Unsere Position in Kürze:
- Maßnahmen für die öffentliche Wasserversorgung haben überragendes öffentliches Interesse und sind bei allen Schutzgüterabwägungen vorrangig zu berücksichtigen.
- Maßnahmen zur Abwasserbeseitigung stehen im überragenden öffentlichen Interesse und sind in Schutzgüterabwägungen vorrangig zu berücksichtigen.
- Wasser- und Abwasseranlagen müssen als überragendes öffentliches Interesse anerkannt werden, um ihre zentrale Bedeutung für Gesundheit, Umwelt und Wirtschaft zu sichern.