
Positionen in Kürze:
Ein zentrales Thema für die Wärmewende ist die Ausgestaltung von § 556c BGB und Wärmelieferverordnung, welche den Ausbau der Fernwärme seit vielen Jahren massiv hemmt. VKU und AGFW haben daher vorgeschlagen, die Grundsystematik der zu Jahresbeginn 2024 eingeführten Modernisierungsumlage für den Einbau einer neuen Heizung (§§ 555b und 559e BGB) auf den Kostenvergleich nach § 556c BGB zu übertragen. Damit wäre gewährleistet, dass unabhängig davon, ob der Vermietende selbst in eine neue Heizung investiert oder auf eine gewerbliche Wärmelieferung umsteigt, die Kostenverteilung zwischen Vermietenden und Mietenden den gleichen Grundsätzen folgt.
AGFW und VKU haben zum Ende des letzten Jahres ITG Dresden mit einem Kurzgutachten beauftragt, um die Kosten eines Heizungstausches für ein repräsentatives Mehrfamilienhaus zur Erfüllung von § 71 GEG mit Fokus auf die Kostenbelastung von Mieterinnen und Mietern zu analysieren und, für unterschiedliche Versorgungsoptionen, vergleichend darzulegen. Im Kern zeigen die Ergebnisse, dass
- der Heizungstausch zum Zeitpunkt der Umstellung in nahezu allen Fällen mit Mehrkosten verbunden ist, welche – in abhängig von der jeweiligen Technologie – entweder durch den Vermietenden oder den Mietenden zu tragen sind und
- die Übertragung der Grundsätze der neu eingeführten Modernisierungsumlage für neue Heizungen auf den §556c BGB beim Umstieg auf eine gewerbliche Wärmelieferung einen effektiven Mieterschutz darstellen.