Herstellerverantwortung
Aktueller Stand zum Einwegkunststofffondsgesetz

Im Kampf gegen Einwegprodukte und die hierdurch entstehende Vermüllung von Städten, Landschaften und Gewässern hat das Bundeskabinett am 02.11.22 einen Entwurf für ein Einwegkunststoff-Fondsgesetz beschlossen. Es ist der letzte Bau-stein zur Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie.

05.12.22

Es wird erwartet, dass das Gesetz im ersten Quartal 2023 verabschiedet wird und dann stufenweise in Kraft tritt. Die Abgabe für in Verkehr gebrachte Produkte aus Einwegkunststoff haben die Hersteller erstmals im Frühjahr 2025 zu leisten und zwar auf der Basis der im Kalenderjahr 2024 in Verkehr gebrachten Produktmenge. Die konkrete Höhe der Abgabesätze für die Hersteller sowie das Auszahlungssystem an die Kommunen und sonstigen Anspruchsberechtigten werden aktuell durch eine Rechtsverordnung festgelegt. Die Kommunen erhalten dann im Herbst 2025 aus dem Einwegkunststofffonds Geld für die in 2024 erbrachten abfallwirtschaftlichen Leistungen.

Nach den am 30.11.22 veröffentlichten Ergebnissen durch das UBA zum entsprechenden Forschungsvorhaben werden die Einnahmen des Fonds auf 434 Millionen Euro jährlich geschätzt. Zudem schlägt das UBA nun auf Basis seiner Studie vor, für jede Plastikproduktgruppe eigene Kostensätze einzuführen: Für Einwegbecher aus Plastik wären dann eine Abgabe von 1,23 Euro/kg vorgesehen, für kunststoffhaltige Filter von Zigaretten müssten die Hersteller laut UBA sogar 8,95 Euro/kg in den Einwegkunststofffonds zahlen.

Es wird nun eine Einwegkunststoffkommission eingerichtet. Sie berät das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bei der finalen Festlegung der Abgabesätze nach § 13 und des Punktesystems nach § 18 Absatz 2 und das Umweltbundesamt bei der Berechnung des Punktewertes nach § 19 sowie Einordnung als Einwegkunststoffprodukt nach § 21 Absatz 1.

Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht ist für die Mitgliedsunternehmen von sehr großer Bedeutung, da die Produkte erheblich zur Vermüllung der Städte, mithin zu hohen Reinigungs- und Entsorgungskosten beitragen. Der VKU erhofft sich zukünftig einen Gewinn für die Sauberkeit von Städten und Landschaften sowie eine Entlastung der Kosten der kommunalen Stadtreinigungsbetriebe bzw. mittels künftiger Kostenauskehrung eine mögliche Co-Finanzierung von Gebühren.

Anspruchsberechtigte haben sich mit den notwendigen Daten beim Umweltbundesamt ab 01.01.2024 zu registrieren. Ab dem 01.01.2025 haben sie zudem über ein Onlineportal jährlich bis zum 15. Mai des betreffenden Jahres ihre erbrachten Leistungen zu melden, damit das Umweltbundesamt über ein Punktesystem die auszuzahlenden Mittel bestimmen kann. Insbesondere sind Angaben zu machen zu den:
•            die Sammlungskosten verursachenden Leistungen,
•            die Reinigungskosten verursachenden Leistungen,
•            die Sensibilisierungskosten verursachenden Leistungen
•            die Datenerhebungs- und -übermittlungskosten verursachenden Leistungen.

Melden Anspruchsberechtigte die Daten nicht fristgerecht, ist eine Zahlung aus den Einwegkunststofffonds für das vorangegangene Kalenderjahr ausgeschlossen.

Der VKU begleitet den Prozess weiterhin sehr intensiv. So werden regelmäßig Diskussionen zum Thema in den einschlägigen Fachausschüssen und Gremien geführt.
Zudem findet eine sehr engagierte und konstruktive Mitarbeit im Beirat für das betreffende UBA-Forschungsvorhaben statt. Darüber hinaus erfolgt ein regelmäßiger Austausch zum Thema mit dem BMUV und politischen Entscheidungsträgern.