Positionen des VKU in Kürze:
Der VKU begrüßt grundsätzlich die geplanten Verfahrensbeschleunigungen und -vereinfachungen im Baurecht. Die Rechte der Träger öffentlicher Belange im Verfahren müssen dabei weiter gewährleistet sein. Mögliche Zielkonflikte zwischen „Bauturbo“ und Klimaanpassung dürfen nicht zu Lasten von Entwässerungsmaßnahmen gehen.
Die Träger öffentlicher wasserwirtschaftlicher Belange sind mit Blick auf eine wassersensiblere Stadtentwicklung frühzeitig und verbindlicher in die städtebaulichen Planungen einzubinden.
Solarthermie sollte in den Privilegierungstatbestand des § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB aufgenommen werden, um bürokratische Hemmnisse zu vermeiden.
Die geplante „Bannmeile“ von 100 Metern für Umspannwerke und Kraftwerksstandorte sollte nur Anwendung finden, wenn der Netzbetreiber bzw. der Kraftwerksbetreiber dies geltend macht, da eine räumliche Nähe im Interesse beider Seiten sein kann.
Die explizite Aufnahme der Wasserstoffspeicher in § 35 Absatz 1 Nummer 13 BauGB darf nicht dazu führen, dass Speicher, die mit anderen Medien betrieben werden (CH4, NH3, CO2, N2 etc.), aus der baurechtlichen Privilegierung verdrängt werden.
§ 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB sollte für Windenergieanlagen an Land so angepasst werden, dass im Einzelfall vom vollständigen Rückbau unterirdischer Anlagenteile abgewichen werden kann, sofern keine nachteiligen Auswirkungen auf Boden oder Grundwasser zu erwarten sind.