaslieferkette schaffen kann. Die Umsetzung von den relevanten Verordnungsinhalten über die Ad-hoc-KoV erfolgte dadurch, dass dem MGV die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine entsprechende Weiterbelastung an die Bilanzkreisverantwortlichen per Ergänzenden Geschäftsbedingungen (EGB) zum Bilanzkreisvertrag Gas sicherzustellen.
Prozesse zur Umlage aus dem sog. Gasspeichergesetz
Die Speicherumlage wird sowohl auf Ausspeisemengen an Grenzübergangspunkten als auch an RLM- und SLP-Entnahmestellen, nicht jedoch auf Ausspeisemengen an Speicheranlagen, erhoben. Da die Ausspeisemengen an Ausspeisepunkten an Speicheranlagen ebenso wie die an Grenzübergangspunkten über den Zeitreihentyp Exitso erfasst werden, soll eine kurzfristige Separierung der speicherumlagebefreiten Ausspeisemengen an Speichern über gesondert gekennzeichnete Bilanzkreise erfolgen.
Zur Umsetzung der Speicherumlage wurden insbesondere Regelungen als Anlage 3 zum Bilanzkreisvertrag neu aufgenommen. Darüber hinaus wurden Regelungen im KoV Hauptteil und in den KoV-Anlagen 1 und 2 zur Zuordnungsverpflichtung der Transportkunden auf die umlagebefreiten Bilanzkreise ergänzt. Überdies waren entsprechende Anpassungen im LF Bilanzkreismanagement Teil 1 erforderlich.
Die Abwicklung der Separierung der Ausspeisemengen an Speichern über gesondert gekennzeichnete Bilanzkreise (speicherumlagebefreit) erfolgt zum 1. Oktober 2022. Eine alternativ mögliche Umstellung auf eine separate Erfassung der Ausspeisemengen an Speicheranlagen durch eine neue gesonderte Exit-Zeitreihe ExitSP erfolgt, soweit sich die zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen hin zu einer dauerhaften Regelung ändern oder andere weitere nicht rein redaktionelle Anpassungen im Nachrichtenformat ALOCAT erforderlich sind. Damit zur Umsetzung nicht erneut eine Anpassung der KoV erforderlich ist, wurden die notwendigen Anpassungen bereits in den Texten berücksichtigt, sie gelten jedoch erst ab einer Umsetzung des Zeitreihentyps ExitSP.
Wirksamwerden der Ad-hoc-KoV XIII.1 zum 1. Oktober 2022
Die Wirksamkeit von Änderungen der Kooperationsvereinbarung richtet sich nach den Vorschriften der geltenden Kooperationsvereinbarung. Diese sieht vor, dass die Verbände BDEW, VKU und GEODE die Notwendigkeit von Änderungen prüfen und über diese Änderungen entscheiden. Die Änderungen sind nach § 61 KoV den Vertragspartnern regelmäßig drei Monate vor dem beabsichtigten Inkrafttreten der Änderung zuzuleiten. Bei Änderungen, die aufgrund rechtlicher Erfordernisse kurzfristig umgesetzt werden müssen, kann von dieser Frist abgewichen werden. So ist es auch bei den Anpassungen, die die BDEW/VKU/GEODE-Verhandlungsdelegation (VD) im Rahmen dieser Ad-hoc-KoV vornimmt. Die Änderungen treten am 1. Oktober 2022 in Kraft.
Wenn ein Vertragspartner nicht spätestens einen Monat nach Zugang der Information über die Änderungen der Kooperationsvereinbarung gekündigt hat, gilt dies als Zustimmung zur Änderung.
Netzbetreiber, die bereits Vertragspartner der KoV sind, müssen somit der KoV in der geänderten Fassung nicht erneut beitreten oder erneut zustimmen, damit die Änderungen auch gegenüber ihnen wirksam werden.
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