VKU-Stellungnahme
VKU-Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verordnung zur Novelle der Ersatzbaustoffverordnung (EBV)

10.08.26

Deckblatt der Publikation VKU-Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verordnung zur Novelle der Ersatzbaustoffverordnung (EBV)
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Unsere Positionen in Kürze:

  • Höchster Grundwasserstand: Maßgeblich sollte der höchste zu erwartende,
    anthropogen unbeeinflusste Grundwasserstand sein. Die Begriffe „dauerhafte“
    und „nicht dauerhafte“ Grundwasserabsenkung sind unbestimmt und führen zu
    Vollzugsunsicherheiten.
  • Wasserschutzgebietsverordnungen: Die geplante Einschränkung des Vorrangs
    von Wasserschutzgebietsverordnungen sollte gestrichen werden. Bestehende
    Schutzregelungen enthalten häufig allgemeine Verbote für Recyclingbaustoffe
    und würden andernfalls an Wirksamkeit verlieren.
  • Grundwasserdeckschicht und Anzeigefrist: Baugrundgutachten und Kartenwerke
    sind keine gleichwertigen Grundlagen zur Ermittlung des höchsten Grundwasserstands.
    Zudem sollte die Anzeigefrist für Einbaumaßnahmen in Wasser- und
    Heilquellenschutzgebieten von vier Wochen beibehalten werden oder zumindest
    auf 20 Arbeitstage verlängert werden.
  • Geogene Belastungen: Beim Einbau von BM-0 und BG-0 im Grundwasserbereich
    müssen auch nicht geregelte Stoffe, etwa geogenes Uran, berücksichtigt werden.
    Der Einbau sollte nur zulässig sein, wenn keine Verschlechterung der standortbezogenen
    Belastungssituation zu erwarten ist.
  • Stärkung der Kreislaufwirtschaft: Der VKU unterstützt die Erleichterung der Verwertung
    von mineralischen Ersatzbaustoffen, ohne die Anforderungen des Boden-
    und Grundwasserschutzes, des Gesundheitsschutzes und der Kreislaufwirtschaft
    dabei zu senken. Die geltenden Mindesteinbaumengen für bestimmte Ersatzbaustoffe
    wirken teilweise als praktisches Hemmnis für eine ortsnahe und ressourcenschonende
    Verwertung und sollten im Einzelfall durch die Behörde abgesenkt
    werden dürfen, wenn keine nachteiligen Einwirkungen auf die Wasserressourcen
    zu besorgen sind.