VKU übermittelt Forderungskatalog an Politik und Ministerien
VKU-Forderungen zur Ausgestaltung der saldierten Preisanpassung nach § 26 EnSiG 26.07.22

Am 22. Juli 2022 wurde die Einigung zwischen der Bundesregierung und des Energiekonzerns Uniper auf ein Stabilisierungspaket in Milliardenhöhe bekannt. Angesichts des hohen Preisniveaus auf den Energiemärkten und der dadurch drastisch gestiegenen Ersatzbeschaffungskosten hatte Uniper am 8. Juli Stabilisierungsmaßnahmen beantragt. Laut der gemeinsamen Pressemitteilung von BKAmt, BMWK und BMF basiert das Stabilisierungspaket zudem auf dem Verständnis, dass ein Großteil der Ersatzbeschaffungskosten für russische Fehlmengen spätestens ab dem 1. Oktober mittels saldierter Preisanpassung nach § 26 EnSiG weitergereicht werden kann.

Folgende geplante Eckpunkte der Umlage nach § 26 EnSiG wurden bislang kommuniziert, mit der Verordnung wird in Kürze gerechnet:  

  • Ausgleich von 90% der Ersatzbeschaffungskosten für ausgefallene russische Lieferungen auf der Importstufe (Differenz zu ursprünglichem Bezugspreis)
  • Geltendmachung gegen Nachweis und Auszahlung über Marktgebietsverantwortlichen (THE)
  • Weitergabe der Kosten auf Endverteilungsstufe gegenüber Endkunden durch Preisanpassung
  • Erste Schätzungen zur Höhe der Umlage bei 1,5 bis 3 ct./kWh, daraus resultierende Mehrkosten für 4-Personen-Haushalt bei 200 bis 300 EUR p. a., je nach Höhe der Ersatzbeschaffungspreise und Verbrauch ggf. mehr.

Der VKU sieht im angekündigten Stabilisierungspaket eine wesentliche Komponente zur wirksamen Abschirmung des Gasmarktes auf der Importstufe und begrüßt ausdrücklich die Bereitschaft der Bundesregierung, staatliche Mittel hierfür aufzuwenden.
 
Begrüßenswert ist aus Sicht des VKU auch die beabsichtigte schnelle Schaffung der Möglichkeit eines Umlagemechanismus. Die saldierte Preisanpassung nach § 26 EnSiG stellt die derzeit beste und praktikabelste Möglichkeit dar, die Abschirmung des Gasmarktes zu finanzieren und ist der direkten Preisweitergabe nach § 24 EnSiG absolut vorzugswürdig, vor allem wenn die Umlage mit ausreichendem Vorlauf und ohne Vor- und Ausfallfinanzierung durch die Stadtwerke und kommunalen Energieversorger erfolgt. Der VKU hatte dies in den vergangenen Wochen und Monaten wiederholt eingefordert und sich zum Gegenstand und zur Ausgestaltung der Verordnung gegenüber dem BMWK am 22.07.2022 noch einmal ausführlich geäußert (siehe Download unten). Darin fordert der VKU u. a.:

  • Keine Nutzung von §24 EnSiG bevor Umlagelösung zur Anwendung kommt
  • Der Umlagemechanismus muss schnellstmöglich einsatzbereit sein.
  • Die Erhebung der Umlage sollte durch eine Vor- oder Zwischenfinanzierung zeitlich gestreckt bzw. verschoben werden, da bereits umfangreiche notwendige Preisanpassungen anstehen und die Endkunden belasten.
  • Eine Bezuschussung mit Steuermitteln sollte die Umlagehöhe dämpfen.
  • Die Weitergabe der Umlage sollte möglichst nur eine Ankündigung bspw. auf der Webseite oder aber höchstens eine einmalige aktive Information der Kunden erfordern.
  • Weitere Anpassungen sollten in einem breiten Zeitrahmen (mindestens quartärlich) erfolgen und ebenfalls keine kundenindividuelle Ansprache erfordern.
  • Weitere vertraglich fixierte Preisanpassungsrechte sollten durch die Umlage unberührt bleiben.
  • Die Weitergabe bei Wärmelieferungen muss dringend sichergestellt werden.
  • Komplementäre Maßnahmen zur Abschirmung des Gasmarkts bleiben notwendig.

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