VKU-Positionspapier
Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Umsetzung von RED III-Vorgaben für Zulassungsverfahren nach BImSchG und WHG, zur Änderung des WaStrG, des WindBG und des BauGB vom 24.06.2025

04.07.25

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Positionen des VKU in Kürze:

Zur Änderung des BImSchG (§ 10a BImSchG):

  • Fristvereinheitlichung und Klarstellung bei Vollständigkeitsprüfung: Die Frist zur Bestätigung der Vollständigkeit sollte entsprechend § 7 Abs. 1 der 9. BImSchV einheitlich auf einen Monat mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit festgelegt werden, um Missverständnisse und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
  • Verfahrensbeschleunigung durch klare Nachforderungsregelung und Fristen: Nachforderungen von Unterlagen sollen einmalig und vollständig erfolgen, ergänzt durch eine verbindliche Frist zur Neubewertung der Vollständigkeit. Antragsteller sollen ihre Unterlagen jederzeit ergänzen oder ändern dürfen.
  • Digitale Infrastruktur: Die Behörde sollte ein elektronisches System zur Dokumentenübermittlung bereitstellen.
  • Realistische Genehmigungsfristen: Die Genehmigungsfristen sollten auf drei Monate verkürzt oder an § 16 Abs. 3 BImSchG angepasst werden, um Planungs- und Investitionssicherheit zu gewährleisten.

Zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (§§ 3 und 11a WHG):

  • Begriffsdefinition und Anwendungsbereich erweitern: Einführung einer klaren Legaldefinition für „Solaranlagen“ in § 3 WHG zur Vereinheitlichung mit dem EEG. Erweiterung des § 11a auf Solaranlagen an Gewässern, um Nutzungspotenziale in Ufernähe zu erschließen.
  • Verfahrensklarheit und Planungssicherheit stärken: Präzisere Anforderungen an Antragsunterlagen.
  • Fristen realistisch gestalten und differenzieren: Längere Fristen für gehobene Erlaubnisse und Bewilligungen, weil die Drittwirkung gegenüber Betroffenen eine Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange bedingt. Zudem ausführliche Prüfung durch die Behörden zur Sicherstellung einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung zum Schutz unserer Wasserversorgung und der Umwelt erforderlich.
  • Unklare Begriffe und Rechtsfolgen konkretisieren: Definition des Begriffs „Durchmischung“ in Bezug auf die Temperaturabsenkung zur Vermeidung von Auslegungsspielräumen. Klärung der Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Zwei-Jahres-Frist in § 11a Abs. 7 Nr. 6 zur Sicherstellung der Planungssicherheit.

Zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG):

  • Rückkehr zum beschleunigten Verfahren und zügige Ausweisung neuer Beschleunigungsgebiete: Nach Auslaufen der EU-Notfall-Verordnung ist eine schnelle Rückkehr zu beschleunigten Genehmigungsverfahren in bestehenden, aber auch künftig auszuweisenden Beschleunigungsgebieten essenziell. Nur so kann Investitionssicherheit gewährleistet werden.
  • Streichung der Einschränkung des überragenden öffentlichen Interesses (§ 1 Abs. 2 Satz 2): Der geplante Wegfall des überragenden öffentlichen Interesses außerhalb ausgewiesener Windenergiegebiete erschwert es Stadtwerken, kommunalpolitischen Rückenwind für die Nutzung der Gemeindeöffnungsklausel zu erhalten. Zudem werden allein durch die Flächenausweisung noch keine Ausbauziele erreicht.
  • Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe: Es bedarf einer gesetzgeberischen Klarstellung, was „höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen“ im Screeningverfahren sind, um ein vorsorgliches „Hochschrauben“ der Prüfungsanforderungen durch die Genehmigungsbehörden zu vermeiden.
  • Behörden als Dienstleister: Verpflichtende Datenbereitstellung durch Behörden zu besonders geschützten Arten vor Antragstellung, um Verzögerungen zu vermeiden und Planungssicherheit zu erhöhen.
  • Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen sicherstellen: Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen dürfen nur dann angeordnet werden, wenn sie zumutbar im Sinne des § 45b Abs. 6 Satz 2 BNatSchG sind. Diese Zumutbarkeitsschwelle sollte ausdrücklich im Gesetzestext verankert werden.
  • Begriffliche Klarheit schaffen: Der Begriff „Ausgleichsmaßnahmen“ ist im Kontext des § 6b Abs. 6 irreführend, da er mit anderen naturschutzrechtlichen Regelungen kollidiert. Eine alternative, präzisere Bezeichnung ist notwendig, um Missverständnisse zu vermeiden.
  • Keine Maßnahmen oder Zahlungen bei fehlender Datengrundlage: Wenn keine ausreichenden Daten vorliegen, dürfen keine zusätzlichen Maßnahmen oder Ausgleichszahlungen verlangt werden. Eine Umkehr der Beweislast widerspricht dem Geist der RED III und gefährdet die Planungssicherheit.
  • Ausgleichszahlungen differenziert und fair gestalten: Die Höhe der Ausgleichszahlungen sollte nicht pauschal an der installierten Leistung bemessen werden. Stattdessen sind tatsächliche Auswirkungen auf Umwelt und Raum sowie die Systemdienlichkeit der Anlage zu berücksichtigen – insbesondere im Interesse kommunaler Projekte.

Zur Änderung des Baugesetzbuchs (BauGB):

  • Unverhältnismäßige Einschränkung für Windenergie im Außenbereich streichen: Die geplante Regelung, wonach Windenergievorhaben außerhalb ausgewiesener Gebiete nur zulässig sind, wenn keinerlei Berührung mit öffentlichen Belangen oder dem Landschaftsbild vorliegt, ist praxisfern und konterkariert die Energiewende. Es sollte bei der bewährten Systematik des § 35 BauGB bleiben, gerade auch um kommunale Projekte unter Inanspruchnahme der Gemeindeöffnungsklausel nicht unnötig zu blockieren.