Steuergesetzgebung
Steuerliches Investitionssofortprogramm
Nachdem Bundestag und Bundesrat das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschlandbeschlossen haben, ist dieses am 18.07.2025 verkündet worden. Mit dem Gesetz werden verschiedene Steuerentlastungen für Unternehmen umgesetzt. Ziel ist es, Investitionen der Unternehmen anzureizen.
25.07.25
Nachdem Bundestag und Bundesrat das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschlandbeschlossen haben, ist dieses am 18.07.2025 verkündet worden. Mit dem Gesetz werden verschiedene Steuerentlastungen für Unternehmen umgesetzt. Ziel ist es, Investitionen der Unternehmen anzureizen.
Maßnahmenpaket zur Ankurblung von Investitionen in Kraft getreten
Folgende Maßnahmen sind im Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland enthalten:
Degressive Abschreibungen (AfA)
Bereits rückwirkend ab dem 01.07.2025 wird in § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG eine degressive AfA für Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eingeführt. Zugelassen sind demnach Abschreibungen in Höhe von 30 % (maximal das 3-Fache der linearen AfA). Begünstigt sind u.a. Betriebsvorrichtungen, Maschinen, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt werden. Unbewegliche und immaterielle Wirtschaftsgüter sind von der Maßnahme nicht umfasst.
Senkung des Körperschaftsteuersatzes
Gem. § 23 Abs. 1 KStG wird ab 2028 der Körperschaftsteuersatz stufenweise gesenkt. Derzeit beträgt der Steuersatz für die Körperschaftsteuer 15 %. Ab 2028 wird dieser Steuersatz nun bis 2032 jährlich um jeweils 1 %-Punkt gesenkt. Ab 2032 gilt dann ein Steuersatz von 10 %.
Förderung der E-Mobilität
Auch die E-Mobilität soll durch weitere steuerliche Maßnahmen gefördert werden. Im Rahmen der bereits bestehenden Begünstigung der Dienstwagenbesteuerung, wonach bei der 1-%-Regelung nur 1 Viertel der Anschaffungskosten anzusetzen ist, wird der hierfür geltende Höchst-Bruttolistenpreis von 70.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben. Die Regelung gilt für alle nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2031 angeschafften Elektrofahrzeuge inkl. Brennstoff-zellenfahrzeuge (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 i.V.m. § 52 Abs. 12 Satz 5 EStG).
Zudem wird für betrieblich genutzte Elektrofahrzeuge inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge gem. § 7 Abs. 2a Satz 3 EStG über die oben genannte degressive AfA auf Ausrüstungsinvestitionen hinaus eine Sonderabschreibung zu-gelassen. Demnach sind im Jahr der Anschaffung 75 % der Anschaffungs-kosten abziehbar. Begünstigt sind Fahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt werden.
Ausweitung der Forschungszulage
Zudem wird die Forschungszulage ausgeweitet. So wird gem. § 3 Abs. 5 FZulG die maximale Bemessungs-grundlage für nach dem 31.12.2025 entstandene, förderfähige Aufwendungen auf 12 Mio. Euro pro Jahr angehoben. Zudem wird ein pauschaler Aufschlag für Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten zugelassen (§ 3 Abs. 3b FZulG).