Finanzierung der Transformation
Gewinnrücklagen von Organgesellschaften

Die Bildung von Rücklagen ist für Energieversorgungsunternehmen in den nächsten Jahren angesichts hoher Investitionen von zentraler Bedeutung. Für Unternehmen, die einen Ergebnisabführungsverfahren abgeschlossen haben, ist dies nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. VKU und BDEW hatten hier 2024 Vereinfachungen gefordert. Die Finanzverwaltung folgt dem leider nicht.

23.03.26

BMF lässt Vereinfachungen nicht zu

In vielen Stadtwerke-Konzernen sind zur Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft Ergebnisabführungsverträge abgeschlossen worden. Damit verpflichtet sich die Organgesellschaft (Tochterunternehmen) zur Abführung des gesamten Gewinns an den Organträger (Muttergesellschaft). Gem. § 14 Abs. 1 Nr. 4 KStG dürfen Organgesellschaften Gewinne nur dann den Rücklagen zuführen, wenn dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist von einer (ggf. rückwirkenden) steuerschädlichen Nichtdurchführung des Ergebnisabführungsvertrages auszugehen, die die Beendigung der ertragsteuerlichen Organschaft zur Folge hat.

Rechtsprechung und Finanzverwaltung haben zur Frage, wann eine kaufmännische Begründetheit vorliegt, nur grobe Kriterien beschrieben. Anlässe für eine zulässige Rücklagenbildung können demnach u.a. eine geplante Betriebsverlegung, eine Werkserneuerung oder Kapazitätsausweitung sein.

Die Zuführung von Gewinnrücklagen bei Organgesellschaften ist daher mit einer hohen Rechtsunsicherheit verbunden. In aller Regel versuchen die betroffenen Unternehmen Rechtssicherheit durch eine verbindliche Auskunft herzustellen. Das ist allerdings ein sehr aufwendiges und auch kostspieliges Verfahren.

Vor dem Hintergrund der erheblichen Investitionen, die insbesondere im Energiesektor in den nächsten Jahren zu stemmen sind, hatten sich VKU und BDEW mit Schreiben vom 18.06.2024 an das BMF gewandt und hier eine Erleichterung gefordert. Aus Sicht der Verbände ist die Bildung von Rücklagen offensichtlich kaufmännisch vernünftig, wenn diese für Investitionen in die Energiewende benötigt werden. 

Konkret haben die Verbände gefordert, dass Organgesellschaften ihre jährlichen Gewinne mindestens in Höhe der in der Mittelfristplanung enthaltenen Investitionen den Rücklagen zuführen können. Dabei sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass die Zuführung zu den Rücklagen aus Vereinfachungsgründen unabhängig von der Art der Investition erfolgen kann und unabhängig davon zulässig ist, ob die Investition unmittelbar auf der Ebene der Organgesellschaft oder der Ebene nachgeordneter Gesellschaften geplant ist.

In dem Zusammenhang haben VKU und BDEW auch darauf hingewiesen, dass die Unternehmen für die Umsetzung der Transformation möglichst bürokratiearme Rahmenbedingungen benötigen.

Mit Schreiben vom 20.03.2026 liegt nun die Antwort des BMF vor. Leider kommt die Finanzverwaltung der Forderung der Verbände nicht nach. Zwar sei Bürokratieabbau ein zentrales Anliegen der Bundesregierung, jedoch stünden die gesetzlichen Regelungen und die Rechtsprechung des BFH dem Vorschlag von VKU und BDEW entgegen. Das BMF argumentiert, dass insbesondere die seitens des BFH geforderte einzelfallabhängige Prüfung unmöglich werde, wenn in einem BMF-Schreiben die Bildung einer freien Gewinnrücklage mindestens in Höhe der mittelfristig geplanten Investitionen zugelassen wird.

Ausführungen dazu, ob es jenseits des konkreten Verbändevorschlags andere Möglichkeiten gibt, die den Unternehmen hier die Zuführung von Gewinnrücklagen erleichtern würden, sind in dem Schreiben nicht enthalten. Der VKU prüft daher, ob er sich in der Angelegenheit noch einmal an das BMF wenden wird.