EU-ETS 2
Verzicht auf Standortbegehung durch die Prüfstelle für die Berichtsphase 2024 bis 2026

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat am 18.09.2025 Informationen für den Verzicht auf eine Standortbegehung für den ETS 2 (ca. 1800 Inverkehrbringer in Deutschland) geteilt. Dazu müssen bestimmte Voraussetzung erfüllt werden.

26.09.25

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Bildquelle:EU-ETS 2_KI-gen_Bild_MS Copilot

Für die Verifizierung von Emissionsberichten ist die Durchführung einer Vor-Ort Begehung der Betriebsstandorte durch eine unabhängige Prüfstelle vorgeschrieben. Hierbei werden u. a. Messgeräte und Überwachungssysteme auf ihre Funktion hin überprüft.

 

Die DEHSt hat unter nachfolgendem Link Informationen für den Verzicht auf eine Standortbegehung für den ETS 2 geteilt: Voraussetzungen für den Verzicht auf die Standortbegehung durch die Prüfstelle

 

Diese Entscheidung beruht auf dem Ergebnis der Risikoanalyse und erfolgt, nachdem sich die Prüfstelle vergewissert hat, dass der Fernzugriff auf alle einschlägigen Daten möglich ist und die Vorgaben für den Verzicht auf Standortbegehungen erfüllt sind. Hierbei wird nach bestimmten Fallgruppen nach Artikel 43w AVR (EU-Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067) unterschieden.  

 

Für die Berichtsjahre 2025 und 2026 besteht eine Sonderregelung für den Fall einer Erstverifizierung. 

 

Für weitere Informationen folgen Sie bitte dem vorgenannten Link zur Seite der DEHSt.