VKU-Positionspapier
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Geothermiebeschleunigungsgesetzes vom 02.07.2025

21.07.25

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Positionen des VKU in Kürze:

  • Überragendes öffentliches Interesse/öffentliche Sicherheit: Die Festlegung, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen gemäß GeoBG im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit dienen, wird grundsätzlich begrüßt! Es ist jedoch nicht als absoluter Vorrang zu verstehen. In der Abwägung müssen der Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung und die Belange des Wasserhaushalts hiervon unberührt bleiben. Einen wie in der Begründung formulierten Abwägungsvorrang im Wasserrecht für Anlagen im Sinne des GeoBG gibt es nicht.
  • Vorzeitiger Baubeginn: Die Regelungen zum vorzeitigen Baubeginn sollten dahingehend angepasst werden, dass in Wasserschutzgebieten, in ausgewiesenen Trinkwassereinzugsgebieten im Sinne der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung und in Vorranggebieten eine Zulassung des vorzeitigen Baubeginns ausgeschlossen ist.
  • Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte: Die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte sollte auf Großwärmespeicher erweitert werden.
  • Behördenbeteiligung im Berechtsamsverfahren: Die geplante Regelung, wonach die Bergbehörde davon ausgehen und unterstellen darf, dass andere im Berechtsamsverfahren beteiligte Behörden keine Stellungnahme mehr abgeben werden, wenn sie sich nicht innerhalb eines Monats gemeldet haben, sollte nicht für Vorrang-, Trinkwassereinzugs- und festgesetzte Wasserschutzgebiete gelten. Die zu beteiligende Wasserbehörde sollte aber verpflichtet sein, spätestens innerhalb von sechs Monaten eine Stellungnahme abzugeben.
  • Betriebsplanzulassung, Fristen: Der VKU begrüßt, dass die einjährige Genehmigungsfrist für die Betriebsplanzulassung grundsätzlich für alle Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme gelten soll. Die Verlängerungsmöglichkeit sollte jedoch von 6 Monaten auf 3 Monate verkürzt werden.
  • Betriebsplanzulassung, Antragstellung: Die Festlegung auf eine elektronische Stellung des Antrags für die Betriebsplanzulassung ist zu begrüßen, aber den zuständigen Stellen müssen geeignete Ressourcen für die eventuelle Umstellung zur Verfügung gestellt werden.
  • Folgen bei behördlicher Nichtäußerung: Die geplante Regelung, wonach die zuständige Behörde bei Nichtäußerung innerhalb von acht Wochen die Einhaltung einer Betriebsplanpflicht nicht mehr verlangen darf, sollte nicht für eine wasserrechtliche Erlaubnis gelten.
  • Projektmanager im Wasserrecht: Der VKU begrüßt grundsätzlich die Einführung eines Projektmanagers im Wasserrecht (§ 11b WHG), der im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auf Kosten des Antragstellers durch die Behörde bestellt werden kann.Dies sollte jedoch nicht nur für wasserrechtliche Genehmigungsverfahren von Anlagen gemäß § 11a WHG, sondern auch von allen anderen Anlagen wie beispielsweise der öffentlichen Wasserversorgung und der Abwasserbehandlung eingeführt werden.
  • Erlaubnisfreie Nutzung von Grundwasserwärme: Die Erlaubnisfreiheit der Benutzung von Wärme aus dem Grundwasser durch eine Wärmepumpe, die einen Haushalt versorgt, sollte nur außerhalb von festgesetzten Wasserschutzgebieten, und Trinkwassereinzugsgebieten im Sinne der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung gelten. Das Einbringen von Stoffen in das Grundwasser zur Wärmeversorgung des Haushaltes über Anlagen zur Nutzung oberflächennaher Geothermie sollte nicht erlaubnisfrei sein. Soweit eine Erlaubnis erforderlich ist, sollte die zuständige Behörde verpflichtet sein, spätestens innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung zu treffen.
  • Kälteleitungen: Es sollte klargestellt werden, ob die grundsätzliche Einbeziehung von Kälte in den Begriff der Wärmeversorgung auch für Fernkälteleitungen gilt. Hintergrund ist, dass Wärmenetze in der aktuellen Definition ausschließlich über die Medien „Dampf oder Warmwasser“ beschrieben werden. Dadurch bleibt unklar, ob Fernkälteleitungen – trotz ihrer zunehmenden Bedeutung für eine klimafreundliche Energieversorgung – unter die vorgesehenen Regelungen fallen. Eine eindeutige Regelung wäre wichtig, um Planungssicherheit zu schaffen und Investitionshemmnisse zu vermeiden.
  • Einheitliche Bezeichnung: Im aktuellen Gesetzestext finden sich unterschiedliche Bezeichnungen – etwa „Geothermie-Beschleunigungsgesetz“ und „Geothermie- und Wärmepumpengesetz“. Für eine klare Rechtsanwendung und konsistente Verweisung in anderen Gesetzen oder Verwaltungsvorgängen ist eine einheitliche, rechtsverbindliche Bezeichnung notwendig.