Energie- und Stromsteuer
Umfangreiche Änderungen des Energie- und Stromsteuergesetzes seit 01.01.2026 in Kraft

Zum 01.01.2026 sind neue Regelungen im Energie- und Stromsteuergesetz in Kraft getreten. Neben Vereinfachungen in Bezug auf die Steuerentstehung bei der E-Mobilität und Batteriespeichen sieht das Gesetz neue Pflichten für Versorger vor. Die Generalzolldirektion hat zwischenzeitlich ein Anwendungsschreiben zu dem Gesetz veröffentlicht.

26.01.26

Sanierung kommunaler Sportstätten

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes hat 19.12.2025 die finale Hürde im Bundesrat passiert und ist zum 01.01.2026 in Kraft getreten. Das Gesetzespaket sieht zahlreiche Änderungen vor. 
 
Jahressteuerschuld 
Versorger im stromsteuerlichen Sinne und Lieferer von Erdgas im energieteuerlichen Sinne melden die entstandene Energie-/Stromsteuer in der Regel jährlich zum 31.05. für das Vorjahr an (Jahresanmelder). Wird die Steuer jährlich angemeldet, sind Versorger verpflichtet, monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Diese Vorausszahlungen setzt das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Versorgers fest. 

Bisher musste die Höhe der Vorauszahlungen grundsätzlich auf Grundlage der Jahressteuerschuld des vorletzten Jahres ermittelt werden. 
Mit der Neufassung des § 39 Abs. 5 EnergieStG und des § 8 Abs. 6 StromStG werden die Berechnungen der monatlichen Vorauszahlungen bei Jahresanmeldern auf die voraussichtliche Jahressteuerschuld umgestellt. Der Versorger hat dazu eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare, Schätzung vorzunehmen. 
Zur Meldung dieser Schätzung an das zuständige Hauptzollamt wurde in einem ersten Schritt das Formular 1401 im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung bereits jetzt zur Verfügung gestellt und ausführliche Ausfüllhinweise hinterlegt. Mittels dieses Formulars hat der Beteiligte dem Hauptzollamt bis zum 15.01. des laufenden Jahres (erstmals für das Veranlagungsjahr 2026 bis zum 15.01.2026) die voraussichtliche Jahressteuerschuld für das jeweilige Veranlagungsjahr mitzuteilen. 

Besteuerung des Eigenverbrauchs

Aktuell herrscht Unklarheit darüber, wie zukünftig der Eigenverbrauch zu besteuern ist und hierfür die Vorausszahlungen abzuführen sind. Gründe hierfür sind die Neufassung der § 1a Abs. 4 und Abs. 8 Stromsteuerverordnung sowie eine unklare Formulierung in dem neuen Formular 1401. 

Dem Vernehmen nach soll Strom, den ein Versorger aus dem Netz für den Eigenverbrauch bezieht, weiterhin durch ihn besteuert werden und nicht durch den Vorlieferanten. Die neue Regelung in § 1a Abs. 4 Stromsteuerverordnung eröffnet dem Versorger allerdings die Möglichkeit, Strom aus dem Netz für den Eigenverbrauch an einer einzelnen Abnahmestelle versteuert zu beziehen. Betroffen sind hier insbesondere Einrichtungen wie einzelne Ladesäulen, für die Versorger nunmehr den Strom auch versteuert aus dem Netz beziehen können. 

Korrekturmeldungen
Zusätzlich zu der Schätzung der jährlichen Jahressteuerschuld ist nunmehr eine weitere Schätzung zum 30.06. des laufenden Jahres vorgeschrieben. Diese Schätzung ist dem Hauptzollamt bis zum 15.08 des laufenden Jahres mitzuteilen, soweit die hierbei geschätzte voraussichtliche Jahressteuerschuld (ohne Anrechnung möglicher Steuerentlastungen) die im aktuellen Vorauszahlungsbescheid vom Hauptzollamt zugrunde gelegte voraussichtliche Jahressteuerschuld um mehr als 20 Prozent sowie kumulativ den Betrag von 100.000 Euro übersteigt. Für die Korrekturmeldungen ist ebenfalls das Formular 1401 zu nutzen. Wird die Vorauszahlungshöhe bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht korrigiert, stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar.

Anwendungsschreiben der Generalzolldirektion 

Die Generalzolldirektion hat bereits Anfang Dezember 2025 ein Anwendungsschreiben zu den Änderungen im Energie- und Stromsteuergesetz zum 01.01.2026 veröffentlicht. Das Anwendungsschreiben enthält Ausführungen zum neuen Anlagenbegriff, zu neuen Regelungen zur E-Mobilität, zu den Ausnahmen vom Versorgerbegriff sowie zu dem Erfordernis der Zeitgleichheit bei der Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 StromStG. Aus dem Anwendungsschreiben ergeben sich allerdings Einschränkungen bei der Steuerbefreiung für Anlagen unter 2 MW elektrischer Nennleistung, aus denen Kunden im räumlichen Zusammenhang versorgt werden. Hier sollten ggf. rechtliche Schritte geprüft werden. Zusätzlich ist der VKU bereits auf das Bundesministerium der Finanzen zugegangen und hat eine Änderung der Verordnungslage gefordert.

Wichtige Änderung bei der Steuerbefreiung für Kleinanlagen

Zukünftig müssen Anlagen im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG das Kriterium einhalten, weniger als 270 Gramm CO2 je Kilowattstunde Energieertrag aus dem KWK-Prozess mit fossilen Brennstoffen auszustoßen. Als Energieertrag zählt dabei jede nutzbare Energieform aus dem KWK-Prozess. Die maßgebenden CO2-Faktoren und deren Bestimmung sind dem „Informationsblatt CO2-Faktoren“ des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu entnehmen.

Zeitgleichheit

Gem. § 11a Stromsteuerverordnung (StromStV) setzen die Steuerbefreiungen nach § 9 StromStG die Zeitgleichheit zwischen Erzeugung und Entnahme voraus. Neu ist, dass im Rahmen der Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG der sogenannten bilanziellen Zuordnung die Zeitgleichheit nunmehr nur gegeben sein soll, wenn sowohl auf Anlagenseite als auch auf Empfängerseite mittels Messungen im 15-Minuten-Intervall die Stromerzeugung bzw. der Stromverbrauch ermittelt werden. Dies ist in der Regel nur bei RLM-Kunden sowie Haushaltskunden mit Smart-Metern möglich. Stadtwerke müssen somit in der Regel für die Geltendmachung der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG ab dem 01.01.2026 den erzeugten Strom nur solchen Kunden im räumlichen Zusammenhang zuordnen. Soweit eine solche Zuordnung nicht möglich ist, ist der Strom nicht steuerbefreit. Im Ergebnis drohen Stadtwerken dadurch erhebliche finanzielle Mehrbelastungen.

Ausblick

Nach Einschätzung des VKU ist die Rechtmäßigkeit der neuen Vorgaben zur Zeitgleichheit in § 11a Abs. 1 StromStV zweifelhaft. Im Stromsteuergesetz selbst wird Zeitgleichheit in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StromStG nicht vorausgesetzt. Daher kann die Zollverwaltung nach der hier vertretenen Auffassung keinen Nachweis der Zeitgleichheit im Rahmen der Stromsteuerverordnung verlangen. Der VKU ist daher in Gesprächen mit dem BMF und fordert, diese Einschränkung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG rückgängig zu machen.