
Positionen des VKU in Kürze:
- Die §§ 12, 30 HkRNDV sollten dahingehend angepasst werden, dass Herkunftsnachweise auch für selbst erzeugten und verbrauchten Strom ausgestellt und verwendet werden können, damit Anlagenbetreiber diesen Strom in ihren Nachhaltigkeitsberichten anrechnen können.
- In § 30 HkRNDV sollte der Einsatzzweck von Herkunftsnachweisen für die Lieferung von Verlustenergie geöffnet werden, damit Netzbetreiber zum Verlustausgleich Strom aus erneuerbaren Energien einkaufen können.