Weiterhin finden Sie hier die Stellungnahme zum Fragenkatalog zur UVP-Pflicht von Maßnahmen
zur Erreichung der Ziele nach der Wasserrahmenrichtlinie des Bundesumweltministeriums.
Unsere Positionen in Kürze:
- Schutzgut Wasser konsequent berücksichtigen: Die im Gesetzentwurf vorgesehenen
UVP-Erleichterungen sollten auch die wasserbezogenen Schutzgebietskategorien
nach Anlage 3 Nr. 2.3.8 UVPG (insbesondere Wasser-, Heilquellen- und
Überschwemmungsschutzgebiete) einbeziehen, um den Schutz der Wasserressourcen
für die Trinkwasserversorgung sicherzustellen. - Ausbau der 4. Reinigungsstufe durch Privilegierung beschleunigen: Die Einführung
einer 4. Reinigungsstufe wird aufgrund der Kommunalabwasserrichtlinie für
zahlreiche Abwasserentsorger innerhalb enger Fristen verpflichtend. Für den Ausbau
kommunaler Kläranlagen um eine solche Stufe sollten daher unter klar definierten
Voraussetzungen Verfahrensvereinfachungen vorgesehen werden. Insbesondere
bei Maßnahmen an bestehenden Standorten, die keine wesentlichen zusätzlichen
Umweltauswirkungen erwarten lassen, sollte auf UVP-Vorprüfungen
beziehungsweise UVP-Pflichten verzichtet werden können. - Planungsbeschleunigung für Infrastrukturvorhaben der Wasserwirtschaft: Die
Wasserwirtschaft steht in den kommenden 20 Jahren vor Investitionen in Höhe
von rund 800 Mrd. Euro. Diese dienen zur Sicherung der bestehenden Qualität
der Ver- und Entsorgung genauso wie zur Klimaanpassung. Dafür ist es u.a. erforderlich,
die Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. In diesem
Zusammenhang ist daher eine intensive Prüfung geboten, an welchen Stellen die
Verpflichtung für eine UVP entfallen bzw. reduziert werden kann. - Energieinfrastruktur für die Transformation aufnehmen: Anlage 1a UVPG-E
sollte weitere für die Transformation der Energieinfrastruktur relevante Änderungsvorhaben
erfassen. Insbesondere Änderungen an Umspannwerken und Fernwärmeleitungen sowie die perspektivische Umstellung bestehender Erdgasleitungen sollten aufgenommen werden, soweit keine erheblichen zusätzlichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. - Bioabfallvergärung aufnehmen: Die UVP-Erleichterungen für Biogasanlagen in
Anlage 1a sollten substratunabhängig eingeführt werden und die Vergärung von
Bioabfällen nicht ausschließen oder benachteiligen. - WRRL- und Hochwasserschutzmaßnahmen typisierend freistellen: Für klar abgrenzbare
Maßnahmen zur Umsetzung der WRRL sowie des natürlichen Hochwasserschutzes,
die regelmäßig zu einer ökologischen Verbesserung führen und keine erheblichen Umweltrisiken erwarten lassen, sollten Erleichterungen bei UVP-Vorprüfungen oder Ausnahmen von UVP-Pflichten geschaffen werden. Atypische Einzelfälle, insbesondere mit Auswirkungen auf Grundwasser oder Altlasten, müssen weiterhin einer vertieften Prüfung zugänglich bleiben. - Rechts- und Planungssicherheit bei Änderungsvorhaben stärken: Die neuen Erleichterungen sollten durch klare und praxistaugliche Maßstäbe flankiert werden.
Dies betrifft insbesondere die Voraussetzungen für „atypische Sonderfälle“, die
Abgrenzung kumulierender Vorhaben an Kraftwerks- und Wärmeerzeugungsstandorten
sowie die erforderlichen Nachweise und Prüfkriterien bei Laufzeitverlängerungen.
Ziel muss eine rechtssichere und einheitliche Anwendung durch die
Genehmigungsbehörden sein.