Energie- und Stromsteuer
Kabinett beschließt Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes

Das Bundeskabinett hat am 04.09.2025 beschlossen, das Energie- und Stromsteuergesetz zu ändern. Kernpunkte des Entwurfs sind eine Verlängerung der Begünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie eine praxisgerechte Anwendung des Stromsteuergesetzes auf die E-Mobilität. Allerdings ist nicht jede geplante Änderung positiv.

05.09.25

VKU fordert zahlreiche Verbesserungen

Stadtwerke dürfen darauf hoffen, dass die aktuell komplexen stromsteuerlichen Regelungen im Bereich der E-Mobilität in Zukunft wesentlich einfacher werden. Das Stromsteuerrecht soll an das Energierecht angeglichen werden. Ab dem 01.01.2026 soll der Betreiber der Ladesäule steuerlich als Letztverbraucher gelten. Schwierige Abgrenzungen, ob der CPO, ein MSP oder der Inhaber des E-Autos Letztverbraucher sind, entfallen damit.

Auch für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes gibt es gute Nachrichten.
Die Entlastung nach § 9b StromStG  soll entfristet werden; d.h., die Entlastung in Höhe von 20 EUR/MWh soll über den 31.12.2025 hinaus gelten.

Effektiv werden diese Unternehmen damit weiterhin lediglich stromsteuerlich in Höhe des europäischen Mindeststeuersatzes (0,5 EUR/MWh) belastet sein. Es profitieren von dieser Regelung nicht nur Strom- und Wärmeversorger, die als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im stromsteuerlichen Sinne gelten, sondern auch Wasserversorger. Außen vor sind jedoch Abwasser- und Abfallentsorger. 

Eine generelle Absenkung der Stromsteuer auch für private Haushalte soll hingegen aktuell nicht eingeführt werden.

Der VKU fordert in diesem Kontext, dass die Einschränkung für Strom, der zur Wärmeerzeugung und -verteilung entnommen wird, entfällt. Aktuell wird hier eine Begünstigung nur gewährt, wenn der Wärmeempfänger selbst ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ist. In Zukunft sollen zum Beispiel Stadtwerke für Strom, der zur Wärmeerzeugung eingesetzt wird, uneingeschränkt die Erstattung von 20 EUR je MWh nach § 9b StromStG erhalten.

Komplizierter wird es bei den Vorausszahlungen. Zukünftig soll sich die Höhe der Vorauszahlungen bei Jahresanmeldern an den Geschäftsprognosen im Jahresabschluss orientieren. Die Vorauszahlungen müssen bis zum 15.08. (Stichtag 30.06.) korrigiert werden, wenn die zu erwartende Jahressteuerschuld nach oben hin mehr als 20 % und den Betrag von 100.000 EUR die bisherige Prognose übersteigt. Der VKU setzt sich hier für eine Streichung der der unterjährigen Korrekturvorschrift ein. Es ist zu befürchten, dass die Regelung die ohnehin bereits komplexe Abwicklung der Stromsteuer in den Unternehmen noch weiter steigern wird.

In Bezug auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG für Strom aus Klär-, Deponiegas und Biomasse wird die aktuelle beihilferechtliche Rechtslage ins Gesetz übernommen. Beihilferechtlich ist eine vollständige Steuerbefreiung für Strom aus Klär-, Faulgas und Biomasse seit dem 01.01.2024 nicht mehr möglich.


Der VKU spricht sich in seiner Stellungnahme deutlich dafür aus, dass in diesen Fällen in beihilferechtlich zulässiger Weise eine Erstattung in Höhe von 20 EUR je MWh für selbstverbrauchten Strom aus Klär-, Deponiegas und Biomasse in Anlagen über 2 MW elektrisch gewährt wird.

Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende des Jahres abgeschlossen sein. Die neuen Regelungen sollen zum 01.01.2026 in Kraft treten.