Dezentrale Erzeugung
Vermiedene Netznutzungsentgelte werden abgeschafft

Die Große Beschlusskammer der Bundesnetzagentur hat die schrittweise Abschmelzung der vermiedenen Netznutzungsentgelte für 2026 bis 2028 beschlossen. Ab 2029 entfällt das Entgelt vollständig. Der VKU kritisiert die Entscheidung und setzt sich weiter für eine Nachfolgeregelung ein.

23.02.26

Vermiedene Netznutzungsentgelte werden abgeschafft

Die Große Beschlusskammer der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat mit Beschluss vom 17. Februar 2026 das Verfahren zur Abschmelzung der Entgelte für dezentrale Erzeugung (sogenannte vermiedene Netznutzungsentgelte, vNNE) abgeschlossen.

Hiernach unterliegen die nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) gewährten Entgelte in den Jahren 2026 bis 2028 einer schrittweisen Absenkung. Diese erfolgt in drei Stufen:

  • um 50 Prozent beginnend am 1. Juli 2026,
  • um 50 Prozent beginnend am 1. Januar 2027 und
  • um 75 Prozent beginnend am 1. Januar 2028.

Die Kürzungen entsprechen einer jährlichen Abschmelzung von 25 Prozent. Mit Wirkung zum 1. Januar 2029 entfällt das Entgelt infolge der Abschaffung der StromNEV vollständig. Die BNetzA beabsichtigt nicht, eine Nachfolgeregelung zu schaffen.

VKU setzt sich für eine Nachfolgeregelung ein

Der VKU hatte sich über viele Jahre und bis zum Schluss des Verfahrens mit großer Vehemenz und diversen Aktivitäten (Stellungnahme, Verbändeschreiben, politische Hintergrundgespräche) gegen eine vorzeitige Abschaffung oder Abschmelzung und entschieden für eine Nachfolgeregelung eingesetzt. Mit einem sog. “Netzentlastungsentgelt” hatten wir jüngst auch einen Vorschlag vorgelegt, der die Kritikpunkte der BNetzA an den Entgelten nach § 18 StromNEV würdigt und die energiewirtschaftlich besonders zweckmäßigen Bestandteile der vNNE fortführt. 

Das Modell wird der VKU auch im Rahmen des AgNes-Prozesses an die BNetzA herantragen und für eine ergebnisoffene Befassung werben. Die Wirtschaftlichkeit von betroffenen dezentralen Bestandsanlagen wird der VKU in den Mittelpunkt anstehender Gesetzgebungsvorhaben, u. a. zum Kapazitätsmechanismus, rücken. Die Entwicklungen sind in höchstem Maße ärgerlich und hebeln den Vertrauensschutz für getätigte Investitionen nach unserem Ermessen gezielt aus.

Beschwerdeweg offen

Die Regelungen des Beschlusses betreffen alle Betreiber von Elektrizitätsverteilnetzen sowie Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen, die unter die Regelungen des § 18 Absatz 1 Satz 1 und 5 StromNEV fallen. Betroffene können innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf gegen den Beschluss der Großen Beschlusskammer einlegen.