Bioabfälle/Mikrokunststoffe
Ab dem 1. Mai 2025 gelten neue Anforderungen an die Reinheit von Bioabfällen
Am 1. Mai 2025 tritt die 3. Stufe der im Jahr 2022 von Bund und Ländern beschlossenen „kleinen Novelle“ der Bioabfallverordnung in Kraft. Mit neuen Kontrollpflichten und Rückweisungsrechten für Anlagenbetreiber soll vor allem der Eintrag von Mikrokunststoffen in die Umwelt reduziert und vermieden werden.
11.04.25
Am 1. Mai 2025 tritt die 3. Stufe der im Jahr 2022 von Bund und Ländern beschlossenen „kleinen Novelle“ der Bioabfallverordnung in Kraft. Mit neuen Kontrollpflichten und Rückweisungsrechten für Anlagenbetreiber soll vor allem der Eintrag von Mikrokunststoffen in die Umwelt reduziert und vermieden werden.
Die Bioabfallverordnung gilt dabei bislang nicht unmittelbar für private Haushalte, da sie ihre Bioabfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen. Die Anlagenbetreiber, Abfallsammelunternehmen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können aber (und werden sicherlich) zukünftig stärker kontrollieren, wie sauber oder verschmutzt die Biotonnen von den Bürgerinnen und Bürgern befüllt werden, und ggf. Konsequenzen ziehen wie die Entsorgung als Restmüll zu höheren Kosten.
Die 3 Stufen der neuen Anforderungen
Mit Stufe 3 werden am 01.05.2025 neuartige Anforderungen an den Fremdstoffgehalt in Bioabfällen und Komposten in Kraft treten (neuer § 2a).
Neue Anforderungen gelten für Abgabe, Annahme und Verwendung von Bioabfällen oder Gemischen:
- Abgabe: Nur solche Bioabfälle dürfen abgegeben werden, wenn ihre Qualität, ggf. nach Fremdstoffentfrachtung, die Einhaltung des „Kontrollwertes“ (siehe unten) gewährleisten; Öffnungsklausel: von den Vorgaben darf durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn vom Aufbereiter, Behandler oder Gemischhersteller sichergestellt werden kann, dass der Kontrollwert nicht überschritten wird
- Annahme: Sichtkontrolle erforderlich; Zurückweisung zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür sprechen, dass Fremdstoffgehalt in Bioabfall aus Biotonne > 3 %; zu Fremdstoffen gehören Steine, Keramik, Glas, Metalle, Kunststoffe usw.
- Verwendung: Fremdstoffentfrachtung muss erfolgen, wenn Kontrollwert möglicherweise überschritten wird
Verpackte Bioabfälle, insbes. verpackte Lebensmittelabfälle, sind getrennt zu halten und zuerst einer Verpackungsentfrachtung zu unterziehen.
Ein neuartiger „Kontrollwert“ wird eingeführt: Bioabfall, der (ggf. nach einer Vorbehandlung) in der Bioabfallverwertungsanlage der Stufe der biologischen Behandlung zugeführt wird, darf maximal x Kunststoffe enthalten:
- Flüssige usw. verpackte Lebensmittel: 0,5 % bei Siebdurchgang > 2 mm
- Feste verpackte Lebensmittel: 0,5 % bei Siebdurchgang > 20 mm
- Biotonne: 1,0 % bei Siebdurchgang > 20 mm
Bei Überschreitung des Kontrollwertes muss die zuständige Behörde informiert werden, die bei wiederholter Überschreitung Maßnahmen anordnen soll. Bei wiederholter Überschreitung trotz Entfrachtung kann die Behörde die Annahme der Abfälle oder Gemische untersagen. Außerdem kann die Behörde zukünftig bestimmte Untersuchungen und Untersuchungsintervalle festlegen.
Am 01.11.2023 war die Stufe 2 mit der Anforderung in Kraft getreten, dass nur Sammelbeutel aus Bioplastik (=Biologisch abbaubaren Werkstoffen - BAW) mit festgelegten Eigenschaften für die Miterfassung mit den Bioabfällen zugelassen sind. Die Gestaltung der Beutel ist im neuen Anhang 5 beschrieben.
Mit Stufe 1 wurde gleich mit dem Inkrafttreten der Novelle am 01.05.2023 der Anwendungsbereich der Verordnung erweitert. Die BioAbfV gilt nunmehr für jegliche bodenbezogene Verwertung von Bioabfällen und bioabfallhaltigen Gemischen, unabhängig von der Art der Aufbringungsfläche und des Verwendungszwecks, also auch für den GaLaBau, Parks und die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht. Außerdem wurden ein allgemeines Schadstoff- und Fremdstoffminimierungsgebot eingeführt (neuer § 3c) sowie die strengeren Grenzwerte aus der Düngemittelverordnung übernommen (§ 4 Absatz 4): Bei der Senkung des Siebschnittes auf 1 mm wurde so u. a. ein separater Grenzwert für Kunststofffolien im Kompost von 0,1 % erlassen; für andere Kunststoffe gilt in Summe der Grenzwert von 0,4 %. In der Liste der als Bioabfälle oder zur Mitbehandlung zugelassenen Materialien wurde u. a. klargestellt, dass Küchenkrepp, bestimmtes Altpapier und bestimmte Papier-Sammeltüten nur in kleinen Mengen und nur, wenn es für die Bioabfallsammlung zweckmäßig ist, miterfasst werden dürfen.
Ausblick
Derzeit laufen Vorarbeiten für die geplante „große“ Novelle der BioAbfV. Dabei wird geprüft, ob die Verordnung zukünftig auch direkt für die privaten Haushalte gelten und z. B. Anforderungen an die Erfassung der Bioabfälle und die Eigenkompostierung definieren soll. Es werden Fachgespräche zu den Möglichkeiten, die Qualität der Bioabfälle und Komposte zu erhöhen, durchgeführt. Eine Bund-Länder-Ad-hoc-AG erarbeitet Möglichkeiten zur Verbesserung der Qualität der Bioabfälle.