Steuerlicher Querverbund
Klimaneutrale Weiterentwicklung des Bäder-Querverbundes

Seit Jahren setzt sich der VKU für die klimafreundliche Weiterentwicklung des steuerlichen Querverbundes mit Bädern ein. Am 10.10.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Anwendungsschreiben veröffentlicht, mit dem nun drei neue Zusammenfassungsmodelle, die von VKU und kommunale Spitzenverbänden vorgeschlagen hatten, zugelassen werden.

03.11.25

Die Einbeziehung von Bädern in den steuerlichen Querverbund setzt voraus, dass zwischen Bad und einem Versorgungsbetrieb eine enge, wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht (§ 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 KStG). 

In der Praxis hat sich der Betrieb eines Blockheizkraftwerks (BHKW) im Bad etabliert. Der VKU befasst sich schon lange mit klimafreundlichen Alternativen zum BHKW und hatte zunächst drei neue Modelle erarbeitet und diese dann zusammen mit den kommunalen Spitzenverbänden dem BMF vorgeschlagen.

In einem Entwurf eines Anwendungsschreibens der Finanzverwaltung aus dem Jahr 2024 zeichnete sich bereits ab, dass die von den Verbänden vorgeschlagenen, alternativen Modelle zur Begründung eines Bäder-Querverbundes anerkannt werden könnten. Die Veröffentlichung des finalen BMF-Schreibens hatte sich dann verzögert. Hintergrund war hier vor allem ein Urteil des Bundesfinanzhofs zur sogenannten Kettenzusammenfassung, denn auch bei den neuen Zusammenmodellen ergeben sich Fragen bezüglich der Kettenzusammenfassung. Da die Finanzverwaltung dieses BFH-Urteil aber nicht anwendet (BMF-Schreiben vom 06.06.2025), wurde der Weg für das BMF-Schreiben zum Bäder-Querverbund frei.

Am 10.10.2025 hat das BMF nun das Anwendungsschreiben veröffentlicht. Demnach erkennt die Finanzverwaltung die drei vorgeschlagenen Modelle für den Bäder-Querverbund an. Die Zusammenfassung mittels BHKW bleibt dabei weiterhin unverändert möglich. Erfreulicherweise entfällt in den neuen Modellen - anders als bei der Zusammenfassung mittels BHKW - das Erfordernis des Nachweises der Wirtschaftlichkeit der Anlage durch ein VDI-Gutachten. 

Gegenüber dem Entwurf haben sich hinsichtlich der zu erfüllenden Kriterien noch einige Verbesserungen ergeben. Insbesondere dürfte nun auch in den neuen Modellen die sogenannte „Mitschlepptheorie“ anwendbar sein. 

Künftig werden folgende Alternativ-Modelle für den Bäder-Querverbund zugelassen:

Die Beheizung des Bades durch eine Wärmepumpe, die zugleich als Regelelement von Lastflüssen im Stromnetz eingesetzt wird, kann eine Zusammenfassung eines Stromnetzbetreibers mit einem Bad begründen. Dafür müssen dem Netzbetrieb regulierende Zugriffsrechte (Zu- und Abschaltung der Wärmepumpe) eingeräumt werden. Zudem muss die Wärmepumpe mindestens 1/3 des rechnerischen Wärmebedarf des Bades, an dem die Wärmepumpe angeschlossen ist, abdecken und über eine elektrisch installierte Leistung von mindestens 50 kW verfügen. Zu beachten ist, dass die Zusammenfassung auf Versorgerseite nur mit dem Stromnetzbetrieb möglich ist. 

Auch die Zusammenfassung eines Bades mit einem Stromversorger mittels einer hybriden PV-Anlage wird möglich. Die hybride PV-Anlage muss allerdings bilanziell dem Energieversorger zugeordnet sein. Sie muss zudem mindestens 10 % des Wärmebedarfs des Bades abdecken, in dem die Anlage installiert ist, und über eine elektrisch installierte Leistung von mindestens 50 kW verfügen. In diesem Modell ist die Zusammenfassung auf Versorgerseite mit einem Energieversorgungs-BgA möglich. Konkret meint das BMF hier den Stromnetzbetrieb und den Stromvertrieb.

Schließlich wird eine Zusammenfassung mittels Einbindung in ein Fernwärmenetz möglich sein. Auch hier müssen dem Fernwärmeversorger Zugriffsrechte (Zu- und Abschaltungen an einer Fernwärmeübergabestation) eingeräumt werden. Zudem müssen mindestens 80 % des rechnerischen Wärmebedarfs des Bades, das an das Wärmenetz angeschlossen ist, abgedeckt werden. Das Bad muss über ein Wasservolumen von mindestens 750 Kubikmeter verfügen. Im Entwurf waren dies noch 1.000 Kubikmeter.