Unsere Positionen in Kürze:
- Höchster Grundwasserstand: Maßgeblich sollte der höchste zu erwartende,
anthropogen unbeeinflusste Grundwasserstand sein. Die Begriffe „dauerhafte“
und „nicht dauerhafte“ Grundwasserabsenkung sind unbestimmt und führen zu
Vollzugsunsicherheiten. - Wasserschutzgebietsverordnungen: Die geplante Einschränkung des Vorrangs
von Wasserschutzgebietsverordnungen sollte gestrichen werden. Bestehende
Schutzregelungen enthalten häufig allgemeine Verbote für Recyclingbaustoffe
und würden andernfalls an Wirksamkeit verlieren. - Grundwasserdeckschicht und Anzeigefrist: Baugrundgutachten und Kartenwerke
sind keine gleichwertigen Grundlagen zur Ermittlung des höchsten Grundwasserstands.
Zudem sollte die Anzeigefrist für Einbaumaßnahmen in Wasser- und
Heilquellenschutzgebieten von vier Wochen beibehalten werden oder zumindest
auf 20 Arbeitstage verlängert werden. - Geogene Belastungen: Beim Einbau von BM-0 und BG-0 im Grundwasserbereich
müssen auch nicht geregelte Stoffe, etwa geogenes Uran, berücksichtigt werden.
Der Einbau sollte nur zulässig sein, wenn keine Verschlechterung der standortbezogenen
Belastungssituation zu erwarten ist. - Stärkung der Kreislaufwirtschaft: Der VKU unterstützt die Erleichterung der Verwertung
von mineralischen Ersatzbaustoffen, ohne die Anforderungen des Boden-
und Grundwasserschutzes, des Gesundheitsschutzes und der Kreislaufwirtschaft
dabei zu senken. Die geltenden Mindesteinbaumengen für bestimmte Ersatzbaustoffe
wirken teilweise als praktisches Hemmnis für eine ortsnahe und ressourcenschonende
Verwertung und sollten im Einzelfall durch die Behörde abgesenkt
werden dürfen, wenn keine nachteiligen Einwirkungen auf die Wasserressourcen
zu besorgen sind.