
Positionen des VKU in Kürze:
- Grundsätzliche Zustimmung zum Beitrag von CCU/S für die Klimaneutralität: Für den VKU ist der Kampf gegen den Klimawandel bei gleichzeitiger Wahrung der kommunalen Daseinsvorsorge ein Kernanliegen. Für die Erreichung der Klimaneutralität in Deutschland ist CCU/S insbesondere für nicht vermeidbare Emissionen, wie in der kommunalen Abfallwirtschaft, als auch zur Erreichung negativer Emissionen zentral. Deshalb ist eine zeitnahe Verabschiedung des Gesetzes wichtig.
- Sicherung der Trinkwasserversorgung muss Vorrang haben: Die Sicherheit der öffentlichen Trinkwasserversorgung und der dafür notwendige Grundwasser- und Ressourcenschutz sind für die Allgemeinheit von elementarer Bedeutung. Sie müssen deshalb Vorrang vor dem Einsatz von CCS genießen. Vorranggebiete, festgesetzte Wasserschutzgebiete und Trinkwassereinzugsgebiete sind im Falle einer geplanten Onshore-Speicherung bundesweit einheitlich auszunehmen. Insbesondere wegen begrenzter Kapazitäten bei Genehmigung, Planung und Bau müssen auch die Infrastrukturen der Wasser-/ Abwasserwirtschaft mit einem überragenden öffentlichen Interesse ausgestattet werden. Ansonsten werden sie trotz ihrer hohen Bedeutung regelmäßig und strukturell gegenüber anderen Vorhaben benachteiligt.
- Klarheiten über Definition schwer oder nicht vermeidbarer Emissionen: Notwendig ist es, die als Evaluierungsaufgabe in § 44 neu genannten „technisch schwer oder nicht vermeidbaren Emissionen“ konsistent mit dem Wärmeplanungsgesetz (WPG)[1] und der Förderrichtlinie Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (FRL BIK) - oder zumindest nicht dahinter zurückbleibend - im Gesetz klar zu definieren. Dies sollte nicht dem Evaluierungsbericht selbst überlassen werden.
- Wirtschaftlichkeit von CCU/S bei Gaskraftwerken fraglich: Grundsätzlich sollte es im Ermessen des Kraftwerksbetreibers liegen, wie er seine Anlage unter dem Leitinstrument EU-ETS und in Kompatibilität mit den Klimazielen dekarbonisiert. Deswegen trägt der VKU das Ansinnen mit, (fossil betriebene) Gaskraftwerke nicht pauschal von der Anbindung an CO2-Leitungen auszuschließen. Wir haben aktuell jedoch erhebliche Zweifel an der Wirtschaftlichkeit des Betriebs von CO₂-Abscheidungsanlagen an Gaskraftwerken, weshalb ein großflächiger Einsatz von CCU/S bei Gaskraftwerken nicht absehbar ist.
[1] § 3 Abs. 4 WPG stellt Wärme aus der energetischen Verwertung von Abfällen und Klärschlamm der unvermeidbaren Abwärme gleich. Das wäre das Minimum an Regelung, die auch im KSpG erforderlich ist.