Positionen des VKU in Kürze
Der VKU begrüßt die Vorlage des Regierungsentwurfs. Die Umsetzung der Europäischen Gasbinnenmarktrichtlinie (EU 2024/1788) stellt einen zentralen Bau stein des Rechtsrahmens für die bevorstehende Transformation der Gasverteiler netze dar und schafft damit die Voraussetzung für einen geordneten Ausstieg aus der fossilen Gasversorgung.
Der Entwurf beinhaltet viele wichtige Regelungen für die Zukunft der Gasnetze, bedarf an manchen Stellen aber noch einer weiteren Konkretisierung/Klarstellung. Ziel der Umsetzung des Gas- und Wasserstoffbinnenmarkt-Pakets muss es sein, einen in sich schlüssigen und damit planungssicheren Rahmen für die Transformation der Gasnetze zu schaffen.
Die Festlegungsermächtigung der Bundesnetzagentur, Regelungen zu einem intertemporalen Allokationsmechanismus treffen, ist sinnvoll. Allerdings wären konkretere gesetzliche Vorgaben hierzu wünschenswert.
Nach wie vor fehlt es an einem für das Gelingen der Transformation der Gasverteilernetze essenziellen Finanzierungsmechanismus. Ohne einen solchen müssten Netzbetreiber das volle Risiko einer Transformation tragen. Das Fehlen von klaren Finanzierungsregeln für H2-Netze außerhalb des Kernnetzes bremst den weiteren Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft und kann dazu führen, dass Investitionsprojekte außerhalb des Kernnetzes verschoben oder gar nicht umgesetzt werden.
Richtig ist aus Sicht des VKU, die Pflicht der Gasverteilernetzbetreiber zur Gewährung von Netzanschluss und Netzzugang im Hinblick auf einen gesicherten Ausstieg aus der Gasversorgung einzuschränken.
Die Pflicht zur Duldung stillgelegter Leitungen ist richtig und wichtig. Dauerhaft stillgelegte Leitungen und Anlagen müssen danach also grundsätzlich nicht zu rückgebaut werden. Das erspart unserer Volkswirtschaft den Worst Case immens hoher Rückbaukosten.
Bei den Informationspflichten des Gasverteilernetzbetreibers über die geplante Trennung eines Gasnetzanschlusses sieht der VKU-Nachbesserungsbedarf. Insbesondere steht eine pauschale Informationsfrist von zehn Jahren flexibleren Ausstiegsplanungen entgegen.
Die Möglichkeit, dass Netzbetreiber neben individuellen auch gemeinsame Transformationspläne vorlegen können, ist richtig und mindert den bürokratischen Aufwand bei den Unternehmen und Behörden.
Der VKU begrüßt die Möglichkeit, dass Verteilernetzbetreiber ihre Verteilernetzentwicklungspläne nach zwei Jahren aktualisieren können.
Nachvollziehbar ist, dass es für die Pflicht zur Erstellung der Netzentwicklungspläne keine de-minimis-Regel gibt. Mit der Gestaltung der Netztransformation müssen und werden sich alle Gasverteilernetzbetreiber beschäftigen, sobald ein Rückgang der Gasnachfrage absehbar ist oder die Umstellung auf H2 erfolgen soll.
Sinnvoll wäre es, wenn die Ausweisung eines Biomethan-Netzgebiets¹ ein weiterer Auslöser für die Erstellung eines VNEPs wäre.
Die Übergangsfrist für den Anschluss von Biogasanlagen ist erforderlich und daher zu begrüßen. Doch auch mittelfristig sind von der allgemeinen Netzanschlusspflicht abweichende Sonderregelungen notwendig. Daher begrüßt der VKU die 1Ein Biomethan-Netzgebiet bezeichnet einen spezifischen Bereich innerhalb des allgemeinen Erdgasnetzes, in dem Biomethan (aufbereitetes Biogas) in das Leitungsnetz eingespeist, transportiert und verteilt wird. Ankündigung des BMWE, Nachfolgeregelungen zu erarbeiten und bringt sich aktiv in den Prozess ein.
Es ist zu begrüßen, dass der Gesetzentwurf im Bereich des Wasserstoffs sowohl die Rolle der Transport- als auch der Verteilernetzbetreiber ausprägt. Gleichzeitig weist der VKU darauf hin, dass die aktuell am Wasserstoffkernnetz beteiligten Netzbetreiber nicht automatisch als Wasserstofftransportnetzbetreiber einzustufen sind. Ansonsten würde nicht der Umstand berücksichtigt, dass es Teilnehmer am Wasserstoffkernnetz gibt, die hier nur kurze Leitungsabschnitte betreiben, die den Charakter eines Verteilernetzes und nicht eine Transportnetzes aufweisen. Eine andere (pauschale) Qualifizierung wäre in diesen Fällen nicht richtlinienkonform und würde aufgrund der umfangreichen Entflechtungsvorgaben für Wasserstofftransportnetzbetreiber zu einem nicht mehr zu rechtfertigenden Maß an Aufwand und Bürokratie führen.
Sollte die Regulierungsbehörde im Einzelfall doch zu dem Ergebnis kommen, dass es sich bei einem Teil des von einem Verteilernetzbetreiber eingebrachten Kern netz um ein Transportnetz handelt, sollte die Möglichkeit bestehen, diesen Teil des Kernnetzes als Teil des Wasserstoffverteilernetzes zu betreiben. Die Neufassung des § 6b EnWG sieht die Schaffung eines separaten Tätigkeitsbereiches für die über das Amortisationskonto finanzierten Netzteile vor. Somit ist unabhängig von der Ausprägung als Transport- oder Verteilernetz sichergestellt, dass über das Amortisationskonto keine unzulässige Quersubventionierung anderer Tätigkeiten des Netzbetreibers erfolgt. Den EU-rechtlichen Vorgaben wäre damit genüge getan.
Der VKU begrüßt, dass die Bundesregierung ab August 2026 eine Regulierung für Wasserstoffspeicher einführen will. Es ist wichtig, frühzeitig Rechtssicherheit für Speicherbetreiber zu schaffen, damit Investitionen geplant und umgesetzt werden können. Ein klarer und verlässlicher Regulierungsrahmen ist – neben wirtschaftlicher Tragfähigkeit – eine zentrale Voraussetzung für den erfolgreichen Aufbau von Wasserstoffspeichern. Nur so kann der notwendige Hochlauf der Speicherinfrastruktur gelingen.
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¹Ein Biomethan-Netzgebiet bezeichnet einen spezifischen Bereich innerhalb des allgemeinen Erdgasnetzes, in dem Biomethan (aufbereitetes Biogas) in das Leitungsnetz eingespeist, transportiert und verteilt wird.