
Positionen des VKU in Kürze:
Das Instrument des THG-Minderungsquotenhandels hat in den zurückliegenden Jahren seine ursprüngliche Lenkungswirkung eingebüßt. Die Preise für die Zertifikate sind durch ein erhebliches Überangebot massiv eingebrochen. Dies ist durch fragwürdige Erfüllungsoptionen (Anrechnung von nicht plausiblen UER-Zertifikaten) und den massenhaften Import vermeintlich nachhaltiger Biokraftstoffe entstanden, deren tatsächliche Herkunft und verwendete Ausgangsmaterialien nicht aufklärbar sind.
Unseren Mitgliedsunternehmen ging mit der Auszahlung der Erlöse aus dem Verkauf der Zertifikate ein attraktives Kundenbindungsinstrument für die Nutzer von Elektrofahrzeugen verloren. Die Nutzer selbst nehmen die Verkaufserlöse im mittleren zweistelligen Euro-Bereich pro Jahr nicht mehr als wirksamen Anreiz für den Umstieg auf Elektrofahrzeuge wahr. Den Betreibern kommunaler (Nutzfahrzeug-)Flotten entstanden durch den Preisverfall zudem bis zu sechsstellige Einnahmeausfälle, die sich sehr negativ auf die Wirtschaftlichkeit der Fahrzeuge und damit auf die Letztverbraucherpreise und Gebühren der Haushalte ausgewirkt haben.
Die jüngste Insolvenz der Landwärme GmbH mit ausbleibenden Zahlungen von THG-Quotenpreisen an Endkunden sorgt für zusätzliche Unsicherheit. Es ist nun geboten, das Vertrauen der Akteure in den THG-Markt wieder zu stärken.
Die in diesem Punkt zögerliche Aktivität der Bundesregierung in der 20. Legislaturperiode war insofern nicht hilfreich, als dass sie die Problemlage lange nicht wirksam adressierte. Dadurch haben die wirtschaftlichen Schäden das heute bekannte Ausmaß angenommen. Der vorliegende Gesetzentwurf hat unter gewissen Voraussetzungen das Potenzial, die oben genannten Praktiken wirksam zu unterbinden und bei etwas ambitionierterer Ausgestaltung auch die Lenkungswirkung dieses grundsätzlich positiv zu bewertenden marktlichen Instruments wiederherzustellen.
Eine Reduktion der Quotenübererfüllung und somit eine Preisstabilisierung ist wesentlich, um die Transformation im Mobilitätssektor, auch im Hinblick auf die Klimaziele, zu unterstützen. Aus diesem Grund sollten die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle gemonitort und bei Bedarf nachgesteuert werden.
Trotz der überwiegend grundsätzlich positiv zu bewertenden Maßnahmen des Gesetzentwurfs bleibt festzuhalten, dass der Entwurf insgesamt hinter den vorhandenen Möglichkeiten, den Klimaschutz durch den Einsatz klimafreundlicher Treibstoffe zu stärken, zurückbleibt. Insbesondere sollte die aktuelle Novelle genutzt werden, um § 13 Absatz 1 der 37. BImSchV um den folgenden Satz 2 zu ergänzen: „Satz 1 gilt auch für Wasserstoff, der mit Strom aus biogenen Quellen der Anlage 1 der [38. BImSchV] hergestellt worden ist.“ (siehe ausführlich frühere VKU-Stellungnahmen[1]). Analog sollten Kraft- und Brennstoffe aus Strom aus fossilen nicht hochwertig recycelbaren Siedlungsabfällen als klimafreundlich (wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe) anerkannt werden, wie es richti-gerweise in GEG und WPG bei der Abwärme aus der energetischen Abfallverwertung geschieht.
Die aktuelle Novelle sollte außerdem genutzt werden, um die bürokratische Belastung der Abfallwirtschaft zu reduzieren. Die DEHSt hatte im September 2023 neue Vollzugshinweise für die Nachweisführung über die Nachhaltigkeit von Biomasse im EU-EHS 1 veröffentlicht. Dort steht, dass in Fällen, in denen keine Berechnung der Treibhausgasminderung erforderlich ist (z. B. bei festen Siedlungsabfällen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie), auch andere Nachweissysteme als das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) oder die EE-Richtlinie verwendet werden können – insbesondere das EfB-Zertifikat oder die BGS-Gütesicherung. Das sollte für alle Anwendungsbereiche dieses NH-Nachweises (Umsetzung EE-RL, EU-EHS 1/TEHG, BEHG, THG-MQ, ggf. EU-EHS 2…) durch Gesetzgeber und Verordnungsgeber übernommen werden (BioSt-NachV, Biokraft-NachV, 37. BImSchV).
[1] https://www.vku.de/vku-positionen/kommunale-energieversorgung/stellungnahme-zum-referentenentwurf-des-bundesministeriums-fuer-umwelt-naturschutz-nukleare-sicherheit-und-verbraucherschutz-zur-neufassung-der-37-verordnung-zur-durchfuehrung-des-bundes-immissionsschutzgesetzes-vom-14082023/?sword_list%5B0%5D=immissionsschutzgesetzes&no_cache=1